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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 9. Dezember 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 181 vom 29.12.2025)
Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 528), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Oktober 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/148), wird wie folgt geändert:
Der Allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Oktober 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/148), wird wie folgt geändert:
1. Die Tarifstelle 5.1.2.6
| 5.1.2.6 | Datenbestätigung nach § 49a | 1,00 |
wird gestrichen.
2. Die Tarifstelle 5.2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a) wird die Angabe "6" durch die Angabe "10" ersetzt.
b) In Buchstabe b) wird die Angabe "15" durch die Angabe "20" ersetzt.
3. In den Anmerkungen zu Tarifstellen 5.1.1 bis 5.2 wird Nummer 3
3. Wird im maschinellen Verfahren die neutrale Antwort nach § 38 Absatz 2 Satz 2 oder § 51 Absatz 2 Satz 3 erteilt, entfällt die Gebührenpflicht.
gestrichen.
4. Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden zu Nummern 3 und 4.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
ID 260019
| ENDE |
(Stand: 11.02.2026)
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