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Regelwerk
Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 6. Mai 2019
(GVOBl. Nr. 8 vom 31.05.2019 S. 98)



Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. März 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 86), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. März 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 86), wird wie folgt geändert:

1. In Tarifstelle 9.12 wird die Angabe "1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622)" durch die Angabe "6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 1045)" ersetzt.

2. In Tarifstelle 9.13 wird die Angabe "1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615)" durch die Angabe "6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 1045)" ersetzt.

3. In der Tarifstelle 9.13.3 wird die Angabe " § 14 TrinkwV" durch die Angabe " §§ 14, 14a oder 14b TrinkwV" ersetzt.

4. In Tarifstelle 9.13.8 wird das Wort "Nachkontrollekontrolle" durch das Wort "Nachkontrolle" ersetzt.

5. In Tarifstelle 9.14.4 wird das Wort "Zulassung" durch das Wort "Listung" ersetzt.

6. Die Tarifstelle 9.15.1 erhält folgende Fassung:

Alt:

"9.15.1 Besichtigung und Überprüfung sowie Nachkontrolle einer Einrichtung des Badewesens einschließlich der Fertigung der Niederschrift gemäß § 3 BäderhygVO in Verbindung mit § 37 IfSG 300 bis 1.000

Neu:

"9.15.1 Besichtigung und Überprüfung sowie Nachkontrolle einer Einrichtung des Badewesens einschließlich der Fertigung der Niederschrift gemäß § 12 BäderhygVO 30 bis 1.000

"

7. Die Tarifstelle 9.15.2 erhält folgende Fassung:

Alt:

"9.15.2 Entnahme einer Schwimm- oder Badebecken- oder -teichwasserprobe je Entnahmestelle am selben Tag im Rahmen der Besichtigung in Einrichtungen des Badewesens gemäß § 11 BäderhygVO in Verbindung mit § 37 IfSG 10 bis 25

Neu:

"9.15.2 Entnahme einer Probe aus Schwimm- oder Badebecken- oder Teichwasser oder von den Oberflächen sonstiger Schwimmbadeinrichtungen je Entnahmestelle am selben Tag im Rahmen der Besichtigung in Einrichtungen des Badewesens gemäß § 11 BäderhygVO 10 bis 25

"

8. Die Tarifstelle 9.15.3 erhält folgende Fassung:

Alt:

"9.15.3 Entnahme von Schwimm- oder Badebecken- oder -teichwasserproben gemäß § 11 BäderhygVO in Verbindung mit § 37 IfSG ohne weitere Amtshandlung 25 bis 800

Neu:

"9.15.3 Entnahme von Proben aus Schwimm- oder Badebecken- oder Teichwasser oder von den Oberflächen sonstiger Schwimmbadeinrichtungen gemäß § 11 BäderhygVO ohne weitere Amtshandlung 25 bis 800

"

9. Die Tarifstelle 9.15.5 erhält folgende Fassung:

Alt:

"9.15.5 Zulassung als Badewasseruntersuchungsstelle gemäß § 8 Absatz 2 BäderhygVO 400 bis 900

Neu:

"9.15.5 Erlass einer Anordnung gemäß § 13 BäderhygVO 50 bis 500

"

10. Nach der Tarifstelle 9.15.5 werden folgende neue Tarifstellen 9.15.6 und 9.15.7 eingefügt:

"9.15.6 Zulassung einer Abweichung gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 BäderhygVO 50 bis 500
9.15.7 Listung als Badewasseruntersuchungsstelle gemäß § 8 Absatz 2 BäderhygVO 400 bis 900"

11. Die Anmerkung zu den Tarifstellen 9.13.7 und 9.14.4 und

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