Regelwerk

HSG - Hochschulgesetz
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein

- Schleswig-Holstein -

Vom 28.Februar 2007
(GVBl. Nr. 7 vom 29.03.2007 S. 184; 12.12.2008 S. 791; 26.03.2009 S. 93 09; 09.03.2010 10; 04.02.2011 S. 34 11; 22.08.2013 S. 365 13 Übergangsvorschrift; 24.09.2014 S.306; 17.06.2015 S. 162 15; 16.12.2015 S. 474 15a; 11.01.2016 S. 2 16; 05.02.2016 S. 39 16aaufgehoben)
Gl.-Nr.: 221-24


Zur aktuellen Fassung

red. Anm. siehe Änderung der Bezeichnung der Abschnitte

Abschnitt 1
Grundlagen

§ 1 Geltungsbereich 16

(1) Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein: die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, die Universität Europa-Universität Flensburg, die Musikhochschule Lübeck, die Muthesius Kunsthochschule, die Fachhochschule Flensburg, die Fachhochschule Kiel, die Fachhochschule Lübeck, die Fachhochschule Westküste (Hochschulen). Auf die Stiftungsuniversität zu Lübeck findet dieses Gesetz Anwendung, soweit dies im Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck bestimmt ist. Es gilt auch für Hochschulen in freier Trägerschaft (nichtstaatliche Hochschulen), soweit dies im Achten Abschnitt bestimmt ist.

(2) Jede Hochschule kann ihren Namen im Einvernehmen mit dem für Hochschulen zuständigen Ministerium (Ministerium) durch ihre Verfassung ändern. Die Fachhochschulen können ihrer gesetzlichen Bezeichnung nach § 1 Abs. 1 die Bezeichnung "Hochschule für angewandte Wissenschaften" hinzufügen oder anstelle der gesetzlichen Bezeichnung nach § 1 Absatz 1 die Bezeichnungen "Hochschule" oder "Hochschule für angewandte Wissenschaften" verwenden.

(3) Dieses Gesetz regelt auch die Rechtsverhältnisse des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein (Klinikum).

§ 2 Rechtsstellung der Hochschulen

(1) Staatliche Hochschulen werden durch Gesetz errichtet, zusammengelegt oder aufgehoben. Mit Ausnahme der Stiftungsuniversität zu Lübeck sind sie rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit mit dem Recht der Selbstverwaltung; die Stiftungsuniversität zu Lübeck hat die Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Stiftung mit dem Recht der Selbstverwaltung. Die Überführung in eine Stiftung oder in eine andere Rechtsform bedarf eines Gesetzes.

(2) Die Hochschulen führen eigene Siegel. Sie haben das Recht, ihre bisherigen Wappen zu führen.

§ 3 Aufgaben aller Hochschulen 16

(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten und Aufgaben im In- und Ausland vor, bei denen die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erforderlich oder nützlich ist, und vermitteln die dementsprechenden Kompetenzen.

(2) Zu den Aufgaben der Hochschulen zählt der Wissens- und Technologietransfer. Im Rahmen ihrer Aufgaben können sie mit Zustimmung des Ministeriums nicht rechtsfähige Anstalten gründen, sich an Unternehmen beteiligen oder eigene Unternehmen gründen. Auf privatrechtliche Beteiligungen der Hochschulen finden die §§ 65 bis 69 der Landeshaushaltsordnung Anwendung.

(3) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen. Sie fördern die internationale Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen.

(4) Die Hochschulen fördern die Gleichstellung von Frauen und Männern. Sie ergreifen Maßnahmen zur Beseitigung bestehender Nachteile für ihre weiblichen Mitglieder und wirken insbesondere auf die Erhöhung des Frauenanteils in der Wissenschaft hin. Bei der Besetzung von Hochschulorganen und Hochschulgremien wirken sie darauf hin, dass Frauen und Männer zu gleichen Anteilen vertreten sind. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten. Das Nähere regeln die Hochschulen jeweils in ihrer Verfassung.

(5) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen unabhängig von der Herkunft und der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Identität, einer Behinderung oder der Religion und Weltanschauung gleichberechtigt an der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten innerhalb der Hochschule teilhaben können. Hierzu berücksichtigen sie insbesondere die besonderen Bedürfnisse von

  1. Studierenden und Promovierenden mit Behinderung, einer psychischen Erkrankung oder einer chronischen Krankheit; dabei wirken sie darauf hin, die Zugänglichkeit ihrer Angebote für Menschen mit Behinderung herzustellen und zu sichern,
  2. Studierenden und Promovierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen,
  3. ausländischen Studierenden und
  4. beruflich qualifizierten Studierenden ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung

bei den Studienangeboten, der Studienorganisation und den Prüfungen.

(6) Die Hochschulen tragen den berechtigten Interessen ihres Personals auf gute Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung. Dazu erlassen sie Regelungen in einem Verhaltenskodex, die insbesondere Rahmenvorgaben für den Abschluss unbefristeter und befristeter Beschäftigungsverhältnisse, für Vergütungen und Laufzeiten für Lehraufträge, für Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und zum Gesundheitsmanagement enthalten. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals und stellen die angemessene wissenschaftliche Betreuung ihres wissenschaftlichen Nachwuchses sicher.

(7) Die Hochschulen halten Verbindung zu ihren Absolventinnen und Absolventen und fördern die Vereinigung Ehemaliger.

(8) Die Hochschulen fördern den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und beachten die Grundsätze nachhaltiger Entwicklung. Außerdem fördern sie in ihrem Bereich den Sport und die Kultur.

(9) Die Hochschulen können in ihrer Verfassung eine freiwillige Selbstverpflichtung festschreiben, die ein Streben der Hochschule auf eine friedliche und zivile Entwicklung der Gesellschaft verankert.

(10) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

§ 4 Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium 16

(1) Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule erfüllen die ihnen in Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre obliegenden Aufgaben in der durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Freiheit. Sie gehen mit der ihnen verbürgten Freiheit verantwortungsvoll um.

(2) Das Land stellt sicher, dass sich an den Hochschulen Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium frei entfalten können. Diese Pflicht obliegt auch den Hochschulen und ihren Organen. Zum verantwortungsvollen Umgang mit der Freiheit der Forschung sollen hochschulinterne Hinweise und Regeln erlassen und Ethikkommissionen als Ausschüsse des Senats gebildet werden. Bei der Bildung von Ethikkommissionen ist zu gewährleisten, dass Studierende, Promovierende sowie Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes bei der Besetzung beteiligt werden.

(3) Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere die Fragestellung, die Methode und das Forschungsergebnis sowie dessen Bewertung und die Entscheidung über die Verbreitung. Die Organisation des Forschungsbetriebs in der Hochschule ist so zu gestalten, dass die Freiheit nach Satz 1 nicht beeinträchtigt wird. In diesem Rahmen sind Entscheidungen der zuständigen Organe und Stellen der Hochschule zulässig bezogen auf die Organisation des Forschungsbetriebes sowie bezüglich des Gegenstandes der Forschung insoweit, als sie sich auf die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung entsprechend.

(4) Die Freiheit der Lehre umfasst insbesondere die wissenschaftliche und künstlerische Lehrmeinung, den Inhalt der Lehre, ihre Methode und die Form ihrer Darstellung. Entscheidungen der zuständigen Organe und Stellen der Hochschule in Fragen der Lehre sind zulässig, soweit sie sich im Lichte der Freiheit nach Satz 1 auf die Organisation des Lehrbetriebes, die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen und die Bewertung der Lehre im Rahmen der Qualitätssicherung beziehen.

(5) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen.

§ 5 Qualitätssicherung 11 16

(1) Das Präsidium trägt die Gesamtverantwortung für die Qualität von Lehre, Forschung, Technologietransfer, wissenschaftlicher Weiterbildung, Gender Mainstreaming, Entscheidungs- und Verwaltungsprozessen sowie der Organisationsstruktur der Hochschule (§ 18 Abs. 2 Satz 5) und betreibt ein systematisches Qualitätsmanagement für die gesamte Hochschule. Die Qualität der Studienangebote sichert das Präsidium durch Akkreditierung und Studierendenfeedback; es gewährleistet eine regelmäßige Bewertung von Lehre, Forschung, wissenschaftlicher Weiterbildung sowie Technologietransfer durch interne und externe Evaluation.

(2) Die Hochschulen lassen Bachelor- und Masterstudiengänge in der Regel vor Erteilung der Genehmigung nach § 49 Absatz 6 durch eine vom Akkreditierungsrat anerkannte Einrichtung akkreditieren (Programmakkreditierung). Dabei sind insbesondere die Anforderungen der §§ 46 und 49 zu berücksichtigen. Die Programmakkreditierung kann nach Etablierung entsprechender Systeme durch andere Akkreditierungssysteme ergänzt oder ersetzt werden. Mit Zustimmung des Ministeriums können die Hochschulen eine Systemakkreditierung durch eine vom Akkreditierungsrat zertifizierte Agentur beantragen. Der Antrag ist über das Ministerium einzureichen.

(3) Das Ministerium kann das Verhältnis zwischen Akkreditierung und Evaluierung, die zeitliche Abfolge sowie die Fristen durch Verordnung regeln. Weitere Einzelheiten zu den Qualitätssicherungsmaßnahmen regelt der Senat durch Satzung. Er regelt darin insbesondere Standards, Verfahren, Datenerhebung sowie die Beteiligung der Studierenden und bestimmt, welches Mitglied des Präsidiums für die Qualitätssicherung verantwortlich ist.

§ 6 Selbstverwaltungsangelegenheiten und Landesaufgaben 11 16

(1) Die Hochschulen nehmen ihre Aufgaben im eigenen Namen unter Rechtsaufsicht des Landes wahr (Selbstverwaltungsangelegenheiten). Die Hochschule erfüllt ihre Aufgaben, auch soweit es sich um Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung (Landesaufgaben) handelt, durch eine einheitliche Verwaltung (Einheitsverwaltung).

(2) Die Hochschule kann Selbstverwaltungsangelegenheiten durch Satzungen regeln, auch soweit gesetzliche Vorschriften nicht bestehen. Bei Landesaufgaben kann die Hochschule Satzungen erlassen, soweit dies durch Gesetz vorgesehen ist.

(3) Die Hochschulen nehmen als Landesaufgaben wahr:

  1. die ihnen übertragenen Personalangelegenheiten mit Ausnahme der Berufungen,
  2. die Bewirtschaftung der zugewiesenen Finanzmittel,
  3. die Verwaltung der ihnen zur Verfügung gestellten Gebäude und Grundstücke,
  4. (gestrichen)
  5. die Ermittlung der Ausbildungskapazität, die Vergabe von Studienplätzen und die Hochschulstatistik,
  6. die Zulassung und Entlassung der Studierenden.

(4) Das Ministerium kann den Hochschulen weitere Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit ihren Aufgaben stehen, als Landesaufgaben übertragen. Es hört sie zuvor zu der vorgesehenen Maßnahme an.

