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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zum elektronischen Rechtsverkehr
- Schleswig-Holstein -

Vom 18.04.2017
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 7 vom 24.05.2017 S. 273)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesverfassungsgerichtsgesetzes1)

Das Landesverfassungsgerichtsgesetz vom 10. Januar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 25), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Januar 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 2), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 20 eingefügt:

" § 20a Elektronischer Rechtsverkehr; elektronische Aktenführung".

2. § 17 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 17 Akteneinsicht

Die Beteiligten haben das Recht der Akteneinsicht.

" § 17

Akteneinsicht

(1) Die Beteiligten haben während des laufenden Verfahrens das Recht der Akteneinsicht.

(2) Im Übrigen kann Akteneinsicht gewährt werden, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und die Belange der Beteiligten, Dritter und des Staates sowie die Erfordernisse des Verfahrens nicht entgegenstehen.

(3) Die der Vorbereitung der Entscheidung dienenden Voten und sonstigen Unterlagen unterliegen nicht der Akteneinsicht."

3. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "beim Landesverfassungsgericht einzureichen" ersetzt durch die Worte "oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Landesverfassungsgericht zu stellen".

4. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

" § 20a Elektronischer Rechtsverkehr; elektronische Aktenführung

Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zum elektronischen Rechtsverkehr und zur elektronischen Aktenführung sowie Rechtsverordnungen aufgrund von § 55c der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. Zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund von § 55a Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist das für Justiz zuständige Ministerium ermächtigt. Das Landesverfassungsgericht bestimmt in seiner Geschäftsordnung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elektronisch geführt werden, und legt die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten fest."

Artikel 2
Weitere Änderung des Landesverfassungsgerichtsgesetzes2)

red. Anm.: Gültig ab 01.01.2018

§ 20a des Landesverfassungsgerichtsgesetzes vom 10. Januar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 25), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe " § 55 c" ersetzt durch die Angabe " § 55a Absatz 2 und § 55 c".

2 Satz 2

Zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund von § 55a Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist das für Justiz zuständige Ministerium ermächtigt

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Heilberufekammergesetzes3)

Das Heilberufekammergesetz vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GOVBl. Schl.-H. S. 351), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 66a eingefügt:

" § 66a Elektronischer Rechtsverkehr; elektronische Aktenführung".

2. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:

" § 66a Elektronischer Rechtsverkehr; elektronische Aktenführung

Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zum elektronischen Rechtsverkehr und zur elektronischen Aktenführung sowie Rechtsverordnungen aufgrund von § 55c der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. Zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund von § 55a Absatz 1 und § 55b Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist das für Justiz zuständige Ministerium ermächtigt."

3. § 67 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Worte "eine Ausfertigung der" werden durch das Wort "die" ersetzt.

b) Das Wort "schriftlich" wird gestrichen.

Artikel 4
Weitere Änderung des Heilberufekammergesetzes4)

red. Anm.: Gültig ab 01.01.2018

§ 66a des Heilberufekammergesetz vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 3 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe " § 55 c" ersetzt durch die Angabe " § 55a Absatz 2 und § 55 c".

2. In Satz 2 wird die Angabe " § 55a Absatz 1 und" gestrichen.

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

( 2) Artikel 2 und 4 treten an dem Tag in Kraft, an dem § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung von Artikel 5 Nummer 1 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) in Schleswig-Holstein Anwendung findet.

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