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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 18. Oktober 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 15 vom 18.11.2021 S. 1295)



Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 508), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 844), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 844), wird wie folgt geändert:

1. Die Tarifstelle 24.17 erhält folgende Fassung:

alt neu
24.17 Hafenverordnung vom 25. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 385), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 455) "24.17 Hafenverordnung vom 25. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 385), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. März 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 298)"

2. Folgende Anmerkungen zur Tarifstelle 24.17 werden eingefügt:

"Anmerkungen zu Tarifstelle 24.17:

1. Für Leistungen, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht werden müssen (Überstunden), kann ein Aufschlag bis zu 25 %, während der Nachtzeit (§ 324 Landesverwaltungsgesetz) und an Sonntagen ein Aufschlag von bis zu 50 %, sowie an Feiertagen ein Aufschlag von bis zu 100 % auf die Gebühr erhoben werden.

2. Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben."

3. Die Tarifstelle 24.19 erhält folgende Fassung:

alt neu
24.19 Hafensicherheitsverordnung vom 6. Februar 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 58), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Januar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 21) "24.19 Hafensicherheitsverordnung vom 6. Februar 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 58), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Januar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 134)"

4. Folgende Anmerkungen zur Tarifstelle 24.19 werden eingefügt:

"Anmerkungen zu Tarifstelle 24.19:

1. Für Leistungen, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht werden müssen (Überstunden), kann ein Aufschlag bis zu 25 %, während der Nachtzeit (§ 324 Landesverwaltungsgesetz) und an Sonntagen ein Aufschlag von bis zu 50 %, sowie an Feiertagen ein Aufschlag von bis zu 100 % auf die Gebühr erhoben werden.

2. Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben."

5. Die Tarifstelle 24.20 erhält folgende Fassung:

alt neu
24.20 Hafenentsorgungsverordnung vom 9. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 303), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. August 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 446), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30) "24.20 Hafenentsorgungsverordnung vom 9. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 303), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. August 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1014)"

6. Folgende Anmerkungen zur Tarifstelle 24.20 werden eingefügt:

"Anmerkungen zu Tarifstelle 24.20:

1. Für Leistungen, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht werden müssen (Überstunden), kann ein Aufschlag bis zu 25 %, während der Nachtzeit (§ 324 Landesverwaltungsgesetz) und an Sonntagen ein Aufschlag von bis zu 50 %, sowie an Feiertagen ein Aufschlag von bis zu 100 % auf die Gebühr erhoben werden.

2. Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben."

7. Die Tarifstelle 24.21 erhält folgende Fassung:


alt neu
24.21 Sportboothafenverordnung vom 21. April 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 442) "24.21 Hafenentsorgungsverordnung vom 9. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 303), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. August 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1014)"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 212452

ENDE

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(Stand: 25.11.2021)

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