§ 7 Verfassung

Die Hochschule gibt sich eine Grundordnung (Verfassung) nach Maßgabe dieses Gesetzes, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf. Die Verfassung wird vom Senat auf Vorschlag des Präsidiums beschlossen. Die Stellungnahme des Hochschulrats (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) wird dem Senat vor der Beschlussfassung und dem Ministerium vor der Genehmigung zugeleitet.

§ 8 Staatliche Finanzierung, Haushaltswesen und Körperschaftsvermögen 11 15 15a 16

(1) Das Land stellt den Hochschulen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Finanzmittel nach Maßgabe des Landeshaushalts als Globalzuweisungen zur Verfügung. Die Hochschulen tragen zur Finanzierung ihrer Aufgaben durch Einwerbung von Mitteln Dritter und durch sonstige Einnahmen bei. Die Höhe der Globalzuweisung ein bemisst sich nach den Aufgaben und Leistungen der Hochschule und wird im Wege der Ziel- und Leistungsvereinbarung (§ 11 Abs. 1) festgelegt. Die Hochschulen können sich durch Entnahmen aus bereits gebildeten Rücklagen mit Einwilligung des Ministeriums und des Finanzministeriums an der Finanzierung von Maßnahmen des Landes nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 3 beteiligen oder diese vollständig übernehmen.

(2) Die Hochschule stellt einen Haushaltsplan auf, der die Einnahmen, Ausgaben und den Stellenplan der Hochschule darstellt. Die Einnahmen der Hochschule bestehen aus den Globalzuweisungen, den Mitteln Dritter und den sonstigen Zuweisungen und Einnahmen. Über die Einnahmen und Ausgaben der Hochschulen sind dem Haushaltsplan des Landes Übersichten gemäß § 26. Abs. 3 Nr. 1 der Landeshaushaltsordnung beizufügen Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Einzelheiten über die Haushaltspläne, deren Aufstellung und Bewirtschaftung sowie über die Rechnungslegung und die Vermögensnachweise zu regeln; dies umfasst auch Regelungen über die Deckungsfähigkeit über § 20 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung hinaus, über die Verwendung von Mehreinnahmen und zweckgebundenen Einnahmen, über die Rücklagenbildung, deren Freigabe sowie deren zeitlicher Verwendung und deren Nachweis in Vermögensübersichten und über die Umschichtung von Investitionsmitteln in Leasingmittel. Im Rahmen dieser Verordnung kann die Hochschule durch Satzung Regelungen ins-besondere zum Haushaltsaufstellungsverfah-ren, zum Bewirtschaftungsverfahren und zur Rechnungslegung erlassen. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Ministeriums. Die Hochschulen führen eine Kosten-Leistungs-Rechnung ein

(3) Aus Haushaltsmitteln des Landes zu beschaffende Vermögensgegenstände werden für das Land erworben.

(4) Die Finanzmittel für den Hochschulbau sind im Haushaltsplan des Landes besonders auszuweisen.

(5) Die Hochschulen können Körperschaftsvermögen haben. Dieses Vermögen und seine Erträge einschließlich das der rechtlich unselbständigen Stiftungen wird in einem eigenen, vom Hochschulrat zu genehmigenden Wirtschaftsplan ausgewiesen und außerhalb des Haushaltsplans der Hochschule vom Präsidium verwaltet. Die Wirtschaftsführung richtet sich im Übrigen nach § 105 Landeshaushaltsordnung. Abweichend von § 109 Landeshaushaltsordnung bestimmt der Hochschulrat, welche Stelle die Rechnung über das Körperschaftsvermögen zu prüfen hat und erteilt die Entlastung über den Rechnungsabschluss. Wirtschaftsplan und Rechnungslegung sind dem Ministerium anzuzeigen. Zuwendungen Dritter fließen in das Körperschaftsvermögen, es sei denn, sie werden zur Finanzierung von Forschungs- und Lehrvorhaben gewährt oder die Zuwendungsgeberin oder der Zuwendungsgeber hat etwas anderes bestimmt. Aus Rechtsgeschäften, die die Hochschule als Körperschaft abschließt, wird das Land weder berechtigt noch verpflichtet. Rechtsgeschäfte zu Lasten des Körperschaftsvermögens sind unter dem Namen der Hochschule mit dem Zusatz "Körperschaft des öffentlichen Rechts" abzuschließen.

§ 9 Bauangelegenheiten 11 13 16

(1) Planung und Durchführung von Maßnahmen des Neu- und Ausbaus sowie der Sanierung und Modernisierung einschließlich der Beschaffung von Großgeräten der Hochschulen und des Klinikums sind Aufgabe des Landes, soweit es sich nicht um Körperschaftsverrnögen handelt. (Baumaßnahmen berücksichtigen die barrierefreie Gestaltung für Menschen mit Behinderung. Die Bauunterhaltung obliegt dem Land. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. für Baumaßnahmen der Hochschulen und des Klinikums Flächen- und Kostenrichtwerte für einzelne Fächer oder Fachgruppen festzulegen,
  2. mit Zustimmung des Finanzministeriums die dem Land nach den Sätzen 1 und 3 obliegenden Aufgaben im Einzelfall ganz oder teilweise auf das Klinikum und Hochschulen zu übertragen.

(2) Für die Finanzmittel, die das Land aufgrund von Artikel 143c Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative des Grundgesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 des Entflechtungsgesetzes vom 11. September 2006 (BGBl. I S. 2098) vom Bund erhält, stellt es für die Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 Finanzmittel in mindestens gleicher Höhe bereit.

(3) Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 für nichtstaatliche Hochschulen können in besonderen Fällen und mit Zustimmung des Landtages mitfinanziert werden.

§ 10 (aufgehoben) 11

§ 11 Ziel- und Leistungsvereinbarungen, Berichte 11 16

(1) Das Land, vertreten durch das Ministerium, und die Hochschulen treffen jeweils Ziel- und Leistungsvereinbarungen über Aufgabenwahrnehmung und Entwicklung der Hochschule mit einer Laufzeit von in der Regel fünf Jahren. Darin werden die Zuweisungen im Rahmen des Haushaltsrechts, messbare und überprüfbare Ziele, die Prüfung des Umsetzungsstandes der Vereinbarungen sowie die Folgen von nicht erreichten Zielen festgelegt. Die Vereinbarung der Zuweisungen über mehrere Jahre bedarf der Zustimmung des Landtages.

(2) Die Hochschulen berichten dem Ministerium über den Stand der Umsetzung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen zum Ende der jeweiligen Laufzeit. Die Berichte enthalten aktuelle Angaben zu festgelegten Kennzahlen über den Berichtszeitraum.Das Ministerium bezieht die sich daraus ergebenden Folgerungen in die Verhandlungen für die nachfolgenden Ziel- und Leistungsvereinbarungen ein. Ergebnisse legt das Ministerium dem Landtag vor. Über Forschungstätigkeiten, die mit Drittmitteln finanziert werden, erstellen die beteiligten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Übersichten, die der Ethikkommission vertraulich zur Kenntnis gegeben werden; die Ethikkommission kann ausführliche Informationen zur Erörterung verlangen.

(3) Kommt eine Ziel- und Leistungsvereinbarung nicht rechtzeitig zustande, kann das Ministerium nach Anhörung der Hochschule die bisherige Globalzuweisung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe des Landeshaushalts für einen Übergangszeitraum fortzahlen und Zielvorgaben erlassen, um die Aufgabenwahrnehmung und die Entwicklung der Hochschule zu gewährleisten.

§ 12 Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschulen

(1) Die Hochschulen stellen für einen Zeitraum von fünf Jahren Struktur- und Entwicklungspläne auf und schreiben sie fort. In diesen Plänen konkretisieren die Hochschulen ihre Aufgaben sowie die mit dem Ministerium abgeschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarungen, indem sie die vorgesehene fachliche, strukturelle, personelle und finanzielle Entwicklung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Chancengleichheit darstellen und Festlegungen für die künftige Verwendung von freiwerdenden Stellen von Professuren treffen. Die Pläne legen die Studienstruktur, die in den einzelnen Studiengängen angestrebten Studienanfängerplätze und Absolventenzahlen pro Jahr fest, ferner die Angebote der Weiterbildung, die Schwerpunkte der Forschung und des Wissens- und Technologietransfers, die angestrebten Drittmittel und die konkreten Maßnahmen der Qualitätssicherung. Zur Umsetzung der Aufgaben nach § 3 Abs. 5 enthalten die Struktur- und Entwicklungspläne jeweils einen Gleichstellungsplan.

(2) Die Struktur- und Entwicklungspläne werden innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung dem Ministerium zur Kenntnis gegeben.

§ 13 Mitglieder der Hochschule 11 16

(1) Mitglieder der Hochschule sind

  1. die Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Mitgliedergruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer),
  2. die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie Lehrbeauftragte, die sich länger als zwei Jahre mit mindestens vier Lehrverpflichtungsstunden an der Lehre der Hochschule beteiligen und die weder Mitglieder einer anderen Hochschule sind noch hauptberuflich eine andere Tätigkeit wahrnehmen (Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes),
  3. die Studierenden, wissenschaftlichen Hilfskräfte und Doktorandinnen und Doktoranden, die keiner der übrigen Mitgliedergruppen angehören (Mitgliedergruppe der Studierenden),
  4. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung (Mitgliedergruppe Technik und Verwaltung),
  5. die Präsidentin oder der Präsident, die Kanzlerin oder der Kanzler und
  6. die Mitglieder des Medizin-Ausschusses.

Mitglieder der Gruppe nach Nummer 1 können auf Antrag, der an ihre Hochschule zu richten ist, eine Zweitmitgliedschaft an einer anderen Hochschule des Landes erhalten. Mitglieder der Gruppe nach Nummer 1, die Mitglieder einer Hochschule in einem anderen Bundesland sind, können mit Zustimmung dieses Bundeslandes eine Zweitmitgliedschaft an einer Hochschule des Landes erhalten. Voraussetzung hierfür ist eine Vereinbarung der Hochschulen, die die Einzelheiten der Zusammenarbeit, insbesondere über Mitgliedschaftsrechte, Lehrdeputate, Ausstattungen und Kostenerstattungen, regelt und die dem Ministerium zwei Monate vor deren Inkrafttreten anzuzeigen ist; das Ministerium kann innerhalb eines Monats widersprechen. Die an der ersten Hochschule bestehenden Rechte und Pflichten gehen vor; das passive Wahlrecht zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten und zur Dekanin oder zum Dekan ist an der anderen Hochschule ausgeschlossen,

(2) Mitglieder der Hochschule können auch Personen sein, die, ohne Mitglieder nach Absatz 1 zu sein, in der Hochschule hauptberuflich tätig sind oder die Angehörige einer nach § 35 angegliederten Einrichtung sind; Mitglieder der Hochschule können auch Angehörige einer von Bund und Land geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtung sein, sofern sie im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung dienstliche Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen.. Die Hochschule regelt Voraussetzungen und Zuordnung zu den einzelnen Mitgliedergruppen in ihrer Verfassung. Die Mitgliedschaft bedarf daneben der Feststellung durch das Präsidium im Einzelfall.

