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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 1. Oktober 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 141 vom 02.10.2025)
Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Art. 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 518), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/119), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung
Der allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/119), wird wie folgt geändert:
1. In der Tarifstelle 7.2.1.1 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "25" durch die Angabe "50 bis 100" ersetzt.
2. In der Tarifstelle 7.2.1.2 werden in der Spalte "Gegenstand" nach dem Wort "Fischereibuch" die Wörter "sowie die Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit bestehenden Fischereirechten" eingefügt und in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "25 bis 150" durch die Angabe "30 bis 175" ersetzt.
(Red.Anm.: Änderung nicht durchgeführt, da keine Angabe 5 in der Spalte Gebühr Euro vorhanden ist)
3. In der Tarifstelle 7.2.1.3 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "5" durch die Angabe "4" ersetzt sowie in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "25" durch die Angabe "175 bis 890" ersetzt.
4. In der Tarifstelle 7.2.1.4. wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "25" durch die Angabe "30 bis 175" ersetzt.
5. In der Tarifstelle 7.2.1.5 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "25" durch die Angabe "175 bis 890" ersetzt.
6. In der Tarifstelle 7.2.1.6 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "25" durch die Angabe "175 bis 1.335" ersetzt.
7. In der Tarifstelle 7.2.1.7 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "250 bis 2 500" durch die Angabe "890 bis 3.560" ersetzt.
8. In der Tarifstelle 7.2.1.8 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "25" durch die Angabe "175 bis 890" ersetzt.
9. In der Tarifstelle 7.2.1.9 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "15 bis 50" durch die Angabe "60 bis 240" ersetzt.
10. In der Tarifstelle 7.2.1.10 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "25 bis 500" durch die Angabe "890 bis 25.000" ersetzt.
11. In der Tarifstelle 7.2.1.11 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "25 bis 500" durch die Angabe "890 bis 6.230" ersetzt.
12. In der Tarifstelle 7.2.1.12 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "30 bis 500" durch die Angabe "890 bis 6.230" ersetzt.
13. Die Tarifstelle 7.2.1.13 wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte "Gegenstand" werden die Wörter "je angefangene 10 ha Kulturfläche jährlich" gestrichen.
b) In der Spalte "Gebühr Euro" wird die Angabe "56" wird durch die Angabe "890 bis 6.230" ersetzt.
(Red.Anm.: Änderung nicht durchgeführt, da keine Angabe 4 in der Spalte Gebühr Euro vorhanden ist)
14. In der Tarifstelle 7.2.1.14 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "4" durch die Angabe "3" ersetzt sowie die Angabe "20" durch die Angabe "30" ersetzt.
15. Die Tarifstelle 7.2.2.2 wird wie folgt gefasst:
Alt:
7.2.2.2 Erteilung eines Fischereischeins oder Ausstellung eines Ersatzes nach § 4 10
Neu:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro |
| "7.2.2.2 | Erteilung eines Fischereischeins oder Ausstellung eines Ersatzes oder einmalige Digitalisierung eines vorhandenen Fischereischeins nach § 4 | |
| a) Bei digitaler Beantragung unter Nutzung des Onlinedienstes | 18 | |
| b) Bei Beantragung bei einer örtlichen Ordnungsbehörde oder bei der oberen Fischereibehörde | 30" |
16. Die Tarifstelle 7.2.2.3 wird wie folgt gefasst:
Alt:
7.2.2.3 Genehmigung einer Ausnahme von der Fischereischeinpflicht nach § 5 Absatz 1 und 2 10
Neu:
(Stand: 06.10.2025)
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