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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Heilberufekammergesetzes und des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen 1

Vom 28. Januar 2014
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 2 vom 27.02.2014 S. 17)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Heilberufekammergesetzes 2

Das Heilberufekammergesetz vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 221), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 65 und 67 bis 69 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) § 5 erhält folgende Bezeichnung:

"Fortbildung und Qualitätssicherung".

b) Nach § 37 werden nachfolgende §§ 37a und b eingefügt:

" § 37a Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder aus einem Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben

§ 37b Anerkennung von Weiterbildungen aus Drittstaaten".

2. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Fortbildung" die Worte "und der Qualitätssicherung im Gesundheits- oder Veterinärwesen" eingefügt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält die Fassung

alt neu
Qualitätssicherung  "Fortbildung und Qualitätssicherung".

b) Nachfolgender Absatz 1 wird eingefügt:

"(1) Die Kammern fördern und betreiben die berufliche Fortbildung der Kammermitglieder, um dazu beizutragen, dass die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Praxis entsprechen. Hierzu treffen sie geeignete Maßnahmen zur Gestaltung und Förderung der Fortbildung, insbesondere können sie Fortbildungsveranstaltungen anbieten, zertifizieren und ihren Mitgliedern Fortbildungszertifikate erteilen."

c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält nachfolgende Fassung:

alt neu
(3) Die Kammern können nähere Bestimmungen zur Qualitätssicherung durch Satzung treffen. Die Satzung soll insbesondere Regelungen enthalten über
  1. die Ziele der Qualitätssicherung,
  2. das Verfahren zur Erlangung eines Qualitätszertifikats,
  3. die Erteilung und den Entzug von Qualitätszertifikaten,
  4. die inhaltlichen Anforderungen an das geforderte Qualitätssicherungssystem.
 "(3) Die Kammern können nähere Bestimmungen zur Fortbildung und Qualitätssicherung durch Satzungen treffen. Diese Satzungen sollen insbesondere Regelungen enthalten über
  1. die Ziele und die inhaltlichen Anforderungen,
  2. das Verfahren zur Erlangung eines Zertifikats und
  3. die Erteilung und den Entzug von Zertifikaten.

Darüber hinaus können die Satzungen Regelungen über die Verwendung von Zertifikaten enthalten."

4. In § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 werden nach dem Wort "Fortbildungsveranstaltungen" ein Komma und das Wort "Fortbildungszertifikate" eingefügt.

5. In § 9 Absatz 4 werden nach dem Wort "2005/36/EG" die Worte "sowie des Artikels 6 Absatz 3 und 4 der Richtlinie (EU) Nummer 24/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. EU Nummer L 88 S. 45)" eingefügt.

6. § 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1

Die Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl aufgrund von ungebundenen Wahlvorschlägen gewählt.

wird gestrichen.

b) Der neue Satz 1 erhält folgende Fassung: 

alt neu
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt fest, wie hoch der Anteil wahlberechtigter Berufsangehöriger in den Gruppen ( § 13 Abs.1 Nr. 3) ist; weiterhin stellt sie oder er den Frauenanteil in den beiden Gruppen fest. "Für die Wahl zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer stellt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter fest, wie hoch der Anteil wahlberechtigter Berufsangehöriger in den Gruppen ( § 13 Absatz 1 Nummer 3) ist; weiterhin stellt sie oder er den Frauenanteil in den beiden Gruppen fest." 

7. In § 21 Absatz 2 Nummer 1 werden die Worte "die Satzung zur Qualitätssicherung" durch die Worte "die Satzungen zur Fortbildung und Qualitätssicherung ( § 5)" ersetzt.

8. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Richtlinie 2005/36/EG " durch die Worte "Richtlinien 2005/36/EG und 2011/24/EU" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 1" gestrichen.

9. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "gleichwertige" durch das Wort "abgeschlossene" und das Wort "abgeschlossen" durch das Wort "fortgesetzt" ersetzt.

b) Die Absätze 7 und 8

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