(3) Die Fachhochschulen können in ihrer Verfassung eigene Regelungen zur Zuordnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes und die Mitgliedergruppe Technik und Verwaltung treffen.

(4) Angehörige der Hochschule sind

  1. die Mitglieder des Hochschulrates,
  2. die in den Ruhestand getretenen Professorinnen und Professoren,
  3. die hauptberuflich, jedoch nur vorübergehend in der Hochschule Tätigen,
  4. die Lehrbeauftragten, soweit sie nicht Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 sind, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Seniorprofessorinnen und Seniorprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie die sonstigen an der Hochschule nebenberuflich Tätigen,
  5. die in einer Forschungseinrichtung hauptberuflich tätigen, beurlaubten Professorinnen und Professoren der Hochschule und
  6. die Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger, Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren der Hochschule.

Soweit in diesem Gesetz nichts Näheres bestimmt ist, steht ihnen das aktive und passive Wahlrecht nur zu, wenn es in der Verfassung der Hochschule bestimmt ist. Die Verfassung der Hochschule regelt die weiteren Rechte und Pflichten der Angehörigen im Rahmen der Selbstverwaltung und bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule. Sie kann weitere Personen zu Angehörigen der Hochschule bestimmen.

§ 14 Rechte und Pflichten der Mitglieder 16

(1) Alle Mitglieder und Angehörige der Hochschule sind verpflichtet dazu beizutragen, dass die Hochschule ihre Aufgaben erfüllen kann. Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule ist Recht und Pflicht aller Mitglieder. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen bestimmen sich nach Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder.

(2) Die Mitglieder eines Gremiums sind bei Ausübung ihres Stimmrechts an Weisungen insbesondere der Gruppe, die sie gewählt hat, nicht gebunden. Frauen und Männer sollen jeweils hälftig vertreten sein; ist dies nicht möglich, soll der Geschlechteranteil an dem Gremium mindestens dem Anteil an der Mitgliedergruppe entsprechen.

(3) Mitglieder und Angehörige der Hochschule sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt nicht für Mitteilungen über Tatsachen, die offenkundig sind und keiner Geheimhaltung bedürfen.

(4) Für die Abberufung aus der ehrenamtlichen Tätigkeit gilt § 98 Landesverwaltungsgesetz entsprechend; abberufende Stelle ist der Senat. Dies gilt nicht für die Mitglieder des Präsidiums und des Hochschulrats.

(5) Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in den Gremien der Hochschule nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Für Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitgliedergruppe Technik und Verwaltung im Senat oder in einem Fachbereichskonvent sowie für die nebenberuflich tätigen Gleichstellungsbeauftragten gelten die Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holsteins über den Schutz der Mitglieder der Personalvertretungen vor Versetzung, Abordnung oder Kündigung entsprechend.

(6) Verletzen Mitglieder oder Angehörige der Hochschule ihre Pflichten nach Absatz 1 oder 3, kann die Hochschule Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung treffen. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung. Dienstrechtliche Maßnahmen bleiben unberührt.

(7) § 3 Absatz 4 sowie die §§ 7, 12 und 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610), gelten entsprechend für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule, die keine Beschäftigten der Hochschule sind.

§ 15 Beschlüsse 16

(1) Ein Gremium der Hochschule ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde.

(2) Soweit das Gesetz keine andere Regelung trifft,

  1. ist eine Stimmrechtsübertragung unzulässig,
  2. kommen Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(3) Ist ein Beschluss des Senats oder des Fachbereichskonvents in Angelegenheiten der Lehre, des Studiums oder der Prüfungen gegen die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Gruppe der Studierenden gefasst worden, muss die Angelegenheit auf Antrag dieser Gruppe in einer späteren Sitzung erneut beraten werden. Der Antrag darf in derselben Angelegenheit nur einmal gestellt werden. Satz 1 gilt nicht in unaufschiebbaren Angelegenheiten und bei Personal- einschließlich Berufungsangelegenheiten.

§ 16 Öffentlichkeit der Sitzungen 16

(1) Die Sitzungen des Erweiterten Senats, des Senats und der Fachbereichskonvente sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss für die gesamte Sitzung oder für einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden; ein entsprechender Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden. Ebenso können durch Beschluss einzelne Tagesordnungspunkte nur hochschulöffentlich diskutiert werden. In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind in geeigneter Weise bekannt zu geben. Die weiteren Organe und Gremien der Hochschule tagen nichtöffentlich.

(2) Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Entscheidungen über Personalangelegenheiten ergehen in geheimer Abstimmung. In Prüfungsangelegenheiten ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig. Bei Berufungsangelegenheiten ist die Erörterung der wissenschaftlichen Qualifikation nicht als Personalangelegenheit anzusehen. Beschlüsse über Berufungsvorschläge ergehen in geheimer Abstimmung.

§ 17 Wahlen 11

(1) Soweit Organe und sonstige Gremien von Mitgliedergruppen zu wählen sind, werden die Mitglieder der Organe und sonstigen Grernien von den jeweiligen Mitgliedergruppen in freier, gleicher und geheimer Wahl unmittelbar gewählt.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder der Organe und sonstigen Gremien soll zwei Jahre, die der Studierenden ein Jahr betragen, sofern das Gesetz nichts anderes regelt. Bei Wahlvorschlägen sollen Frauen und Männer zu gleichen Teilen Berücksichtigung finden.

(3) Die als Satzung zu erlassende Wahlordnung der Hochschule trifft die näheren Bestimmungen über Wahlen. Die Bestimmungen der Wahlordnung und die Festlegung des Zeitpunktes der Wahl sollen die Voraussetzung für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung schaffen. Im Übrigen sind die für die Landtags- und Kommunalwahlen geltenden Grundsätze ordnungsgemäßer Wahldurchführung und Wahlprüfung anzuwenden.

(4) Über Wahlanfechtungen nach Feststellung des Wahlergebnisses entscheidet ein Wahlprüfungsausschuss. Gegen Entscheidungen des Wahlprüfungsausschusses findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt.

Abschnitt 2
Aufbau und Organisation der Hochschule

§ 18 Organe und Organisationsstruktur 11 16

(1) Zentrale Organe der Hochschule sind

  1. der Hochschulrat
  2. der Erweiterte Senat
  3. der Senat
  4. das Präsidium.

(2) Die Hochschule legt ihre Organisationsstruktur mit Aufgabenverteilung, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten in der Verfassung fest. Dabei sieht sie in der Regel Fachbereiche nach § 28 als die organisatorischen Grundeinheiten vor; Fachbereiche können auch Fakultäten genannt werden. Für interdisziplinäre Aufgaben kann die Hochschule Einrichtungen in abweichender Struktur schaffen und ihnen spezielle Kompetenzen zuweisen. Soweit die Hochschule keine Fachbereiche bildet, gehen die Aufgaben, Kompetenzen und 'Verantwortlichkeiten der Dekanin oder des Dekans auf das Präsidium und die des Konvents auf den Senat über. Die Hochschule orientiert die Festlegung der Struktur daran, dass sie und ihre Mitglieder die ihnen obliegenden Aufgaben mit hoher wissenschaftlicher Qualität, interdisziplinär, effektiv und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit erfüllen können. Das Präsidium evaluiert die Struktur in angemessenen Abständen, berichtet darüber dem Hochschulrat und Senat und wirkt auf notwendige Anpassungen hin.

(3) Die Hochschule kann hochschulübergreifende wissenschaftliche oder künstlerische Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie Fakultäten und Sektionen als gemeinsame Einrichtungen mehrerer Hochschulen oder mit Forschungseinrichtungen bilden oder eine Außenstelle im inner- oder außereuropäischen Ausland einrichten, soweit das dort gültige Recht dies zulässt. Die beteiligten Hochschulen und die kooperierenden Einrichtungen legen unter Berücksichtigung ihrer fortbestehenden Leitungsverantwortung durch Vereinbarungen die Organisation und Aufgaben solcher gemeinsamer Einrichtungen fest, insbesondere die Personal- und Wirtschaftsverwaltung. Wird eine Außenstelle eingerichtet, schreibt diese die Studierenden als Studierende der Hochschule ein. § 40 Absatz 1 findet auf Studierende in Außenstellen keine Anwendung. Abweichend von § 17 und §§ 72 und 73 nehmen Studierende in Außenstellen nicht an den Wahlen der Mitglieder der Hochschulorgane und sonstiger Gremien sowie an den Wahlen zum Studierendenparlament und zu den Fachschaftsvertretungen teil und können selbst nicht gewählt werden.

§ 19 Hochschulrat 16

(1) Der Hochschulrat hat folgende Aufgaben:

  1. Entscheidung bei Anrufung durch die Kanzlerin oder den Kanzler (§ 25 Abs. 1 Satz 5),
  2. Stellungnahme zum Entwurf der Verfassung (§ 7),
  3. Einvernehmen mit dem Senat über die Satzung über Qualitätssicherung (§ 5 Abs. 3),
  4. Empfehlungen zur Profilbildung der Hochschule, zu Schwerpunkten in Forschung und Lehre sowie zur Struktur der Lehrangebote,
  5. Stellungnahme. zum Haushaltsplan,
  6. Einvernehmen mit dem Senat über die Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule,
  7. Einvernehmen mit dem Senat über die Grundsätze für die Verteilung der Finanz- und Sachmittel sowie der Personalausstattung einschließlich zugehöriger Satzungen, insbesondere zu den Grundsätzen über die Vergütung der Professorinnen und Professoren und den Abschluss der Vergütungsvereinbarungen mit den Mitgliedern des Präsidiums mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten,
  8. Stellungnahme zur Einrichtung von Studiengängen,
  9. Beratung der Berichte des Präsidiums, insbesondere der Berichte des Präsidiums über Qualitätssicherungsmaßnahmen,
  10. Stellungnahme vor Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen.

Die Aufgaben nach den Nummern 2 bis 7 erstrecken sich auch auf Änderungen bestehender Regelungen.

(2) Das Präsidium und die anderen Organe der Hochschule erteilen dem Hochschulrat alle Informationen, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt. Der Hochschulrat hat das Recht, zu seinen Sitzungen das Erscheinen der Mitglieder des Präsidiums zu verlangen. Der Hochschulrat gibt dem Ministerium in der Regel Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung seiner Sitzungen zur Kenntnis; das Ministerium kann eine Vertreterin oder einen Vertreter zu den Sitzungen entsenden. Der Hochschulrat legt dem Senat und dem Ministerium spätestens alle zwei Jahre Rechenschaft über die Erfüllung seiner Aufgaben ab; der Rechenschaftsbericht ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.

