umwelt-online: Saarländisches Jugendstrafvollzugsgesetz (2)

zurück

§ 60 Hausgeld 26

(1) Die Gefangenen dürfen von ihren in diesem Gesetz geregelten Bezügen ein Drittel monatlich (Hausgeld) und das Taschengeld (§ 59) für den Einkauf (§ 31 Abs. 2) oder anderweitig verwenden.

(2) Für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 37 Abs. 4), wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt.

(3) Für Gefangene, die über Eigengeld (§ 61) verfügen und unverschuldet keine Bezüge nach diesem Gesetz erhalten, gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 61 Eigengeld, Zweckgebundene Einzahlungen, Eingliederungsgeld 13 20 26

(1) Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die die Gefangenen bei Strafantritt in die Anstalt mitbringen, Geldern, die ihnen während der Haftzeit zugehen und Bezügen, die nicht als Hausgeld in Anspruch genommen werden.

(2) Die Gefangenen können über das Eigengeld verfügen. § 31 Abs. 3 und 4 und § 60 bleiben unberührt.

(3) Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich Lockerungen, kann zweckgebunden Geld eingezahlt werden. Das Geld darf nur für diese Zwecke verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.

(4) Die Gefangenen dürfen für Zwecke der Vorbereitung der Eingliederung, zur Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe oder zum Ausgleich von Tatfolgen ein Guthaben in angemessener Höhe bilden (Eingliederungsgeld) und bereits vor der Entlassung für diese Zwecke hierüber verfügen. Von der in diesem Gesetz geregelten Vergütung darf höchstens ein Drittel für das Eingliederungsgeld verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.

Neunter Abschnitt
Sicherheit und Ordnung

§ 62 Grundsatz

(1) Sicherheit und Ordnung der Anstalt bilden die Grundlage des auf die Erziehung und Förderung aller Gefangenen ausgerichteten Anstaltslebens und tragen dazu bei, dass in der Anstalt ein gewaltfreies Klima herrscht. Die Gefangenen sind insbesondere vor Übergriffen zu schützen.

(2) Die Pflichten und Beschränkungen, die den Gefangenen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die Gefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen. Erzieherische Maßnahmen haben in der Regel Vorrang vor Sicherungsmaßnahmen.

§ 63 Verhaltensvorschriften

(1) Die Gefangenen sind für das geordnete Zusammenleben in der Anstalt mitverantwortlich und müssen mit ihrem Verhalten dazu beitragen. Ihr Bewusstsein hierfür ist zu entwickeln und zu stärken.

(2) Die Gefangenen haben sich nach der Tageseinteilung der Anstalt (Arbeitszeit, Freizeit, Ruhezeit) zu richten.

(3) Die Gefangenen haben die Anordnungen der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich durch diese beschwert fühlen. Einen ihnen zugewiesenen Bereich dürfen sie nicht ohne Erlaubnis verlassen.

(4) Die Gefangenen haben ihren Haftraum und die ihnen von der Anstalt überlassenen Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.

(5) Die Gefangenen haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.

§ 64 Absuchung, Durchsuchung 26

(1) Die Gefangenen, ihre Sachen und die Hafträume dürfen mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln abgesucht und durchsucht werden. Die Durchsuchung männlicher Gefangener darf nur von männlichen Bediensteten, die Durchsuchung weiblicher Gefangener darf nur von weiblichen Bediensteten vorgenommen werden. Abweichend von Satz 2 darf die Durchsuchung männlicher und weiblicher Gefangener ausnahmsweise von Bediensteten des jeweils anderen Geschlechts vorgenommen werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Geschlechtsidentität der betroffenen Gefangenen und der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, geboten ist. Bei der Vornahme der Durchsuchung Gefangener, deren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister keine Angabe oder die Angabe "divers" enthält, sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Geschlechtsidentität der betroffenen Gefangenen und die Sicherheit und Ordnung der Anstalt. Das Schamgefühl ist zu schonen.

(2) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Sie darf bei männlichen Gefangenen nur in Gegenwart von männlichen Bediensteten, bei weiblichen Gefangenen nur in Gegenwart von weiblichen Bediensteten erfolgen. Abweichend von Satz 2 darf die Durchsuchung von männlichen und weiblichen Gefangenen ausnahmsweise nur in Gegenwart von Bediensteten des jeweils anderen Geschlechts erfolgen, wenn dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Geschlechtsidentität der betroffenen Gefangenen und der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, geboten ist. Bei der Durchsuchung Gefangener, deren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister keine Angabe oder die Angabe "divers" enthält, gilt für die Gegenwart von Bediensteten Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Die Durchsuchung ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 09.03.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion