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Regelwerk
Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren *)
- Schleswig-Holstein -

Vom 10. September 2013
(GVBl. Nr. 13 vom 26.09.2013 S. 376)



Aufgrund § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. September 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 375), verordnen das Innenministerium und das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juli 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 349), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Tarifstellenangabe "24 Wasserrechtliche Angelegenheiten" wird die Tarifstellenangabe "25 Waffenrechtliche Angelegenheiten" eingefügt.

b) In der Tarifstellenangabe "25 Sonstiges" wird die Angabe "25" durch die Angabe "26" ersetzt.

2. Nach Tarifstelle 24.23.3 wird folgende neue Tarifstelle 25 eingefügt:

"

25 Waffenrechtliche Angelegenheiten
25.1 Zuständigkeitsbereich des Innenministeriums
25 1.1 Zulassung einer Ausnahme von Alterserfordernissen nach § 3 Abs. 3 Waffengesetz (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, zuletzt ber. 2003 S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) 30 - 60
25.1.2 Erstmalige Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 Satz 1 WaffG 20 - 40
Anmerkung zu 25.1.2:
Auf eine Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn ein Jagdschein erteilt oder eine Bescheinigung eines schießsportlichen Vereins eines anerkannten Schießsportverbandes vorgelegt wurde.
25.1.3 Nachträgliche Auflage nach § 9 Abs. 2 Satz 2 WaffG 25 - 250
25.1.4 Anordnung bei erlaubnisfreiem Betrieb einer Schießstätte nach § 9 Abs. 3 WaffG 40 - 300
25.1.5 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe 70
25.1.6 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 13 Abs. 2 WaffG für Jäger einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Kurzwaffe 45
25.1.7 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 13 Abs. 3 WaffG für Jäger 15
25.1.8 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 14 Abs. 2 WaffG für Sportschützen einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe 60
25.1.9 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 14 Abs. 4 WaffG für Sportschützen 60
25.1.10 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 16 Abs. 1 WaffG für Brauchtumsschützen einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe 60
25.1 11 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 17 Abs. 2 WaffG für Waffensammler 250
25.1.12 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 17 Abs. 3 WaffG durch Umschreibung der vom Waffensammler hinterlassenen Waffenbesitzkarte 150
25.1.13 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 18 Abs. 2 für Waffen- und Munitionssachverständige 150 - 300
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.13:
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen. *)
25.1.14 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 20 Abs. 2 WaffG für Erben 15
25.1.15 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 WaffG einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe 50
25.1.16 Eintragen einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 a, § 13 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2 oder § 20 Abs. 2 WaffG 20
25.1.17 Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen des § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 4 oder § 20 Abs. 2 WaffG 15
25.1.18 Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2, § 17 oder § 18 WaffG 40
25.1.19 Eintragung einer Erwerbserlaubnis nach § 10 Abs. 1 WaffG zum Erwerb einer Schusswaffe in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte Gebühr in Höhe der Gebühr für die Ausstellung der jeweiligen Waffenbesitzkarte
25.1.20 Eintragung einer weiteren Person in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte 35
25.1.21

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