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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 24. April 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 62 vom 08.05.2025)
Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 528), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Januar 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/13), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:
Der Allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Januar 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/13), wird wie folgt geändert:
In der Tarifstelle 11.4.1 wird folgende Angabe angefügt:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in Euro |
| " | c) Erlaubnis zum Betrieb einer Reisegaststätte | 122 bis 183 |
| Anmerkung zu Tarifstelle 11.4.1 Buchstabe c:
Bei Anlässen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 1.100 Euro zulässig." |
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung (09.05.2025) in Kraft.
ID 250999
| ENDE |
(Stand: 12.05.2025)
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