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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 6. Mai 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 48 vom 12.05.2025)
Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002, 1003), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 528), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/62), verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:
Der allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/62), wird wie folgt geändert:
1. Die Tarifstelle 16.2.1 erhält folgende Fassung:
Alt:
| 16.2.1 | Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank nach §§ 2 und 3 des Spielbankgesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 29. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 13a des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 20 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36) | für jedes Erlaubnisjahr 0,13 ‰ des Bruttospielertrages eines Geschäftsjahres |
| Anmerkung zu Tarifstelle 16.2.1:
Bei der erstmaligen Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen. Bei einer Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank ist der Bruttospielertrag des letzten Geschäftsjahres zugrunde zu legen Als Bemessungsgrundlage gilt bei der Ablehnung einer erstmaligen Erteilung der für das erste Geschäftsjahr angenommene Bruttospielertrag |
Neu:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro |
| "16.2.1 | Erteilung oder Verlängerung einer Konzession zum Betrieb von öffentlichen Spielbanken nach §§ 2 und 3 des Spielbankgesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 29. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 937, 940) | für jedes Konzessionsjahr 0,13 ‰ des Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres aller Spielbanken, die unter diese Konzession fallen,
mindestens 70.000 |
| Anmerkung zu Tarifstelle 16.2.1:
Bei der erstmaligen Erteilung einer Konzession ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres aller Spielbanken, die unter diese Konzession fallen, zu berechnen. Bei einer Verlängerung der Konzession ist der Bruttospielertrag des letzten Geschäftsjahres zugrunde zu legen. |
||
| 16.2.1.1 | Ablehnende Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Konzession nach §§ 2 und 3 des Spielbankgesetzes des Landes Schleswig-Holstein | 10.000 |
| 16.2.1.2 | Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 3b des Spielbankgesetzes des Landes Schleswig-Holstein | 0,075 % des Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres der jeweiligen Spielbank,
mindestens 5.000 |
| Anmerkung zu Tarifstelle 16.2.1.2:
Bei der Erteilung der Betriebserlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres der jeweiligen Spielbank zu berechnen." |
2. Die Tarifstelle 16.2.2 erhält die folgende Fassung:
Alt:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro |
| "16.2.2 | Genehmigung von Rechtsgeschäften, die aufgrund der Spielbankerlaubnis einer Genehmigungspflicht unterliegen | 400 bis 4.000 |
Neu:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro |
| "16.2.2 | Genehmigung von Rechtsgeschäften, die aufgrund der Konzession nach Tarifstelle 16.2.1 oder einer Betriebserlaubnis nach Tarifstelle 16.2.1.2 einer Genehmigungspflicht unterliegen" | 408 bis 4.080 |
3. In der Tarifstelle 16.2.3 wird die Angabe "200 bis 2 000" durch die Angabe "204 bis 2.040" ersetzt.
4. In der Tarifstelle 16.2.4 wird die Angabe "500 bis 5 000" durch die Angabe "510 bis 5.100" ersetzt.
(Stand: 12.05.2025)
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