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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung sowie der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung
- Schleswig-Holstein -

Vom 3. Februar 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 2 vom 17.02.2022 S. 148)



Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 508), in Verbindung mit § 4 Nummer 3 Buchstabe e und § 5 Absatz 1 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2021 (GVOBl. Schl.-H. 1412), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:

Artikel 1
Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung

Der allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2021 (GVOBl. Schl.-H. 1412), wird wie folgt geändert:

1. Die Tarifstelle 14.4.1.5


14.4.1.5 Ausnahmegenehmigung nach § 8b Absatz 2 Satz 3 TierSchG 15 bis 51


wird gestrichen.

2. In der Tarifstelle 14.4.3.1 Buchstabe a wird die Angabe " § 4 Absatz 3 TierSchlV" durch die Angabe " § 4 Absatz 2 TierSchlV" ersetzt.

3. In der Tarifstelle 14.4.3.2 Buchstabe a wird die Angabe " § 4 Absatz 4 TierSchlV" durch die Angabe " § 4 Absatz 3 TierSchlV" ersetzt.

4. In der Tarifstelle 14.4.5 werden das Komma und die Worte "die der Lebensmittelgewinnung dienen" gestrichen.

5. Nach der Tarifstelle 14.4.5 werden folgende Tarifstellen 14.4.6 bis 14.4.6.7 angefügt:

"

14.4.6 Amtshandlungen nach der Ferkelbetäubungssachkundeverordnung (FerkBetSachkV) vom 8. Januar 2020 (BGBl. S. 96)
14.4.6.1 Erteilung eines Sachkundenachweises nach § 6 Absatz 2 FerkBetSachkV 26 bis 200
14.4.6.2 Anerkennung eines Sachkundenachweises nach § 6 Absatz 3 FerkBetSachkV nach Zeitaufwand
14.4.6.3 Widerruf eines Sachkundenachweises nach § 6 Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 4 FerkBetSachkV nach Zeitaufwand
14.4.6.4 Anerkennung eines Lehrgangs und der Prüfung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 FerkBetSachkV nach Zeitaufwand
14.4.6.5 Bestellung einer Tierärztin oder eines Tierarztes für die Abnahme von Prüfungen nach § 7 Absatz 3 Satz 4 FerkBetSachkV nach Zeitaufwand
14.4.6.6 Durchführung der theoretischen Prüfung nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und 6 FerkBetSachkV einschließlich der Erteilung des Nachweises nach § 7 Absatz 2 Satz 8 FerkBetSachkV nach Zeitaufwand
14.4.6.7 Abnahme der praktischen Prüfung nach § 7 Absatz 3 Satz 2 und 4 FerkBetSachkV einschließlich der Erteilung des Nachweises nach § 7 Absatz 3 Satz 5 FerkBetSachkV nach Zeitaufwand "

Artikel 2
Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung

Die Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung vom 5. August 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 455) wird wie folgt geändert:

1. § 2

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. August 2025 außer Kraft.

wird gestrichen.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Nach der Tarifstelle 2.4 wird folgende Tarifstelle eingefügt:

"2.5 Gestattung einer Einfuhr und Durchfuhr von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke nach Artikel 27 Nummer 1 sowie von Handelsmustern und Ausstellungsstücken nach Artikel 28 Nummer 1 und Nummer 3 der Verordnung Nummer 142/2011 30,00 bis 450,00"

b) Die bisherige Tarifstelle 2.5 wird Tarifstelle 2.6 und wie folgt geändert:

Die Angabe "2.4" wird durch die Angabe "2.5" ersetzt.

c) Nach der Tarifstelle 3.1.6 wird folgende Tarifstelle eingefügt:

"3.1.7 Verlängerung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes nach § 11 Absatz 2 und 3 18,00 bis 51,00"

d) Die bisherige Tarifstelle 3.1.7 wird Tarifstelle 3.1.8.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 220319

ENDE

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