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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 4. November 2019
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 15 vom 28.11.2019 S. 524)



Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. September 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 409), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. September 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 409), wird wie folgt geändert:

Die Tarifstelle 15.4 wird folgendermaßen neu gefasst:

Alt:


15.4 Landesverordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung vom 11. November 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 355), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 2. Oktober 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 456), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 67 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143)
15.4.1 Anerkennung von Probenahmegeräten in Milchsammelwagen und Überprüfung anerkannter Geräte nach § 2
a) bei bis zu 3 Probenahmegeräten an einem Ort je Gerät 148
b) bei mehr als 3 Probenahmegeräten an einem Ort je Gerät 118
c) Nachprüfung eines Gerätes am selben Tag und Ort 64
d) Nachprüfung bezüglich einer Verschleppung 64

Neu:

"15.4 Landesverordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung vom 11. November 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 355), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 456), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30)
15.4.1 Haupt- oder Wiederholungsprüfung von Probenahmegeräten in Milchsammelwagen und Überprüfung anerkannter Geräte nach § 2 je Gerät
a) bei bis zu drei Probenahmegeräten an einem Ort und Tag 260
b) bei mehr als drei Probenahmegeräten an einem Ort und Tag 140
15.4.2 Wiederholungsprüfung von Probenahmegeräten in Milchsammelwagen und Überprüfung anerkannter Geräte bezüglich einer Verschleppung nach § 2 je Gerät
a) bei bis zu drei Haupt- oder Wiederholungsprüfungen an einem Ort und Tag 170
b) bei mehr als drei Haupt- oder Wiederholungsprüfungen an einem Ort und Tag 100"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 192335

ENDE

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