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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern
- Schleswig-Holstein -

Vom 1. April 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 5 vom 02.05.2024 S. 371)



Aufgrund § 32 Nummer 8 des Schleswig-Holsteinischen Rettungsdienstgesetzes vom 28. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 802), verordnet das Ministerium für Justiz und Gesundheit:

Artikel 1
Änderung der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern

Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 19. Oktober 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 763) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Auf die Dauer der theoretischpraktischen Ausbildung nach Absatz 1 Ziffer 1 und den Abschlusslehrgang nach Absatz 1 Ziffer 4 können Unterbrechungen wegen Krankheit oder aus anderen von der oder dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen im Umfang von höchstens zehn Prozent der Unterrichtseinheiten oder Stunden des jeweiligen Ausbildungsabschnitts angerechnet werden. Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch darüberhinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird."

2. § 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 3 Ausbildungsstätten

(1) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination der theoretischen und praktischen Ausbildung und der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die schulische Ausbildungsstätte.

(2) Die Ausbildungsstätte für die theoretischpraktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, den Abschlusslehrgang nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 sowie die staatliche Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 bedarf der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde. Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn die personellen, baulichen und sachlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Ausbildung unter Berücksichtigung der spezifischen Belange der Ausbildung im Rettungsdienst erfüllt sind. Es muss insbesondere sichergestellt sein, dass

  1. die fachliche Leitung der Ausbildungsstätte einer für die Lehrtätigkeit aus- und weitergebildeten Person obliegt,
  2. die erforderlichen und geeigneten Lehrkräfte zur Verfügung stehen,
  3. die für die Erreichung des Ausbildungsziels geeigneten Räume und Einrichtungen zur Verfügung stehen. Staatlich anerkannte Schulen für die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) (Notfallsanitätergesetz - NotSanG) gelten für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern im Sinne dieser Verordnung als anerkannt.

(3) Die praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist in einer geeigneten Behandlungseinrichtung abzuleisten, welche durch die zuständige Behörde staatlich anzuerkennen ist. In der Behandlungseinrichtung ist sicherzustellen, dass die nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 erforderlichen Kompetenzziele vermittelt werden.

(4) Die Rettungswache für die praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 ist durch die zuständige Behörde staatlich anzuerkennen. Soweit für die Rettungswache bereits eine Genehmigung als Lehrrettungswache gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) (Notfallsanitätergesetz - NotSanG) für die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern erteilt wurde, gilt diese auch für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern als anerkannt. Die praktische Ausbildung ist an einer Rettungswache durchzuführen, von der aus regelmäßig Einsätze in der Notfallrettung stattfinden und in deren Einsatzbereich ein Notarztdienst eingerichtet ist, sodass eine dem Ausbildungsziel des § 1 Absatz 1 und den Ausbildungsinhalten der Anlage 1 entsprechende praktische Ausbildung möglich ist.

(5) Teile der 240 Unterrichtseinheiten umfassenden theoretischpraktischen Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 können über online-Angebote realisiert werden, sofern dies methodischdidaktisch sinnvoll umsetzbar ist. Dies betrifft vornehmlich die Wissensvermittlung sowie den umfassenden Kompetenzerwerb und bedarf einer speziellen konzeptionellen Umsetzung. Manuelle Fertigkeiten müssen in den Räumlichkeiten der schulischen Ausbildungsstätte vermittelt werden.

" § 3 Ausbildungsstätten

(1) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination der theoretischen und der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die schulische Ausbildungsstätte.

(2) Die Ausbildungsstätte für die theoretischpraktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, den Abschlusslehrgang nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 sowie die staatliche Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 bedarf der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde.

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