(3) Der Hochschulrat hat fünf ehrenamtliche Mitglieder, davon sollen mindestens zwei Frauen sein. Vier der Mitglieder werden vom Senat vorgeschlagen und vom Ministerium bestellt. Die nach Satz 2 bestellten Mitglieder schlagen das weitere Mitglied als Vorsitzende oder Vorsitzenden des Hochschulrats vor, das ebenfalls der Bestellung durch das Ministerium bedarf. Vorgeschlagen und bestellt werden können mit dem Hochschulwesen vertraute Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Politik aus dem In- und Ausland, die nicht einer Hochschule oder einem Ministerium des Landes angehören. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre; eine Wiederbestellung ist möglich. Das Ministerium soll die Mitglieder auf Vorschlag des Senats bei Vorliegen eines wichtigen Grundes entlassen. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, wird nach dem in Satz 1 bis 4 geregelten Verfahren eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die volle Amtszeit vorgeschlagen und bestellt.

(4) Der Hochschulrat wählt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der oder des Vorsitzenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident gehört dem Hochschulrat mit beratender Stimme und Antragsrecht an. Die Gleichstellungsbeauftragte, die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Senats sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Allgemeinen Studierendenausschusses der Hochschule sind berechtigt, an den Sitzungen des Hochschulrats teilzunehmen; sie haben jeweils beratende Stimme und Antragsrecht.

(6) Die Hochschule stattet den Hochschulrat aus ihren Personal- und Sachmitteln aufgabengerecht aus. Reisekosten der ehrenamtlichen Mitglieder des Hochschulrats werden nach Maßgabe der Verfassung erstattet. Es kann eine Aufwandsentschädigung je Sitzung gewährt werden, deren Höhe in der Verfassung festzulegen ist. Die Höhe der Aufwandsentschädigung darf die monatliche Aufwandspauschale nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a der Entschädigungsverordnung vom 19. März 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 150), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 366), nicht überschreiten. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Hochschulrates darf die Aufwandsentschädigung um bis zu einem Drittel des festgelegten Betrages erhöht werden. Aufwandsentschädigungen dürfen für maximal vier Sitzungen im Jahr gewährt werden.

§ 20 Besondere Aufgaben für die Hochschulräte der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck 13

(1) Die Hochschulräte der Christian-Albrechts Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck haben gegenüber dem Medizin-Ausschuss folgende Aufgaben:

  1. die Entscheidung über Auswahl, Bestellung und Abberufung der Wissenschaftsdirektorin oder des Wissenschaftsdirektors als Vorsitzende oder Vorsitzenden (§ 33 Abs. 4) und
  2. die Entgegennahme des Berichts über die Verteilung der Finanzmittel (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4).

(2) Für die Besetzung der Funktion nach § 33 Abs. 4 wird eine gemeinsame Findungskommission gebildet, der folgende Mitglieder angehören:

  1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums,
  2. zwei Mitglieder aus jedem der beiden Fachbereiche nach § 32, die von den Fachbereichskonventen gewählt werden,
  3. eine Sachverständige oder ein Sachverständiger aus der medizinischen Wissenschaft, die oder der weder einer der beiden Hochschulen nach Absatz 1 noch dem Klinikum angehört,
  4. die oder der Sachverständige aus dem Wirtschaftsleben gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 9 und
  5. die oder der Vorsitzende des Vorstands des Klinikums mit beratender Stimme.

Die Findungskommission schreibt die Stelle aus, prüft die Bewerbungen und erstellt eine Vorschlagsliste. Der Vorschlagsliste ist eine eingehende Würdigung der fachlichen und persönlichen Eignung der Vorgeschlagenen sowie eine Begründung für die Reihenfolge beizufügen.

§ 20a Erweiterter Senat 16

(1) Der Erweiterte Senat ist, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist, zuständig für:

  1. Nominierung der Mitglieder des Erweiterten Senats in den Findungskommissionen nach § 23 Absatz 6 und § 25 Absatz 2 durch die jeweiligen Mitgliedergruppen,
  2. Stellungnahme zu einem Geschäftsbericht der Hochschule,
  3. die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten nach § 27,
  4. die Wahl der oder des Beauftragten für Diversität nach § 27a,
  5. Entscheidungen über Würden und Ehrungen; die Zuständigkeit für die Ehrenpromotion bleibt unberührt,
  6. Zustimmung zu Regelungen in einem Verhaltenskodex zu den Beschäftigungsbedingungen des Hochschulpersonals.

Der Senat kann dem Erweiterten Senat weitere Zuständigkeiten zuweisen, sofern diese nicht die Freiheit von Forschung und Lehre gemäß Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz betreffen. Eine solche Entscheidung bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Senats sowie der Mehrheit der Vertreter der Mitgliedergruppe nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. Das Präsidium sowie die anderen Organe und Gremien der Hochschule erteilen dem Erweiterten Senat alle Informationen, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt.

(2) Dem Erweiterten Senat gehören 48 Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 im Verhältnis 16 : 8 : 16 : 8 an. Hat die Hochschule weniger als 5.000 Mitglieder, besteht der Erweiterte Senat aus 24 Vertreterinnen und Vertretern der Mitgliedergruppen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 im Verhältnis 8 : 4 : 8 : 4. Die Sitze sollen zu gleichen Teilen auf Frauen und Männer entfallen.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, die Kanzlerin oder der Kanzler, Dekaninnen, Dekane, die Direktorin oder der Direktor des Zentrums für Lehrerbildung, die oder der Vorsitzende des Allgemeinen Studierendenausschusses, die Vorsitzenden der Personalräte, die Vertrauensfrau oder der Vertrauensmann der Schwerbehinderten und die Gleichstellungsbeauftragte gehören dem Erweiterten Senat mit Antragsrecht und beratender Stimme an. Die Hochschule kann in ihrer Verfassung weitere Personen bestimmen, die dem Erweiterten Senat mit Antragsrecht und beratender Stimme angehören. Für die Personalräte der Hochschule gilt § 77 Absatz 6 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Satz 2 bis 6 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464).

§ 21 Senat 16

(1) Der Senat berät in Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium, die die gesamte Hochschule betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind. Er überwacht die Geschäftsführung des Präsidiums, soweit dies nicht Aufgabe des Hochschulrats ist. Der Senat ist, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist, zuständig für:

  1. Beschlussfassung über die Verfassung,
  2. Beschlussfassungen über die sonstigen von der Hochschule zu erlassenden Satzungen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
  3. (gestrichen)
  4. Wahl und Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentinnen und der Vizepräsidenten sowie der Kanzlerin oder des Kanzlers,
  5. Entscheidung über Forschungsschwerpunkte der Hochschule, den Erlass von Hinweisen und Regeln zum verantwortungsvollen Umgang mit der Freiheit der Forschung und zur Bildung von Ethikkommissionen,
  6. Zustimmung zu einem Forschungsbericht der Hochschule,
  7. (gestrichen)
  8. Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
  9. Beschlussfassung über den Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule,
  10. Stellungnahme vor Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen,
  11. Stellungnahmen und Vorschläge zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
  12. Stellungnahmen zu Berufungsvorschlägen der Fachbereiche; § 18 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt,
  13. Entscheidungen über die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Einrichtungen der Fachbereiche oder von gemeinsamen Einrichtungen und Außenstellen nach § 18 Absatz 3 nach Maßgabe der Verfassung und nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche; § 18 Absatz 2 bleibt unberührt,
  14. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
  15. Stellungnahme zu Prüfungsordnungen der Fachbereiche vor deren Genehmigung durch das Präsidium, den Erlass der Prüfungsverfahrensordnung, den Erlass fachübergreifender Bestimmungen für Prüfungen, soweit einheitliche Studien- und Prüfungsbestimmungen erforderlich sind, und den Erlass von Grundsätzen für Habilitations- und Promotionsordnungen,
  16. Stellungnahme zu besonderen Forschungsprojekten,
  17. (gestrichen)
  18. Beschlussfassung über die Grundsätze für die Verteilung der Finanz- und Sachmittel sowie der Personalausstattung einschließlich zugehöriger Satzungen, insbesondere zu den Grundsätzen über die Vergütung der Professorinnen und Professoren und den Abschluss der Vergütungsvereinbarungen mit den Mitgliedern des Präsidiums mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten.

Das Präsidium sowie die anderen Organe und Gremien der Hochschule erteilen dem Senat alle Informationen, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt.

(2) Der Senat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse beratende Ausschüsse bilden; die Mitgliedergruppen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 müssen darin angemessen vertreten sein. Er muss als zentrale Ausschüsse einen Studienausschuss, einen Ausschuss für Forschungs- und Wissenstransfer, einen Haushalts- und Planungsausschuss sowie einen Gleichstellungsausschuss bilden. Über die Einsetzung weiterer Ausschüsse entscheidet der Senat mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Senat gewählt. Es können auch Mitglieder der Hochschule gewählt werden, die nicht Mitglied des Senats sind. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.

(3) Dem Senat gehören 23 Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 im Verhältnis 12:4:4:3 an. Hat die Hochschule weniger als 5.000 Mitglieder, besteht der Senat aus 13 Vertreterinnen und Vertretern der Mitgliedergruppen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 im Verhältnis 7:2:2:2. Die Mitglieder des Erweiterten Senats mit den entsprechend der Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen jeweils höchsten Stimmenzahlen sind Mitglieder des Senats. Wenn ein Mitglied des Erweiterten Senats auf die Wahl in den Senat verzichtet, rückt das Mitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl in den Senat nach.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, die Kanzlerin oder der Kanzler, Dekaninnen, Dekane, die Direktorin oder der Direktor des Zentrums für Lehrerbildung, die oder der Vorsitzende des Allgemeinen Studierendenausschusses, die Vorsitzenden der Personalräte, die Vertrauensfrau oder der Vertrauensmann der Schwerbehinderten und die Gleichstellungsbeauftragte gehören dem Senat mit Antragsrecht und beratender Stimme an. Die Hochschule kann in ihrer Verfassung weitere Personen bestimmen, die dem Senat mit Antragsrecht und beratender Stimme angehören. Für die Personalräte der Hochschule gilt § 77 Absatz 6 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Satz 2 bis 6 Mitbestimmungsgesetz Schleswig Holstein vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464).

(5) Der Senat wählt aus der Mitte seiner gewählten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, die oder der die Sitzungen des Senats und des Erweiterten Senats einberuft und leitet, sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Erklärt sich kein Mitglied des Senats dazu bereit, den Senatsvorsitz zu übernehmen, kann der Senat auch ein Mitglied des Präsidiums zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden wählen.

§ 22 Präsidium 11 16

(1) Das Präsidium leitet die Hochschule. Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Präsidium ist insbesondere zuständig für

  1. die Aufstellung der Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule,
  2. die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
  3. den Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Ministerium,
  4. den Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit den Fachbereichen und zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen,
  5. die Gewährleistung der Qualitätssicherung nach § 5,
  6. die Genehmigungen der Prüfungsordnungen der Fachbereiche, der Prüfungsverfahrensordnung und fachübergreifender Bestimmungen für Prüfungen gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2,
  7. die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans der Hochschule,
  8. die Vergabe von Leistungsbezügen und Zulagen, nach der Hochschul-Leistungsbezüge-Verordnung vom 17. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 46), mit Ausnahme von Leistungsbezügen der Präsidiumsmitglieder; das Präsidium entscheidet auf Vorschlag oder nach Anhörung der Dekanin oder des Dekans,
  9. den Vorschlag gegenüber dem Ministerium zur Festsetzung von Zulassungszahlen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz im Präsidium und verfügt über die Richtlinienkompetenz. Bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag. Über die Geschäftsverteilung und Vertretung entscheidet das Präsidium auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten. Innerhalb ihres Geschäftsbereichs nehmen die Mitglieder des Präsidiums ihre Aufgaben selbstständig wahr.

