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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes *)
- Schleswig-Holstein -

Vom 22. August 2013
(GVOBl. Nr. 13 vom 26.09.2013 S. 365)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Hochschulgesetzes

Das Hochschulgesetz vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Februar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 34, ber. S. 67), wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung: 

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Das. Ministerium kann durch Verordnung für Baumaßnahmen der Hochschulen und des Klinikums Flächen- und Kostenrichtwerte für einzelne Fächer oder Fachgruppen festlegen.  "Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
  1. für Baumaßnahmen der Hochschulen und des Klinikums Flächen- und Kostenrichtwerte für einzelne Fächer oder Fachgruppen festzulegen,
  2. mit Zustimmung des Finanzministeriums die dem Land nach den Sätzen 1 und 3 obliegenden Aufgaben im Einzelfall ganz oder teilweise auf das Klinikum zu übertragen."

2. § 20 erhält folgende Fassung: 

alt neu
§ 20 Universitätsrat

(1) Die Hochschulen Universität Flensburg, Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und Universität zu Lübeck haben einen gemeinsamen Hochschulrat (Universitätsrat). § 19 findet entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Der Universitätsrat ist zugleich Hochschulrat nach § 19 Abs. 1 für jede der Hochschulen nach Absatz 1; er wirkt auf eine enge Zusammenarbeit der drei Hochschulen untereinander sowie insbesondere im Rahmen des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 darauf hin, dass die drei Hochschulen die entsprechenden Festlegungen untereinander abstimmen.

(3) Gegenüber dem Medizin-Ausschuss hat: der Universitätsrat folgende Aufgaben:

  1. die Entscheidung über Auswahl, Bestellung und Abberufung der Wissenschaftsdirektorin oder des Wissenschaftsdirektors als Vorsitzende oder Vorsitzenden (§ 33 Abs. 4) und
  2. die Entgegennahme des Berichts über die Verteilung der Finanzmittel (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4).

(4) Der Universitätsrat hat neun Mitglieder, davon sollen mindestens vier Frauen sein. Jeweils zwei Mitglieder werden von den Senaten der Universität zu Lübeck und der Universität Flensburg vorgeschlagen, vier Mitglieder werden vom Senat der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel vorgeschlagen.

(5) Die Präsidentinnen oder Präsidenten der drei Hochschulen und die Wissenschaftsdirektorin oder der Wissenschaftsdirektor des Medizin-Ausschusses gehören dem Universitätsrat mit beratender Stimme und Antragsrecht an. Die Gleichstellungsbeauftragten sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter des jeweiligen Allgemeinen Studierendenausschusses der Hochschulen nach Absatz 1 sind berechtigt, an den Sitzungen des Universitätsrates teilzunehmen; sie haben jeweils beratende Stimme und Antragsrecht.

(6) Für die Besetzung der Funktion nach § 33 Abs. 4 bildet der Universitätsrat eine Findungskommission, der folgende Mitglieder angehören:

  1. die oder der Vorsitzende des Universitätsrats,
  2. zwei Mitglieder aus jedem der beiden Fachbereiche, die von den Fachbereichskonventen gewählt werden,
  3. eine Sachverständige oder ein Sachverständiger aus der medizinischen Wissenschaft, die oder der weder einer der beiden Hochschulen noch dem Klinikum angehört,
  4. die oder der Sachverständige aus dem Wirtschaftsleben gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 9 und
  5. die oder der Vorsitzende des Vorstands des Klinikums mit beratender Stimme.

Die Findungskommission schreibt die Stelle aus, prüft die Bewerbungen und erstellt eine Vorschlagsliste, die drei Namen enthält. Der Vorschlagsliste ist eine eingehende Würdigung der fachlichen und persönlichen Eignung der Vorgeschlagenen sowie eine Begründung für die Reihenfolge beizufügen.

(7) Die Sitzungen des Universitätsrates finden nach Bedarf abwechselnd in den drei Hochschulen statt.

(8) Der Universitätsrat hat eine Geschäftsstelle, deren Sitz er festlegt, die er im Benehmen mit den Präsidien der drei Hochschulen aus deren Finanzmitteln aufgabengerecht ausstattet und die ihm untersteht. Die Geschäftsstelle wird hauptberuflich von einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer geleitet. Die weiteren erforderlichen Aufwendungen des Gremiums tragen die Hochschulen nach Maßgabe ihrer jeweiligen Verfassung. Die entsprechenden Regelungen sind zwischen den Hochschulen abzustimmen.

 " § 20 Besondere Aufgaben für die Hochschulräte der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck

(1) Die Hochschulräte der Christian-Albrechts Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck haben gegenüber dem Medizin-Ausschuss folgende Aufgaben:

  1. die Entscheidung über Auswahl, Bestellung und Abberufung der Wissenschaftsdirektorin oder des Wissenschaftsdirektors als Vorsitzende oder Vorsitzenden (§ 33 Abs. 4) und
  2. die Entgegennahme des Berichts über die Verteilung der Finanzmittel (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4).

(2) Für die Besetzung der Funktion nach § 33 Abs. 4 wird eine gemeinsame Findungskommission gebildet, der folgende Mitglieder angehören:

  1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums,
  2. zwei Mitglieder aus jedem der beiden Fachbereiche nach § 32, die von den Fachbereichskonventen gewählt werden,
  3. eine Sachverständige oder ein Sachverständiger aus der medizinischen Wissenschaft, die oder der weder einer der beiden Hochschulen nach Absatz 1 noch dem Klinikum angehört,

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