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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 22. Juli 2025
(GVBl. Nr. 118 vom 13.08.2025 S. 119)


Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/112), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/112), wird wie folgt geändert:

1. In Tarifstelle 24.16 wird die Angabe " § 95 LWG" durch die Angabe " §§ 94 bis 96 LWG" ersetzt.

2. Tarifstelle 24.16.1

24.16.1 Genehmigung von Häfen, Fähren und Anlagen
a) bei gewerblichen Anlagen

aa) für die ersten 10.000 Euro des Baukostenwertes

mindestens

bb) für die weiteren 15.000 Euro

cc) für die weiteren 25.000 Euro

dd) für die weiteren 50.000 Euro

ee) für den 100.000 Euro übersteigenden Teil

Höchstgebühr

2,25 %

500

1,5 %

0,75 %

0,45 %

0,3 %

5.000

b) bei nichtgewerblichen Anlagen die Hälfte der vorstehenden Gebühren
Anmerkungen zu Tarifstelle 24.16.1 Buchstabe a:

1. Erfordert die Entscheidung umfangreiche Prüfungen, je nach Umfang der Prüfungen

2. Sind die Antragsunterlagen bereits in einem Genehmigungsverfahren nach dem Bundeswasserstraßengesetz durch die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes geprüft worden

Höchstgebühr

bis zu 150 % der vorstehenden Gebühren

2.000


wird gestrichen.

3. In Tarifstelle 24.16.2 wird die Angabe " § 95 Absatz 1 LWG" durch die Angabe " § 94 Absatz 1 und 2 LWG" ersetzt.

4. Tarifstelle 24.16.3 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 95 Absatz 2 LWG" wird durch die Angabe " § 95 Absatz 1 LWG" ersetzt.

b) Nach der Angabe "Die Gebühr wird" wird die Angabe "in den Fällen des § 95 Absatz 1 Nummer 1 LWG" eingefügt.

c) Die Angabe "jedoch die Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach § 95 Absatz 2 Nummer 3 LWG in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 4 HafVO 200 bis 250" wird durch die Angabe "in den Fällen der Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach § 95 Absatz 1 Nummer 2 LWG beträgt die Gebühr 250 bis 3 000" ersetzt.

5. In Tarifstelle 24.16.4 wird die Angabe " § 95 Absatz 1 LWG" durch die Angabe " § 94 Absatz 1 und 2 LWG" ersetzt.

6. In Tarifstelle 24.16.9 wird die Angabe "Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" durch die Angabe "Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323, S. 8)" ersetzt.

7. Tarifstelle 24.16.10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
24.16.10

Erlass einer vorläufigen Anordnung gemäß § 95b Absatz 2 LWG bei Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen für Häfen und sonstige Anlagen gemäß § 95 Absatz 1 LWG

25 % der Gebühr nach Tarifstelle 24.16.2; mindestens 10 000

"24.16.10

Erlass einer vorläufigen Anordnung gemäß § 94l Absatz 2 LWG bei Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen für Häfen und sonstige Anlagen gemäß § 94 Absatz 1 LWG

25 % der Gebühr nach Tarifstelle 24.16.2; mindestens 10 000"

8. In Tarifstelle 24.16.11 Buchstabe a) wird die Angabe " § 95 Absatz 2 Nummer 1 LWG" durch die Angabe " § 96 LWG" ersetzt.

9. Nach Tarifstelle 24.16.11 werden folgende Tarifstellen neu eingefügt:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
"24.16.12 Genehmigung der Aufnahme des Hafenbetriebs nach § 95a LWG 500 bis 5.000
24.16.13 Entwidmung von Häfen nach § 97a LWG 2.500 bis 15.000
24.16.14 Einziehung von Häfen nach § 97b Absatz 2 Satz 2 LWG 1.000 bis 5.000
24.16.15

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