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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 23. März 2026
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 33 vom 15.04.2026)


Aufgrund des § 2 und des § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002, 1003), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 64 der Landesverordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 528), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Februar 2026 (GVOBl. Schl.-H. 2026/28), verordnet das Ministerium für Justiz und Gesundheit:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Februar 2026 (GVOBl. Schl.-H. 2026/28), wird wie folgt geändert:

1. Die Tarifstellen 9.12 bis 9.16.2 erhalten folgende Fassung:

Alt:

9.12 Amtshandlungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.1045), zuletzt geändert durch Artikel 8b des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793)
9.12.1 Untersuchungen gemäß § 19 IfSG vorbehaltlich der Kostenregelung nach § 19 Absatz 2 IfSG 10 bis 40
9.12.2 Überwachung (Besichtigung und Nachkontrolle) der Einhaltung der Infektionshygiene gemäß § 23 IfSG einschließlich der Fertigung der Niederschrift 30 bis 5.000
9.12.3 Entnahme einer Wasserprobe je Entnahmestelle am selben Tag im Rahmen einer Begehung gemäß § 23 IfSG 10 bis 25
Für jede weitere Probenahme am selben Tag 5 bis 15
9.12.4 Entnahme von Wasserproben gemäß § 23 IfSG ohne weitere Amtshandlung 25 bis 800
9.12.5 Überwachung (Besichtigung und Nachkontrolle) der Einhaltung der Infektionshygiene gemäß § 36 IfSG einschließlich der Fertigung der Niederschrift 30 bis 2.500
9.12.6 Entnahme einer Wasserprobe je Entnahmestelle am selben Tag im Rahmen einer Begehung gemäß § 36 IfSG 10 bis 25
9.12.6.1 Für jede weitere Probenahme am selben Tag 5 bis 15
9.12.7 Entnahme von Wasserproben gemäß § 36 IfSG ohne weitere Amtshandlung 25 bis 800
9.12.8 Anordnung und Überprüfung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften nach § 39 Absatz 2 IfSG 25 bis 1.000
9.12.9 Mündliche und schriftliche Belehrung einschließlich Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 43 IfSG von Einzelpersonen in Gruppen 25 bis 50
9.12.10 Mündliche und schriftliche Belehrung einschließlich Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 43 IfSG von Einzelpersonen in Gruppen außerhalb der Dienststelle sowie Belehrung von Einzelpersonen 30 bis 75
Anmerkungen zu den Tarifstellen 9.12.9 und 9.12.10:
  1. Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
  2. Die Gebühren und Auslagen können gemäß § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein für Einzelpersonen oder Gruppen, die wegen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zur Belehrung gemäß § 43 IfSG verpflichtet sind, aufgrund des öffentlichen Interesses an ihrer Tätigkeit erlassen werden.
9.12.11 Zusätzliche Bescheinigungen und Zweitschriften für mündliche und schriftliche Belehrung als Arbeitgeber gemäß § 43 IfSG von Einzelpersonen in Gruppen 15
9.12.12 Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern gemäß § 44 IfSG 100 bis 2.000
Anmerkung zu der Tarifstelle 9.12.12: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
9.12.13

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