(3) Die Mitglieder des Präsidiums bedienen sich zur Erledigung ihrer Aufgaben der zentralen Verwaltung.

(4) Das Präsidium wirkt darauf hin, dass die Organe der Hochschule, die Fachbereiche und die Einrichtungen ihre Aufgaben wahrnehmen, dass die Mitglieder der Hochschule ihre Pflichten erfüllen und dass sie in ihren Rechten geschützt werden.

(5) Alle Gremien, Einrichtungen und Organe der Hochschule haben dem Präsidium Auskunft zu erteilen. Die Mitglieder des Präsidiums sind zu den Sitzungen aller Gremien der Hochschule unter Angabe der Tagesordnung einzuladen; sie haben das Recht, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und sich jederzeit über die Arbeit der Gremien zu unterrichten. Das Präsidium kann Organe und sonstige Gremien zu gemeinsamen Sitzungen einberufen und die Sitzungen leiten. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für den Hochschulrat und den Medizin-Ausschuss.

(6) Das Präsidium bereitet die Beratungen des Hochschulrats und des Senats vor und führt seine Beschlüsse aus.

(7) Das Präsidium kann mit Ausnahme des Hochschulrats von allen Stellen der Hochschule im Rahmen von deren jeweiliger Zuständigkeit verlangen, dass über bestimmte Angelegenheiten beraten und entschieden wird.

(8) In unaufschiebbaren Angelegenheiten trifft das Präsidium für das zuständige Hochschulorgan mit Ausnahme des Hochschulrats die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen. Es hat das zuständige Organ unverzüglich zu unterrichten. Dieses kann die Entscheidungen aufheben; bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.

(9) Dem Präsidium gehören an

  1. die Präsidentin oder der Präsident,
  2. nach Maßgabe der Verfassung bis zu drei weitere gewählte Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und
  3. die Kanzlerin oder der Kanzler.

Dem Präsidium soll mindestens eine Frau angehören.

(10) Das Präsidium beteiligt die Gleichstellungsbeauftragte bei allen ihren Aufgabenbereich betreffenden Angelegenheiten rechtzeitig und umfassend und gibt ihr regelmäßig Gelegenheit, dazu vorzutragen.

(11) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 23 Präsidentin der Präsident 09 11 16

(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Hochschule gerichtlich und außergerichtlich; sie oder er übt das Amt hauptberuflich aus.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident ist zuständig für die laufenden Geschäfte der Hochschule, die Wahrung der Ordnung innerhalb der Hochschule und die Ausübung des Hausrechts.

(3) Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten entscheidet die Präsidentin oder der Präsident anstelle des Präsidiums. Sie oder er hat in diesen Fällen das Präsidium unverzüglich zu unterrichten. Das Präsidium kann die Entscheidung aufheben, soweit durch ihre Ausführung nicht Rechte Dritter entstanden sind.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident hat rechtswidrigen Beschlüssen oder Maßnahmen der Organe und Gremien der Hochschule binnen zwei Wochen zu widersprechen, ihren Vollzug auszusetzen und auf Abhilfe zu dringen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Weigern sich Organe, andere Gremien oder Mitglieder der Hochschule, einen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen oder entsprechend einem Beschluss eines Kollegialorgans tätig zu werden, nimmt das Präsidium die notwendigen Maßnahmen vor, um die Rechtswidrigkeit zu beseitigen, und informiert das Ministerium über die Maßnahmen.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Senat gewählt und vom Ministerium bestellt. Die Hochschule schreibt die Stelle rechtzeitig öffentlich aus. Hochschulen mit weniger als 2.500 Mitgliedern können auf eine öffentliche Ausschreibung verzichten, wenn die Verfassung dies vorsieht. Auf eine Ausschreibung kann ganz verzichtet werden, wenn die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident sich 15 Monate vor Ablauf der Amtszeit bereit erklärt, das Amt für eine weitere Amtsperiode zu übernehmen, und der Senat die Präsidentin oder den Präsidenten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder bestätigt. Zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann bestellt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist.

(6) Zur Vorbereitung der Wahl richten der Hochschulrat und der Erweiterte Senat eine gemeinsame Findungskommission ein, die aus drei Mitgliedern des Hochschulrates und fünf Mitgliedern des Erweiterten Senates besteht; jedes Organ entsendet dabei mindestens ein weibliches Mitglied. Aus dem Erweiterten Senat sind für die Mitgliedergruppe nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zwei, für jede Mitgliedergruppe nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 je ein Mitglied zu nominieren. Den Vorsitz führt eines der vom Erweiterten Senat entsandten Mitglieder. Die Findungskommission legt nach Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten einen Wahlvorschlag mit mindestens zwei Namen vor, der der Zustimmung von mindestens sechs Mitgliedern bedarf. Die Vorschlagsliste wird dem Senat zur Durchführung der Wahl vorgelegt. Bewerberinnen und Bewerber für das Amt der Präsidentin oder des Präsidenten dürfen am Verfahren im Präsidium, in der Findungskommission, im Erweiterten Senat und im Hochschulrat nicht mitwirken. Die Hochschule kann weitere Rechte und Pflichten der Findungskommission sowie Einzelheiten des Verfahrens in einer Satzung regeln.

(7) Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Präsidentin oder der Präsident wird in ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder ein befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis berufen. Das aktive und passive Wahlrecht der Präsidentinnen und Präsidenten als Professorinnen oder Professoren ruht während der Wahlzeit.

(8) Die Präsidentin oder der Präsident kann aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Senats abgewählt werden.

(9) Die Präsidentin oder der Präsident kann beim Ministerium beantragen, während Ihrer oder seiner Amtszeit im Rahmen eines Nebenamtes die Berechtigung zu Forschung und Lehre zu erhalten und das Recht, bei Prüfungen mitzuwirken. Ferner kann das Ministerium ihr oder ihm auf Antrag im Nebenamt die Wahrnehmung weiterer Aufgaben in der Hochschule oder im Klinikum ganz oder teilweise gestatten.

(10) Für Präsidentinnen und Präsidenten, die in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden, gelten die Vorschriften über Bedienstete im Beamtenverhältnis auf Zeit entsprechend.

(11) Wird eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer im Dienste des Landes zur Präsidentin oder zum Präsident bestellt, wird sie oder er für die Dauer der Amtszeit ohne Bezüge beurlaubt; bei einer Professur auf Zeit endet die Beurlaubung mit dem Ende der Professur. § 9 Abs. 5 Landesbeamtengesetz findet keine Anwendung.

(12) Ist durch die Ernennung zur Präsidentin oder zum Präsidenten ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beendet worden, so ist auf Antrag im unmittelbaren Anschluss an mindestens eine volle Amtszeit als Präsidentin oder Präsident ein dem früheren Rechtsstand entsprechendes Amt, das mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das frühere Amt, zu verleihen, wenn die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Erfolgte die Bestellung in das Präsidentenamt aus einem Hochschullehreramt eines anderen Dienstherrn heraus, findet ein Berufungsverfahren nicht statt; das Amt ist in der Regel an der Hochschule zu übertragen, an der das Präsidentenamt wahrgenommen wurde. Bestand vor der Bestellung in das Präsidentenamt ein Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst, so soll auf Antrag im unmittelbaren Anschluss an die Amtszeit eine Verwendung in einer der früheren Rechtsstellung vergleichbaren Tätigkeit im Landesdienst erfolgen; Satz 2 gilt entsprechend.

§ 24 Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten

(1) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten vom Senat aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Hat die Hochschule mehr als eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten, kann nach Maßgabe der Hochschulverfassung eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident auch aus dem Kreis der übrigen Hochschulmitglieder gewählt werden.

(2) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sind von ihren Dienstpflichten während ihrer Wahlzeit angemessen zu entlasten.

(3) Eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident kann aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Senats abgewählt werden.

§ 25 Kanzlerin oder Kanzler 09 11 16

(1) Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten unbeschadet der fachlichen Zuständigkeit der anderen Präsidiumsmitglieder für ihre Aufgabenbereiche. Sie oder er ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt. Erhebt die Kanzlerin oder der Kanzler Widerspruch gegen einen Beschluss des Präsidiums in einer Angelegenheit von finanzieller Bedeutung, ist erneut abzustimmen. Zwischen der ersten und der erneuten Abstimmung sollen mindestens sechs Tage liegen. Kommt bei einer erneuten Abstimmung ein Beschluss gegen die Stimme der Kanzlerin oder des Kanzlers zustande, kann diese oder dieser die Entscheidung des Hochschulrats über die Angelegenheit herbeiführen.

(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird vom Senat auf Grundlage einer vorausgegangenen Ausschreibung gewählt. Zur Vorbereitung der Wahl richten der Hochschulrat und der Erweitere Senat eine gemeinsame Findungskommission ein, die aus zwei Mitgliedern des Hochschulrates, vier Mitgliedern des Erweiterten Senates und der Präsidentin oder dem Präsidenten besteht. Der Erweiterte Senat und der Hochschulrat entsenden dabei jeweils mindestens ein weibliches Mitglied. Aus dem Erweiterten Senat ist für jede Mitgliedergruppe nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ein Mitglied zu nominieren. Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident. Die Findungskommission legt nach Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten einen Wahlvorschlag vor, der der Zustimmung von mindestens fünf Stimmen der Mitglieder des Hochschulrates und des Erweiterten Senates bedarf; der Wahlvorschlag soll mindestens zwei Kandidatinnen oder Kandidaten enthalten. Die Präsidentin oder der Präsident kann einzelne Kandidatinnen oder Kandidaten ablehnen. Die Vorschlagsliste wird dem Senat zur Durchführung der Wahl vorgelegt. Die Hochschule kann weitere Rechte und Pflichten der Findungskommission sowie Einzelheiten des Verfahrens in einer Satzung regeln. Die Amtszeit der Kanzlerin oder des Kanzlers beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist möglich. Auf eine Ausschreibung kann nach einer ersten Wiederwahl verzichtet werden, wenn die amtierende Kanzlerin oder der amtierende Kanzler sich 15 Monate vor Ablauf der Amtszeit bereit erklärt, das Amt für eine weitere Amtsperiode zu übernehmen, die Präsidentin oder der Präsident dem Verzicht auf die Ausschreibung zustimmt und der Senat die Kanzlerin oder den Kanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder im Amt bestätigt.

(3) Gewählt werden kann, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist.

(4) Kanzlerinnen und Kanzler werden in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Landes ist im Falle der Ernennung zur Kanzlerin oder zum Kanzler für die Dauer der Wahlzeit unter Fortfall der Dienstbezüge zu beurlauben; im Fall eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses ist ihr oder ihm Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge zu gewähren. § 9 Abs. 5 Landesbeamtengesetz findet keine Anwendung, sofern die oder der Beschäftigte einen Antrag auf Beurlaubung aus ihrem oder seinem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gestellt hat.

