umwelt-online: Heilberufsgesetz (SH) (2)

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§ 36 Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" und "Öffentliches Veterinärwesen" 07 22a
(vorherige Änderungen § 36 bis 19.05.2022 07 11)

(1) Die Kammern können durch Satzung nach § 35 auch die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" regeln.

(2) Solange keine Satzung nach Absatz 1 erlassen worden ist, sind die am Sitz derjenigen Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen im Bundesgebiet geltenden Rechtsvorschriften entsprechend anzuwenden, an der die Weiterbildung abgeschlossen werden soll. Die Anerkennung für das Gebiet "öffentliches Gesundheitswesen" erteilt in diesen Fällen die Kammer aufgrund des nach den genannten Rechtsvorschriften auszustellenden Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung.

(3) Bei der ärztlichen Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" ist eine sechsmonatige Kurs-Weiterbildung an einer Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen im Bundesgebiet abzuleisten. Sie umfasst mindestens 720 Stunden. In der Weiterbildungsordnung kann bestimmt werden, dass ein gleichwertiger Kurs bis zur Dauer von drei Monaten angerechnet werden kann.

(4) Die Anerkennung für das Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" wird abweichend von § 34 auf schriftlichen Antrag von der Tierärztekammer erteilt, wenn entweder

  1. die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, in der Fachrichtung Gesundheit und Soziale Dienste in Schleswig-Holstein,
  2. eine von der obersten Landesbehörde anerkannte Laufbahnbefähigung im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder
  3. eine von der obersten Landesbehörde anerkannte Prüfung eines anderen Bundeslandes oder ein von der obersten Landesbehörde als gleichwertig anerkannter Abschluss

erworben und anschließend eine zweijährige Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst, mit Ausnahme einer ausschließlichen Tätigkeit in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, absolviert wurde.

(5) Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 37 Weitergeltung von Anerkennungen 07 14 16 22a
(vorherige Änderungen § 37 bis 19.05.2022 07 11 14 20a 22a)

(1) Eine im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung, der Bundes-Apothekerordnung, des Psychotherapeutengesetzes, der Bundes-Tierärzteordnung und des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 32 Absatz 1 zu führen, gilt auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes, soweit die Weiterbildung gleichwertig ist; die Bezeichnung ist in einer nach diesem Gesetz zugelassenen Form zu führen. Ermächtigungen zur Weiterbildung und Zulassungen von Weiterbildungsstätten, die im Geltungsbereich der in Satz 1 genannten Vorschriften erteilt worden sind, sind bei der Anerkennung der Weiterbildung zu berücksichtigen.

(2) Eine vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossene oder teilweise abgeleistete Weiterbildung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt als gleichwertig, soweit entsprechende Weiterbildungsgänge in der Weiterbildungsordnung der Kammer vorgesehen sind. Zeiten einer Weiterbildung, die nach dem Recht der Kammer nicht vorgesehen sind, können auf verwandte Weiterbildungsgänge angerechnet werden. Die Kammer erteilt auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung.

(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Schleswig-Holstein findet mit Ausnahme seines § 17 keine Anwendung.

Unterabschnitt 2 07 22a
Ärztliche Weiterbildung, besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

§ 37a (aufgehoben) 22a

§ 37b (aufgehoben)   22a

(vorherige Änderungen § 38 bis 19.05.2022 )

§ 38 Ärztliche Weiterbildungsbezeichnungen 07 22a

(1) Die Ärztekammer bestimmt Gebiets-, Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen in den Fachrichtungen

  1. Konservative Medizin,
  2. Operative Medizin,
  3. Nervenheilkundliche Medizin,
  4. Theoretische Medizin,
  5. Ökologie,
  6. Methodischtechnische Medizin,
  7. Öffentliches Gesundheitswesen

oder in Verbindung dieser Fachrichtungen. Facharztbezeichnungen sind auch die Bezeichnungen "Allgemeinmedizin" und "Öffentliches Gesundheitswesen.

(2) Mehrere Facharztbezeichnungen dürfen nur nebeneinander geführt werden, soweit der Beruf in diesen Gebieten regelmäßig ausgeübt wird. Schwerpunktbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Facharztbezeichnung geführt werden, zu der der gebietsspezifische Schwerpunkt gehört. Wer eine Schwerpunktbezeichnung führt, muss auch in dem dazugehörigen gebietsspezifischen Schwerpunkt tätig werden.

(3) Wer eine Facharztbezeichnung führt, soll sich in der Regel nur durch eine Person vertreten lassen, die die gleiche Facharztbezeichnung führt.

§ 38 Beschränkung auf das Gebiet, Tätigkeit im Teilgebiet 22a

(1) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet, wer eine Teilgebietsbezeichnung führt, muß auch in diesem Teilgebiet tätig werden.

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(Stand: 30.11.2023)

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