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Regelwerk, Allgemeines, Bildung/Kultur

Saarländisches Mediengesetz
- Saarland -

Vom 17. Oktober 2023
(AmtsBl. Nr. 7 vom 26.10.2023 S. 930)
Gl.- Nr.: 225-1



Archiv: 2002

Teil 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Presse, die Veranstaltung, das Angebot und die Verbreitung und Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien, die Zuordnung von Übertragungsmöglichkeiten und die Durchführung von Modellversuchen mit neuen Rundfunktechniken oder Telemedien.

(2) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für den nicht bundesweit ausgerichteten und den nicht länderübergreifenden privaten Rundfunk die durch Staatsverträge getroffenen Bestimmungen für bundesweit ausgerichteten und länderübergreifenden privaten Rundfunk mit Ausnahme der §§ 57, 59 bis 68 des Medienstaatsvertrages entsprechend.

(3) Die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. Gleiches gilt für das Gesetz über den Saarländischen Rundfunk, das Saarländische Personalvertretungsgesetz und Verordnungen der Europäischen Union.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Medien Presse, Rundfunk und Telemedien. In den §§ 4, 5 und 6 Absatz 2 sind dabei nur Telemedien mit journalistischredaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, sowie andere geschäftsmäßig angebotene, journalistischredaktionell gestaltete Telemedien, in denen regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten sind, erfasst. Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 des Medienstaatsvertrages.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Druckwerke alle mittels eines zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, Bildträger, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen und Musikalien mit Text oder Erläuterungen. Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert sind.
  2. periodische Druckwerke Zeitungen, Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinende Druckwerke.

(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht

  1. amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
  2. die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerke, wie Formulare, Preislisten, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte sowie Stimmzettel für Wahlen.

(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. "GVK" die Gremienvorsitzendenkonferenz,
  2. "KEK" die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich,
  3. "KJM" die Kommission für Jugendmedienschutz,
  4. "LMS" die Landesmedienanstalt Saarland,
  5. "SR" die Anstalt Saarländischer Rundfunk,
  6. "ZAK" die Kommission für Zulassung und Aufsicht.

Teil 2
Allgemeine Vorschriften

§ 3 Freiheit der Medien, Zugangsfreiheit

(1) Die Medien sind frei. Sie dienen der freiheitlichdemokratischen Grundordnung.

(2) Die Tätigkeit der Medien, einschließlich der Errichtung eines Medienunternehmens, ist vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen und im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.

(3) Die Freiheit der Medien unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch die Verfassung des Saarlandes und durch dieses Gesetz und die Staatsverträge, Gesetze und Verordnungen im Sinne des § 1 Absatz 3 zugelassen sind. Sondermaßnahmen jeder Art, die die Freiheit der Medien beeinträchtigen, sind unzulässig.

(4) Berufsorganisationen der Medien mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Medien sind verboten.

§ 4 Öffentliche Aufgabe der Medien

Die Medien nehmen bei der umfassenden Teilnahme an der Meinungsbildung eine öffentliche Aufgabe wahr.

§ 5 Informationsrecht der Medien

(1) Die Behörden sind verpflichtet, Vertreterinnen und Vertretern der Medien die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Das gilt auch für juristische Personen des privaten Rechts, an denen die öffentliche Hand mehrheitlich beteiligt ist.

(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit

  1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
  2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
  3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder

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