(5) Die Kanzlerin oder der Kanzler kann aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Senats abgewählt werden.

§ 26 Vorzeitige Beendigung der Amtszeit von Präsidiumsmitgliedern 16

(1) Scheidet eine Präsidentin oder ein Präsident vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, wählt der Senat eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für die volle Amtszeit gemäß § 23 Abs. 7 Satz 1.

(2) Scheidet eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, wählt der Senat auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für die volle Amtszeit gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1.

(3) Scheidet eine Kanzlerin oder ein Kanzler vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, wählt der Senat nach dem in § 25 Absatz 2 Satz 1 bis 9 geregelten Verfahren eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für die volle Amtszeit gemäß § 25 Absatz 2 Satz 10.

§ 27 Gleichstellungsbeauftragte 11 16

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte berät und unterstützt die Hochschule dabei, ihren Gleichstellungsauftrag nach § 3 Absatz 4 zu erfüllen. Die Organe und Gremien der Hochschule haben die Gleichstellungsbeauftragte bei sie betreffenden Angelegenheiten so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Sie erteilen der Gleichstellungsbeauftragten alle Informationen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. Die Gleichstellungsbeauftragte ist fachlich weisungsfrei; zwischen ihr und den Beschäftigten ist der Dienstweg nicht einzuhalten. Sie ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit berechtigt, an den Sitzungen aller Organe und Gremien mit Antragsrecht und beratender Stimme teilzunehmen, soweit keine anderen Zuständigkeiten geregelt sind. Das Präsidium ist verpflichtet, die Gleichstellungsbeauftragte bei sie betreffenden Angelegenheiten zu beteiligen und in die Beratung einzubeziehen. Die Hochschule hat der Gleichstellungsbeauftragten in dem erforderlichen Umfang Räume, Geschäftsbedarf und Personal zur Verfügung zu stellen.

(2) Trifft ein Organ der Hochschule im jeweiligen Zuständigkeitsbereich der Gleichstellungsbeauftragten eine Entscheidung, die nach Auffassung der Gleichstellungsbeauftragten gegen den Gleichstellungsauftrag nach § 3 Absatz 4 verstößt, kann die Gleichstellungsbeauftragte schriftlich unter Darlegung der Gründe binnen zwei Wochen widersprechen. Das Organ der Hochschule kann dem Widerspruch abhelfen oder seine Entscheidung bestätigen. Das Präsidium ist über Entscheidungen der Dekanin oder des Dekans und der Hochschulrat bei Entscheidungen des Präsidiums jeweils unter Beifügung des Widerspruchs zu unterrichten, wenn dem Widerspruch nicht abgeholfen wird. Eine Entscheidung darf erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist und frühestens eine Woche nach Unterrichtung ausgeführt werden. Dies gilt nicht in unaufschiebbaren Angelegenheiten; im Fall einer unaufschiebbaren Angelegenheit sind die Gründe dafür der Gleichstellungsbeauftragten nachzuweisen. In derselben Angelegenheit ist der Widerspruch nur einmal zulässig.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule nimmt ihre Aufgaben für den Zuständigkeitsbereich der zentralen Organe und zentralen Einrichtungen wahr. Sie ist zur Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 vor deren Abschluss vom Präsidium zu hören; ihre Stellungnahme ist dem Ministerium vorzulegen. Ihre Amtszeit soll fünf Jahre betragen. Die Wiederwahl ist möglich. Der Senat kann zur Erarbeitung eines Wahlvorschlags einen Ausschuss einsetzen. Die Verfassung der Hochschule regelt insbesondere Wahl und Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule und ihrer Stellvertretung.

(4) In Hochschulen mit mehr als 2.000 Mitgliedern ist die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule hauptberuflich tätig. Die Hochschule hat in diesen Fällen die Stelle öffentlich auszuschreiben. Auf eine Ausschreibung kann nach einer ersten Wiederwahl verzichtet werden, wenn sich die amtierende Gleichstellungsbeauftragte 15 Monate vor Ablauf der Amtszeit bereit erklärt, das Amt weiter auszuüben und der Senat die Gleichstellungsbeauftragte mit der Mehrheit seiner Mitglieder im Amt bestätigt. Für die Gleichstellungsbeauftragte wird ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet. Wird nach einer ersten Wiederwahl die Gleichstellungsbeauftragte erneut im Amt bestätigt, ist das Dienstverhältnis zu entfristen. Wird eine Mitarbeiterin des Landes zur Gleichstellungsbeauftragten gewählt, ist sie für die Dauer der Wahlzeit unter Fortfall der Dienstbezüge zu beurlauben.

(5) In Hochschulen mit nicht mehr als 2.000 Mitgliedern ist die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule nebenberuflich tätig. Sie wird aus dem Kreis der an der Hochschule hauptberuflich tätigen Mitarbeiterinnen gewählt und ist von ihren Dienstpflichten angemessen zu befreien. Die Hochschule hat die Stelle hochschulöffentlich auszuschreiben. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs nimmt ihre Aufgaben für den Zuständigkeitsbereich des Fachbereichs wahr. Sie wird vom Fachbereichskonvent gewählt; ihre Amtszeit soll drei Jahre betragen. Absatz 3 Satz 4 bis 6 und Absatz 5 gelten entsprechend; an die Stelle des Senates tritt der Fachbereichskonvent.

§ 27a Beauftragte oder Beauftragter für Diversität 16

Die oder der Beauftragte für Diversität soll die Belange aller Hochschulangehörigen, insbesondere die der Studierenden und Promovierenden nach § 3 Absatz 5 Satz 3 vertreten. Ihre oder seine Amtszeit soll drei Jahre betragen. Sie oder er wirkt bei der Planung und Organisation der Lehr-, Studien- und Arbeitsbedingungen für die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule mit, berät sie und setzt sich für die Beseitigung bestehender Nachteile ein. Die oder der Beauftragte für Diversität ist fachlich weisungsfrei; zwischen ihr und den Beschäftigten ist der Dienstweg nicht einzuhalten. Sie oder er hat das Recht, die für seine Aufgabenwahrnehmung notwendigen und sachdienlichen Informationen von den Organen und Gremien der Hochschule einzuholen und mit Antrags- und Rederecht an den Sitzungen der Organe mit Ausnahme der Präsidiumssitzungen teilzunehmen. Die oder der Beauftragte für Diversität ist in Hochschulen mit mehr als 5.000 Studierenden hauptberuflich tätig. Die Hochschule hat in diesen Fällen die Stelle hochschulöffentlich auszuschreiben. Für die hauptberuflich Beauftragte oder den hauptberuflich Beauftragten für Diversität wird ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet. Sie oder er ist für die Dauer der Wahlzeit unter Fortfall der Dienstbezüge zu beurlauben. In Hochschulen mit nicht mehr als 5.000 Studierenden ist die oder der Beauftragte für Diversität nebenberuflich tätig und zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben von ihren oder seinen sonstigen Dienstpflichten angemessen zu befreien. Das Nähere regelt die Hochschule in ihrer Verfassung.

§ 28 Fachbereich 16

(1) Der Fachbereich erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane auf seinem Fachgebiet die Aufgaben der Hochschule. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  1. die Verwaltung der ihm zugewiesenen Personal- und Sachmittel,
  2. die Gewährleistung der Vollständigkeit des Lehrangebots,
  3. die ordnungsgemäße Durchführung von Studiengängen,
  4. die Förderung der wissenschaftlichen Forschung, des Wissens- und Technologietransfers sowie der Weiterbildung,
  5. Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 5,
  6. die Vorbereitung von Berufungen,
  7. die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
  8. die Mitwirkung bei der Studienberatung nach § 48.

(2) Mitglieder des Fachbereichs sind die Mitglieder der Hochschule, die in diesem überwiegend tätig sind, die Studierenden, die in einem Studiengang immatrikuliert sind, dessen Durchführung dem Fachbereich obliegt, sowie die eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden. Studierende, die in mehreren Fachbereichen studieren, bestimmen bei der Immatrikulation, in welchem Fachbereich sie ihre mitgliedschaftlichen Rechte wahrnehmen. Angehörige des wissenschaftlichen Personals können mit Zustimmung der betroffenen Fachbereiche Mitglied in mehreren Fachbereichen sein.

(3) Organe des Fachbereichs sind der Fachbereichskonvent und die Dekanin oder der Dekan. Im Übrigen regelt der Fachbereich seine innere Organisationsstruktur nach Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten durch Satzung, soweit nicht der Senat eine Entscheidung nach § 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 13 trifft oder in der Verfassung nichts anderes bestimmt ist. Die Satzung bedarf der Zustimmung des Senats.

§ 29 Fachbereichskonvent

(1) Der Fachbereichskonvent berät und entscheidet in allen Angelegenheiten des Fachbereichs, soweit durch dieses Gesetz oder die Verfassung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Fachbereichskonvent besteht aus:

  1. der Dekanin oder dem Dekan,
  2. elf Vertreterinnen oder Vertretern der Mitgliedergruppen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 im Verhältnis 6:2:2:1 und
  3. der Gleichstellungsbeauftragten des Fachbereichs mit Antragsrecht und beratender Stimme.

Die Fachbereichssatzung kann vorsehen, dass abweichend von Satz 1 Nr. 2 dem Fachbereichskonvent 21 Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen im Verhältnis 11:4:4:2 oder 31 Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen im Verhältnis 16:6:6:3 angehören.

(3) Der Fachbereichskonvent kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse bilden. Das Nähere wird in der Fachbereichssatzung geregelt.

§ 30 Dekanin oder Dekan 16

(1) Die Dekanin oder der Dekan leitet den Fachbereich, bereitet die Beschlüsse des Fachbereichskonvents vor und führt sie aus. Sie oder er entscheidet insbesondere über die Verwendung der Personal- und Sachmittel, die dem Fachbereich zugewiesen sind, sowie über den Einsatz der wissenschaftlichen, künstlerischen und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs; sie oder er unterrichtet darüber den Fachbereichskonvent. Die Dekanin oder der Dekan ist verantwortlich für die Sicherstellung des erforderlichen Lehrangebots und für die Studien- und Prüfungsorganisation sowie der schulpraktischen Studien. Hierzu kann sie oder er den zur Lehre verpflichteten Mitgliedern des Fachbereichs Weisungen erteilen. § 4 bleibt unberührt. Die Dekanin oder der Dekan beteiligt die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs bei allen ihren Aufgabenbereich betreffenden Angelegenheiten.

(2) Die Dekanin oder der Dekan wird vom Fachbereichskonvent aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Professorinnen und Professoren gewählt. Die Wahlzeit beträgt zwei Jahre. Scheidet die Dekanin oder der Dekan vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, kann der Konvent für den Rest der Amtszeit der ausgeschiedenen Dekanin oder des ausgeschiedenen Dekans eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählen.

