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Regelwerk, Lebensmittel- & Bedarfsgegenstände

Lachgasverordnung - Landesverordnung über den Schutz von Minderjährigen vor dem Zugang zu Distickstoffmonoxid
- Schleswig-Holstein -

Vom 4. Juli 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 101 vom 16.07.2025 i.K)



§ 1 Schutz von Minderjährigen vor dem Zugang zu Lachgas

(1) In Verkaufsstellen und sonst in der Öffentlichkeit ist es verboten, Lachgas an Minderjährige zu verkaufen oder an sie abzugeben. Dies gilt auch für den Versandhandel, soweit der Versand nach Schleswig-Holstein erfolgt.

(2) Lachgas darf nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn

  1. ein Automat an einem für Minderjährige unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
  2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Minderjährige Lachgas nicht entnehmen können.

(3) Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 1 ist die Abgabe von Lachgas aufgrund einer ärztlichen Anordnung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Lachgas ist das Gas Distickstoffmonoxid (N2O), unabhängig von der Verpackung, Darreichungsform und Reinheit. Lachgas als Zusatzstoff zubereiteter Speisen bleibt außer Betracht.

(2) Abgabe ist die entgeltliche oder unentgeltliche Verschaffung des Besitzes sowie die Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch.

(3) Verkaufsstellen sind Ladengeschäfte aller Art, insbesondere Tankstellen und Kioske einschließlich Fensterverkauf.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 175 Absatz 3 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Lachgas an Minderjährige verkauft oder an sie abgibt oder
  2. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 Lachgas in Automaten anbietet.

(2) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können nach § 175 Absatz 5 des Landesverwaltungsgesetzes eingezogen werden.


ENDE

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(Stand: 05.08.2025)

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