Regelwerk

SGastG - Saarländisches Gaststättengesetz

Vom 13. April 2011
(Amtsbl. I Nr. 20 vom 16.06.2011 S. 206; 20.06.2012 S. 156; 11.11.2020 S. 1262 20; 08.12.2021 S. 2629 21; 27.08.2025 S. 854 25)



ersetzt GaststättenVO1971

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Erster Teil
Gaststättengewerbe

§ 1 Begriff

(1) Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe

  1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle (Schankwirtschaft) verabreicht oder
  2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle (Speisewirtschaft) verabreicht,

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist.

(2) Auf das den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegende Gaststättengewerbe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), in ihrer jeweils geltenden Fassung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen werden.

(3) Der Betrieb eines Gaststättengewerbes im Reisegewerbe richtet sich nach Titel III der Gewerbeordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Zuständigkeit

(1) Zuständige Behörden für den Vollzug dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen sind die Gemeinden.

(2) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt. Werden Getränke oder zubereitete Speisen an Fahrgäste verabreicht oder Fahrgäste beherbergt, so ist bei Schiffen die Behörde des Heimathafens zuständig, bei zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen die für den Sitz der Zulassungsstelle zuständige Behörde. Für die Nachschau nach § 7 Absatz 2 ist auch die Behörde zuständig, in deren Bezirk sich geschäftliche Unterlagen befinden.

§ 3 Anzeigepflicht 21

(1) Wer ein Gaststättengewerbe gemäß § 1 Absatz 1 betreiben will, hat die nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung zu erstattende Anzeige der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme zu erstatten. Dabei sind ergänzende Angaben über die Art und den Umfang der angebotenen Speisen und Getränke zu machen, insbesondere, ob alkoholische Getränke angeboten werden.

(2) Absatz 1 gilt für die Inbetriebnahme einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle sowie für die Verlegung der Betriebsstätte entsprechend.

(3) Die nachträgliche Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke begründet die Anzeigepflicht entsprechend § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(4) Wer den nur vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes beabsichtigt, hat dies der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme unter Angabe seines Namens, Vornamens, seiner ladungsfähigen Anschrift, des Ortes und der Zeit des Betriebs anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die zuständige Behörde übermittelt die Daten der Anzeige unverzüglich der zuständigen Bauaufsichtsbehörde sowie der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde. Im Falle des Absatzes 4 hat die Übermittlung zusätzlich an die Finanzbehörde zu erfolgen.

(6) Die zuständige Behörde kann im begründeten Einzelfall von der Einhaltung der Frist nach den Absätzen 1 und 4 absehen.

§ 4 Überwachung 25

(1) Bei Gewerbetreibenden nach § 1 Absatz 1, die alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anzubieten beabsichtigen, hat die zuständige Behörde nach der gemäß § 3 erstatteten Gewerbeanzeige unverzüglich die Zuverlässigkeit zu prüfen. Zu diesem Zweck sind zeitgleich mit der Gewerbeanzeige folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. ein Nachweis über das beantragte Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, BGBl. 1985 I S.195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), in der jeweils geltenden Fassung zur Vorlage bei der Behörde,
  2. ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung zur Vorlage bei der Behörde und
  3. eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Die zuständige Behörde kann von der Vorlage im Einzelfall absehen. § 35 der Gewerbeordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung findet für die Untersagung auch vor Beginn des Betriebes eines Gaststättengewerbes entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann den Ausschank nach Absatz 1 untersagen, wenn die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorliegen oder die beantragten Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 nicht rechtzeitig vor Beginn des Ausschanks vorliegen. Dies gilt auch, wenn sich aus vorliegenden Unterlagen oder aus anderen Umständen Zweifel an der Zuverlässigkeit ergeben, die eine weitere Prüfung erforderlich machen Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Können die Nachweise gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 nicht erbracht werden, weil die Gewerbetreibenden nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes gemeldet sind, haben sie die in Absatz 1 genannten Nachweise durch Vorlage vergleichbarer Unterlagen zu erbringen. Gibt es diese nicht, so haben sie mindestens den Nachweis ihres Wohnsitzlandes zu erbringen,

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