(3) Die Dekaninnen und Dekane sollen von ihren Dienstpflichten als Professorinnen und Professoren angemessen entlastet werden. Die Verfassung kann vorsehen, dass bei großen Fachbereichen die Dekaninnen und Dekane ihr jeweiliges Amt hauptberuflich ausüben; sie werden in diesem Fall aus ihrem bisherigen Amt beurlaubt. Der mitgliederrechtliche Status nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(4) Die Dekanin oder der Dekan wird durch bis zu zwei Prodekaninnen oder Prodekane vertreten. Sie werden aus dem Kreis der dem Fachbereichskonvent angehörenden Professorinnen und Professoren für mindestens zwei und höchstens vier Jahre gewählt.

(5) Die Dekaninnen, Dekane, Prodekaninnen und Prodekane können vom Fachbereichskonvent mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder abberufen werden.

(6) Der Fachbereichskonvent bestellt auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans für die Dauer von mindestens zwei Jahren eine wissenschaftliche Beschäftigte oder einen wissenschaftlichen Beschäftigten oder mehrere wissenschaftliche Beschäftigte als Fachbereichsbeauftragte für Angelegenheiten der Lehre, des Studiums und der Prüfungen. Sie wirken insbesondere darauf hin, dass die Prüfungsordnungen erlassen werden, das erforderliche Lehrangebot sichergestellt wird und die von den Fakultäten zu erfüllenden Anforderungen des Qualitätsmanagementsystems nach § 5 umgesetzt werden. Die Dekanin oder der Dekan hört sie vor grundsätzlichen Entscheidungen an.

(7) Der Dekanin oder dem Dekan wird in der Regel eine Fachbereichsgeschäftsführerin oder ein Fachbereichsgeschäftsführer zugeordnet.

(8) Verletzen Beschlüsse des Fachbereichskonvents oder seiner Ausschüsse das Recht oder bewirken sie einen schweren Nachteil für die Erfüllung der Aufgaben des Fachbereichs oder der Hochschule, muss die Dekanin oder der Dekan die erneute Beratung und Beschlussfassung herbeiführen. Wird den Bedenken nicht abgeholfen, unterrichtet sie oder er die Präsidentin oder den Präsidenten.

(9) Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten entscheidet die Dekanin oder der Dekan anstelle des Fachbereichskonvents. Sie oder er hat in diesen Fällen den Fachbereichskonvent unverzüglich zu unterrichten. Dieser kann die Entscheidung aufheben, soweit durch ihre Ausführung nicht Rechte Dritter entstanden sind.

§ 31 Zusammenarbeit der Fachbereiche

Alle Fachbereiche der Hochschule arbeiten insbesondere bei der inhaltlichen Ausgestaltung und der Organisation von Lehrangebot, Studium, Forschung und Weiterbildung interdisziplinär zusammen. Sie stimmen dabei die Struktur der von ihnen angebotenen Studiengänge (§ 49) und Forschungsschwerpunkte aufeinander ab. Die Erledigung dieser Aufgaben im Bereich der Lehrerbildung wird durch Satzung des Senats einem gemeinsamen Ausschuss zugewiesen. Der Senat kann weitere gemeinsame Ausschüsse durch Satzung einrichten.

§ 32 Fachbereiche Medizin

Die Fachbereiche Medizin der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck nutzen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Einrichtungen des Klinikums. Sie stimmen ihre Planungen und Entscheidungen aufeinander ab und arbeiten untereinander und mit dem Klinikum zusammen. § 33 bleibt unberührt.

§ 33 Medizin-Ausschuss 13

(1) Die Koordination der Fachbereiche Medizin untereinander und mit dem Klinikum (§ 32) erfolgt durch den Ausschuss für Forschung und Lehre in der Medizin (Medizin-Ausschuss). Er untersteht der Rechtsaufsicht des Landes.

(2) Die Aufgaben des Medizin-Ausschusses umfassen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Entscheidungen, ob eine Professur eines der Fachbereiche Medizin besetzt werden soll (§ 62 Abs.1), sowie Zustimmungen zu entsprechenden Ausschreibungen und Berufungsvorschlägen (§ 62 Abs. 6),
  2. Entwicklung von gemeinsamen Standards für die Fachbereiche Medizin zur Ermittlung der Grundausstattung und der Ausstattung für besondere Forschungs- und Lehrvorhaben,
  3. Aufteilung der Finanzmittel des Landes für Forschung und Lehre (Absatz 5),
  4. jährlicher Bericht an die Hochschulräte der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck über die Verteilung der Finanzmittel des Landes nach Nummer 3,
  5. Koordination der Abstimmung des Lehrangebots und der Forschungsschwerpunkte der Fachbereiche Medizin,
  6. Abstimmung von Forschung, Lehre, Weiterbildung, Wissens- und Technologietransfer und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses mit der im Klinikum durchzuführenden Krankenversorgung.

Zur Durchführung dieser Aufgaben kann der Medizin-Ausschuss beratende Kommissionen einsetzen.

(3) Der Medizin-Ausschuss besteht aus:

  1. einer Wissenschaftsdirektorin oder einem Wissenschaftsdirektor als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
  2. jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachbereiche Medizin, die von dem jeweiligen Fachbereichskonvent gewählt werden, und
  3. jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter des Präsidiums der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und des Präsidiums der Universität zu Lübeck, die diese benennen.

Die oder der Vorsitzende des Vorstands des Klinikums nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen des Medizin-Ausschusses teil. Der Medizin-Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Er entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Verhinderungsfall ist möglich.

(4) Die Wissenschaftsdirektorin oder der Wissenschaftsdirektor wird für sechs Jahre in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt oder in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis angestellt und übt die Tätigkeit hauptberuflich aus. Sie oder er führt die Geschäfte des Medizin-Ausschusses.

(5) Das Land gewährt den Universitäten für die Fachbereiche Medizin Finanzmittel für Forschung und Lehre, die im Klinikum durchgeführt werden; die Zuweisung erfolgt unmittelbar an den Medizin-Ausschuss. Soweit in der Zuweisung Finanzmittel für die Stiftungsuniversität zu Lübeck enthalten sind, wird für diese Finanzmittel im Zuweisungsbescheid des Landes eine Personalkostenobergrenze für daraus finanzierte Beamtinnen und Beamte festgelegt; sie wird auf Grundlage der Personal-Ist-Kosten des Vorjahres, eines Aufschlages für zukünftige Personalentwicklungen und der nach § 11 Absatz 3 von der Stiftungsuniversität zu erbringenden Versorgungs- und Beihilfepauschalen für das kommende Haushaltsjahr ermittelt und bei besoldungsrechtlichen Änderungen entsprechend fortgeschrieben. Zur Verwaltung der Finanzmittel bedienen sich der Medizin-Ausschuss und die Fachbereiche des Klinikums. Der Medizin-Ausschuss entscheidet im Benehmen mit den Fachbereichen und dem Vorstand des Klinikums auf der Basis der nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 entwickelten Standards über die Verwendung dieser Finanzmittel. Dazu gehören die Zuweisungen

  1. an den jeweiligen Fachbereich für die Grundausstattung; diese umfasst die Aufwendungen für die Pflichtlehre und einen davon festzulegenden prozentualen Anteil für fachbereichsspezifische Forschungs- und Lehrförderungsprogramme,
  2. für die fachbereichsübergreifend zu vergebenden Finanzmittel für besondere Forschungs- und Lehrvorhaben einschließlich leistungsorientierter Mittelverteilung.

Die Fachbereiche Medizin berichten dem Medizin-Ausschuss jährlich über die Verwendung der Finanzmittel.

(6) Der Medizin-Ausschuss sowie die Fachbereiche Medizin schließen mit dem Klinikum Vereinbarungen über die Verwaltung und Verwendung der Finanzmittel für Forschung und Lehre. Hierbei sind die Verpflichtungen des Klinikums nach § 83 zu berücksichtigen.

(7) Dem Vorstand des Klinikums steht gegen Entscheidungen des Medizin-Ausschusses nach den Absätzen 1 und 2, die wesentliche strukturelle Belange des Klinikums betreffen, ein Widerspruchsrecht zu, das aufschiebende Wirkung hat, wenn es sich nicht um eine unaufschiebbare Angelegenheit handelt. Der Widerspruch ist erledigt, wenn der Medizin-Ausschuss unverzüglich abhilft. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann der Vorstand des Klinikums die Schiedsstelle (Absatz 8) zur Entscheidung anrufen.

(8) Beim Ministerium wird eine Schiedsstelle für die Entscheidungen nach Absatz 7 Satz 3 und § 88 Abs. 3 Satz 3 angesiedelt. Die Schiedsstelle setzt sich zusammen aus

  1. zwei Vertreterinnen oder Vertretern aus dem Medizin-Ausschuss, dabei je einer oder einem von jeder Universität,
  2. zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Vorstands des Klinikums,
  3. einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzendem.

Die Mitglieder nach den Nummern 1 und 2 werden für einen Zeitraum von zwei Jahren dem Ministerium gegenüber benannt. Die oder der Vorsitzende wird vom Ministerium für einen Zeitraum von zwei Jahren bestellt. Die Schiedsstelle gibt sich eine Verfahrensordnung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf. Die Entscheidung der Schiedsstelle tritt im Fall des Absatz 7 Satz 3 an die Stelle der Entscheidung des Medizin-Ausschusses und im Fall des § 88 Abs. 3 Satz 3 an die Stelle der Entscheidung des Vorstands.

§ 34 Zentrale Einrichtungen 16

(1) Für die Durchführung von fachbereichsübergreifenden Aufgaben kann die Hochschule zentrale Einrichtungen bilden. Die Errichtung, Änderung und Aufhebung von zentralen Einrichtungen regelt das Präsidium durch Satzung.

(2) Alle bibliothekarischen Einrichtungen in der Hochschule werden in einer zentralen Einrichtung zusammengefasst. Sie fördert den freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen.

(3) Für die bibliothekarischen Einrichtungen sowie für die Kommunikations- und Datenverarbeitungseinrichtungen erlässt das Präsidium Benutzungsrahmenordnungen als Satzungen.

§ 35 Angegliederte Einrichtungen

(1) Das Ministerium kann im Einvernehmen mit der Hochschule einer außerhalb der Hochschule befindlichen Einrichtung, die

  1. der Lehre, Forschung oder Kunst dient oder
  2. Aufgaben wahrnimmt, die mit Aufgaben nach § 3 Abs. 1 und 2 zusammenhängen,

ohne Änderung der bisherigen Rechtsstellung die Stellung einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtung an der Hochschule verleihen (angegliederte Einrichtung).

(2) Mitgliedern der Hochschule kann im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch die Tätigkeit in angegliederten Einrichtungen übertragen werden.

Abschnitt 3
Forschung und Wissens- und Technologietransfer

§ 36 Grundsätze

(1) Die Forschung dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung sind unter Berücksichtigung der Aufgaben der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis (Wissens- und Technologietransfer) einschließlich der Folgen, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.

