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Regelwerk

Änderungstext

VerwGebVO - Verwaltungsgebührenverordnung
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren

- Schleswig-Holstein -

Vom 12. Februar 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 5 vom 18.03.2021 S. 248)



Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 01. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 508), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 01. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 976) verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren:

Artikel 1

Die Tarifstelle 9.20 des allgemeinen Gebührentarifs der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 01. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 976), wird wie folgt neu gefasst:

Alt:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
9.20 Amtshandlungen nach der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (RettSan-APO) vom 22. Februar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 289)
9.20.1 Ausstellung einer Zweitschrift des Zeugnisses 40
9.20.2 Entscheidung über eine Anrechnung von Ausbildungsabschnitten nach § 5 Absatz 2 30 bis 150
9.20.3 Entscheidung über eine Gleichwertigkeit einer Ausbildung nach § 19 Absatz 2 30 bis 150
9.20.4 Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 3 Absatz 1 40 bis 250
Anmerkung zu Tarifstelle 9.20:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.20.1, 9.20.2, 9.20.3 und 9.20.4 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
9.20 Amtshandlungen nach der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (RettSan-APrVO) vom 19. Oktober 2020 (GVOBl. 2020, 763)
9.20.1 Ausstellung des Zeugnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 2 RettSan-APrVO 40
9.20.2 Ausstellung einer Zweitschrift des Zeugnisses 60
9.20.3 Entscheidung über eine Anrechnung von Ausbildungsabschnitten nach § 2 Abs.4-5 RettSan-APrVO 30 bis 150
9.20.4 Entscheidung über eine Gleichwertigkeit einer Ausbildung nach 14 Abs. 3 RettSan-APrVO 30 bis 150
9.20.5 Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 3 Absatz 4 RettSan-APrVO 40 bis 250

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.

ID 210547

ENDE

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