Regelwerk Verfassungsschutz

SÜFVO SH - Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
Landesverordnung zur Feststellung der lebenswichtigen Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes

- Schleswig-Holstein -

Vom 8. Juni 2014
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 26.06.2014; 16.03.2015 S. 96 15;aufgehoben)
Gl.Nr. 12-3-1



Zur aktuellen Fassung

Red. Anm.Änderung vom 16.03.2015 Ressortbezeichnungen ersetzen -> (Art. 8 LVO v. 16.03.2015, GVOBl. S. 96)


Aufgrund des § 2 Absatz 2 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 10. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 651, ber. 2004 S. 290), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 68 Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), verordnen das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten und das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung § 1 Nummern 1 und 4-, §§ 2 und 3, das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa § 1 Nummer 2, §§ 2 und 3 und das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume § 1 Nummer 3, §§ 2 und 3,:

§ 1 Lebenswichtige Einrichtungen sind

  1. Organisationseinheiten, bei deren Ausfall
    1. die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit, insbesondere der Schutz der Gesundheit oder des Lebens großer Teile der Bevölkerung, einschließlich des Katastrophen- und Zivilschutzes erheblich gefährdet oder beeinträchtigt wäre oder
    2. die Funktionsfähigkeit der Rechenzentren oder der Kommunikationseinrichtungen
      nachhaltig gestört und dadurch die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit einschließlich des Katastrophen- und Zivilschutzes erheblich gefährdet oder beeinträchtigt wäre,
  2. Organisationseinheiten, die für den Justizvollzug oder Maßregelvollzug zuständig sind,
  3. Organisationseinheiten, die Anlagen oder Materialien im Geltungsbereich des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313), überwachen,
  4. Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, sofern diese ganz oder überwiegend für das Land oder die kommunalen Gebietskörperschaften tätig sind und Aufgaben für die unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Organisationseinheiten erfüllen.

§ 2

Die sicherheitsempfindlichen Stellen von lebenswichtigen öffentlichen Einrichtungen werden von der jeweiligen obersten Landesbehörde oder der jeweiligen obersten Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde (Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten) und im Benehmen mit der Einrichtung festgelegt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

ENDE

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