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Änderungstext
Landesverordnung über Regelungen zum Verkauf und zur Abgabe von Distickstoffmonoxid und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Schleswig-Holstein -
Vom 4. Juli 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 101 vom 16.07.2025)
Aufgrund
verordnet das Ministerium für Justiz und Gesundheit:
Artikel 1
Lachgasverordnung - Landesverordnung über den Schutz von Minderjährigen vor dem Zugang zu Distickstoffmonoxid
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung
Das Zuständigkeitsverzeichnis der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung vom 14. September 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 14 der Verordnung vom 8. April 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/54, S. 12), wird wie folgt geändert:
1. In Gliederungsnummer 2.6.10.1 Satz 1 wird nach der Angabe " (§ 175)" die Angabe", soweit nicht die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Städte über 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner (Nummer 2.2.7.2) zuständig sind" eingefügt.
2. Nach Gliederungsnummer 2.2.7.1 wird folgende Gliederungsnummer 2.2.7.2 eingefügt:
"2.2.7.2 § 3 der Lachgasverordnung vom 4. Juli 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/101) in Verbindung mit § 175 Absatz 3 des Landesverwaltungsgesetzes"
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung (17.07.2025) in Kraft.
ID: 251665
| ENDE |
(Stand: 05.08.2025)
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