(2) Die Hochschulen arbeiten intern (§ 31), miteinander und mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen bei der Planung und Durchführung von Forschungsvorhaben zusammen. Auch eine Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen und Forschungseinrichtungen des In- und Auslands sowie mit Unternehmen ist anzustreben. Präsidium und Verwaltung der Hochschule unterstützen die Fachbereiche und die Mitglieder der Hochschule bei der Einwerbung von Drittmitteln, beim Wissens- und Technologietransfer sowie bei Ausgründungen.

(3) Die Hochschulen fördern bei der Forschung die enge Verbindung mit der Lehre und die Zusammenarbeit mit der Berufspraxis.

§ 37 Forschung mit Mitteln Dritter

(1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Finanzmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden (Drittmittelprojekte); ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Drittmittelprojekten ist Teil der Hochschulforschung.

(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Drittmittelprojekt in der Hochschule durchzuführen, wenn dies mit seinen dienstlichen Aufgaben vereinbar ist und die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt werden; die Forschungsergebnisse sollen in der Regel in absehbarer Zeit veröffentlicht werden.

(3) Ein Drittmittelprojekt ist über die Dekanin oder den Dekan des Fachbereiches dem Präsidium anzuzeigen; der Senat ist zu unterrichten. Das Präsidium darf die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule nur untersagen oder durch Auflagen beschränken, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dies erfordern; der Fachbereich ist vorher zu hören.

(4) Die Mittel für Drittmittelprojekte, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind bei den entsprechenden Titeln des Haushaltsplanes zu vereinnahmen und zu verausgaben. Sie sind für den Zweck zu verwenden, den die Geldgeberin oder der Geldgeber bestimmt hat, und nach deren oder dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche oder tarifvertragliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes.

(5) Werden die Mittel Dritter von der Hochschule verwaltet, stellt die Hochschule die aus diesen Mitteln zu bezahlenden hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein. Die Einstellung setzt voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde. Werden die Mittel nicht von der Hochschule verwaltet, schließt das Hochschulmitglied die Arbeitsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab.

(6) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Sie werden bei der Bemessung des Zuschussbedarfs der Hochschule nicht mindernd berücksichtigt.

Abschnitt 4
Zugang und Einschreibung

§ 38 Allgemeine Bestimmungen

(1) Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und ihnen aufgrund von Rechtsvorschriften gleichgestellte Personen sind zu dem von ihnen gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn sie die dafür erforderliche Qualifikation (Studienqualifikation) nachweisen und wenn keine Immatrikulationshindernisse vorliegen. Die Zulassung zum Studium kann durch Festsetzung der Anzahl der höchstens aufzunehmenden Studienbewerberinnen und Studienbewerber für einzelne Studiengänge beschränkt werden. Näheres ist im Hochschulzulassungsgesetz geregelt.

(2) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind Deutschen nach Absatz 1 gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Sonstige ausländische sowie staatenlose Studienbewerberinnen und Studienbewerber sind Deutschen nach Absatz 1 gleichgestellt, wenn sie eine deutsche Hochschulzugangsberechtigurig besitzen.

(3) Studierende können sich für einen oder mehrere Studiengänge einschreiben, für den oder für die sie die Studienqualifikation nachweisen. In zwei oder mehrere zulassungsbeschränkte Studiengänge können Studierende nur eingeschrieben werden, wenn ein besonderes berufliches, wissenschaftliches oder künstlerisches Interesse am gleichzeitigen Studium in den zulassungsbeschränkten Studiengängen besteht. Ist der gewählte Studiengang mehreren Fachbereichen zugeordnet, bestimmt die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bei der Einschreibung den Fachbereich, dem sie oder er angehören will.

(4) Studierende können nur an einer Hochschule eingeschrieben sein. Erfordert der gewählte Studiengang das gleichzeitige Studium an mehreren Hochschulen, schreibt sich die oder der Studierende an einer Hochschule ein und erhält an der oder den anderen Hochschulen den Status einer oder eines Gaststudierenden. Die beteiligten Hochschulen treffen in der Kooperationsvereinbarung (§ 49 Abs. 8) Regelungen über den Ausgleich von Aufwendungen, die Verteilung von Einnahmen sowie die Datenermittlung für statistische Erfassungen.

(5) Die Hochschule kann besonders begabten Schülerinnen oder Schülern die Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder Modulen und Prüfungen gestatten. Die Schülerinnen und Schüler erhalten den Status von Gaststudierenden. Die Studienzeiten und dabei erbrachten Prüfungsleistungen werden in einem späteren Studium auf Antrag anerkannt.

§ 39 Hochschulzugang 11 16

(1) Zu einem Studium mit einem ersten Hochschulabschluss berechtigen folgende nachgewiesene schulische Hochschulzugangsberechtigungen:

  1. die allgemeine Hochschulreife,
  2. die fachgebundene Hochschulreife,
  3. die allgemeine Fachhochschulreife,
  4. die fachgebundene Fachhochschulreife.

Der Nachweis nach Satz 1 Nr. 1 berechtigt zum Studium an allen Hochschulen, der Nachweis nach Satz 1 Nr. 2 zum Studium an allen Hochschulen in der entsprechenden oder fachlich verwandten Fachrichtung, der Nachweis nach Satz 1 Nr. 3 zu einem Studium an einer Fachhochschule, der Nachweis nach Satz 1 Nr. 4 zu einem Studium an einer Fachhochschule in der entsprechenden oder fachlich verwandten Fachrichtung. Das für Bildung zuständige Ministerium regelt durch Verordnung, wodurch die Hochschulzugangsberechtigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 nachgewiesen werden. Schulische Hochschulzugangsberechtigungen anderer Länder werden anerkannt.

(2) Neben schulischen Hochschulzugangsberechtigungen bestehen berufliche Hochschulzugangsberechtigungen. Inhaberinnen und Inhaber folgender Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung besitzen, sofern die zu den Fortbildungsabschlüssen führenden Lehrgänge jeweils mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung, die zum Studium an allen Hochschulen berechtigt:

  1. Meisterinnen und Meister im Handwerk auf der Grundlage einer Verordnung nach §§ 45, 51a, 122 Handwerksordnung ( HwO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091),
  2. Inhaberinnen und Inhaber von Fortbildungsabschlüssen, für die Prüfungsregelungen auf der Grundlage einer Verordnung nach § 53 oder einer Regelung nach § 54 Berufsbildungsgesetz ( BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 90 des Gesetzes vom 1. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), oder auf der Grundlage einer Verordnung nach §§ 42, 42a HwO oder gleichwertiger bundes- und landesrechtlicher Regelungen bestehen,
  3. Inhaberinnen und Inhaber vergleichbarer Qualifikationen im Sinne. des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 324 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. S. 2407), insbesondere staatlicher Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Schiffsdienst,
  4. Inhaberinnen und Inhaber von Fortbildungsabschlüssen von Fachschulen entsprechend der "Rahmenvereinbarung über Fachschulen" (Beschluss der Kultusministerkonferenz 1 vom 7. November 2002 in der Fassung vom 9. Oktober 2009) in der jeweils geltenden Fassung,
  5. Inhaberinnen und Inhaber von Abschlüssen vergleichbarer landesrechtlicher Fortbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe.

Beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber, die nicht unter die in Satz 2 genannten Fallgruppen fallen, besitzen eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung, wenn sie eine durch Bundesrecht oder durch Landesrecht geregelte, mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem mit dem angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich abgeschlossen haben, über mindestens dreijährige mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübte Berufspraxis in einem mit dem Studiengang fachlich verwandten Bereich verfügen und eine Hochschuleignungsprüfung bestanden haben. Diese fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung berechtigt zum Studium an allen Hochschulen in der entsprechenden oder fachlich verwandten Fachrichtung. Über die fachliche Verwandtschaft mit dem angestrebten Studiengang entscheidet die Hochschule auf der Grundlage der in dem Abschlusszeugnis ausgewiesenen Anforderungen. Bei Bewerbungen um Studienplätze in Fächern, die in das zentrale Verfahren der gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung einbezogen sind, hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber vor der Bewerbung bei der Einrichtung eine Bescheinigung der Hochschule, an der das Studium beabsichtigt ist, über die fachliche Verwandtschaft einzuholen und der Bewerbung beizufügen. Einzelheiten über die beruflichen Hochschulzugangsberechtigungen, insbesondere über die Hochschuleignungsprüfung, regelt das Ministerium durch Verordnung.

(3) Sofern andere Länder weitergehende Regelungen für den Hochschulzugang beruflich qualifizierter Bewerberinnen und Bewerber treffen und insbesondere den Katalog der Fortbildungsabschlüsse gemäß Absatz 2 Satz 2 entsprechend den jeweiligen Landesregelungen erweitern, werden diese Hochschulzugangsberechtigungen nach einem Jahr nachweislich erfolgreich absolvierten Studiums zum Zwecke des Weiterstudiums in dem entsprechenden oder in einem fachlich verwandten Studiengang anerkannt.

(4) Die Hochschulen können Studienbewerberinnen oder Studienbewerber ohne Hochschulzugangsberechtigung, die eine Berufsausbildung mit mindestens befriedigenden Leistungen abgeschlossen haben und eine dreijährige Berufstätigkeit oder entsprechende Ersatzzeiten nachweisen, für die Dauer von zwei Semestern, insgesamt längstens für vier Semester, für einen Studiengang einschreiben (Probestudium). Danach entscheidet die Hochschule über die endgültige Einschreibung unter Berücksichtigung der Leistungen. Das Nähere regelt die Einschreibordnung (§ 40 Abs. 5) der Hochschule.

(5) Eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat, wer im Geltungsbereich des Grundgesetzes ein Hochschulstudium oder ein Studium an einer Berufsakademie, das einem Fachhochschulstudium gleichgestellt ist, abgeschlossen hat, ohne die allgemeine Hochschulreife zu besitzen. Eine der fachgebundenen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer in einem akkreditierten Bachelor-Studiengang an einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie Leistungspunkte in einem drei Semester entsprechenden Umfang erworben hat. Bei Vorliegen einer nach Satz 2 erworbenen fachgebundenen Hochschulreife entscheidet die Hochschule über die fachliche Verwandtschaft des angestrebten Studienganges.

(6) In den . Fächern Kunst, Musik und Sport setzt die Qualifikation für das Studium zusätzlich das Bestehen einer besonderen Eignungsprüfung voraus. Die Musikhochschule Lübeck und die Muthesius Kunsthochschule können für künstlerische Studiengänge, die nicht das Lehramt betreffen, bei außerordentlicher Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers in Ausnahmefällen vom Nachweis der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung abweichen. Die Befähigung ist vom Eignungsprüfungsausschuss festzustellen. Die Hochschule regelt durch Satzung, die der Zustimmung des Ministeriums bedarf, die Zulassung zu und die Durchführung von Eignungsprüfungen.

(7) Der Senat kann durch Satzung regeln, dass über die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 hinaus der Nachweis einer praktischen Tätigkeit oder Fremdsprachenkenntnisse erforderlich sind. Die Satzung kann bestimmen, dass diese Voraussetzungen während des Studiums nachgeholt werden können.

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