Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes, des Landesmeldegesetzes
und des Landesstatistikgesetzes
*

Vom 17. September 2009
(GVBl. Nr. 16 vom 24.09.2009 S. 573)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes1

Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach den Angaben zu § 111 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 111a Genehmigungsfiktion"

b) Die Angaben zu Zweiter Teil Abschnitt II Unterabschnitt 1 a werden durch folgende Angaben ersetzt:

"Unterabschnitt 1a
Verfahren über eine einheitliche Stelle

§ 138a Anwendbarkeit

§ 138b Verfahren

§ 138c Informationspflichten

§ 138d Gegenseitige Unterstützung

§ 138e Elektronisches Verfahren"

2. § 5 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Soweit die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausübt, ist auch sie oder er oberste Landesbehörde. "Soweit die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident und die Präsidentin oder der Präsident des Landesverfassungsgerichtes öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben, sind auch sie oberste Landesbehörden."

3. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein. "(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), geändert durch Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000), Rechtsdienstleistungen erbringen."

b) Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befugt sind. "Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt sind."

4. § 83a wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit der zukünftig antragstellenden Person, welche Nachweise und Unterlagen von ihr zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie der antragstellenden Person nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben."

5. § 110 Abs. 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
 Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch die Post im Inland mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, ein Verwaltungsakt, der elektronisch übermittelt wird, am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben. "Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.

Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben."

6. Nach § 111 wird folgender § 111a eingefügt:

" § 111a Genehmigungsfiktion

(1) Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Auf Verlangen ist derjenigen Person, der der Verwaltungsakt nach § 110 Abs. 1 hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen."

7. In § 136 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.

8. Im Zweiten Teil Abschnitt II erhält Unterabschnitt 1a folgende Fassung:

alt neu
 Unterabschnitt 1a
Beschleunigung von Genehmigungsverfahren

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