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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Modernisierung der elektronischen Verwaltung
- Schleswig-Holstein -

Vom 5. April 2017
(GVOBl. Schl.-H. Nr.6 vom 27.04.2017 S. 218)



Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes

Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl. H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Januar 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 8), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Überschrift zu § 52a werden folgende Überschriften eingefügt:

" § 52b Elektronischer Zugang zur Verwaltung

§ 52c Informationen zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen

§ 52d Elektronische Aktenführung und Vorgangsbearbeitung

§ 52e Ersetzendes Scannen

§ 52f Akteneinsicht in elektronische Akten

§ 52g Elektronische Zahlungsverfahren und Rechnungen

§ 52h Barrierefreiheit

§ 52i Zentrale E-Governmentstelle

§ 52j Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates"

b) Nach der Überschrift zu § 150 wird folgende Überschrift eingefügt:

" § 150a Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste"

c) Nach der Überschrift zu § 329 wird folgende Überschrift eingefügt:

" § 329a Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter"

2. § 52a wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten siehe: Artikel 4
a) Absatz 2 wird um folgende Nummer 3 a) ergänzt:

"3 a) durch eine Übersendung an die Behörde über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Absatz 4 Nummer 2 und Nummer 3 VwGO;"

b) Folgende Absätze 5 bis 8 werden angefügt:

"(5) Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, können die vorzulegenden Nachweise elektronisch eingereicht werden, es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist oder die Behörde für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall die Vorlage eines papierbasierten Originals verlangt. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Art der elektronischen Einreichung zur Ermittlung des Sachverhaltes zulässig ist.

(6) Die zuständige Behörde kann erforderliche Nachweise, die von einer deutschen öffentlichen Stelle stammen, mit der Einwilligung des Verfahrensbeteiligten direkt bei der ausstellenden öffentlichen Stelle elektronisch einholen. Zu diesem Zweck dürfen die anfordernde Behörde und die abgebende öffentliche Stelle die erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß § 2 Absatz 2 Landesdatenschutzgesetz verarbeiten.

(7) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann die Einwilligung nach Absatz 6 elektronisch erklärt werden. Die Anforderungen des § 12 Landesdatenschutzgesetz sind zu beachten.

(8) Die elektronische Kommunikation erfolgt unter Verwendung eines dem Stand der Technik entsprechenden und der Schutzbedürftigkeit der Kommunikation angemessenen Verschlüsselungsverfahrens."

3. Nach § 52a werden folgende §§ 52b bis 52j eingefügt:

" § 52b Elektronischer Zugang zur Verwaltung

(1) Jede Behörde eröffnet einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind oder über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Absatz 4 Nummer 2 und Nummer 3 VwGO übermittelt werden.

(2) Zusätzlich eröffnet jede Behörde den elektronischen Zugang durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes, es sei denn die Behörde stellt den Empfang und den Versand von De-Mail-Nachrichten auf andere Weise sicher oder die Behörde hat keinen Zugang zu dem zentral für die öffentlichen Verwaltungen des Landes angebotenen Basisdienst, über den De-Mail-Dienste angeboten werden.

(3) Alle Behörden bieten in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person auf Grund einer Rechtsvorschrift festzustellen haben oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachten, die Nutzung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes an.

§ 52c Informationen zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen

(1) Jede Behörde stellt über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische oder elektronische Erreichbarkeiten zur Verfügung.

(2) Jede Behörde soll über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache über ihre nach außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit, zugehörige Normen, damit verbundene Gebühren, beizubringende Unterlagen und die zuständige Ansprechstelle und ihre Erreichbarkeit informieren sowie erforderliche Formulare elektronisch bereitstellen.

§ 52d Elektronische Aktenführung und Vorgangsbearbeitung

(1) Akten können ausschließlich elektronisch geführt werden. Die Vorgangsbearbeitung kann ausschließlich elektronisch erfolgen.

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