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Regelwerk, Allgemeines, Bildung/Kultur

SMG - Saarländisches Mediengesetz
- Saarland -

Vom 27. Februar 2002
(Amtsbl. S. 498, ber. S. 754; 19.02.2003 S. 534; 26.11.2003 S. 2935; 31.03.2004 S. 938; 25.04.2007 S. 1062 07; 21.11.2007 S. 2393 07a; 20.08.2008 S. 1362 08; 06.05.2009 S. 985; 27.02.2010 S. 10; 19.09.2012 S. 406; 22.04.2013 S. 111; 01.12.2015 S. 913 15; 16.05.2018 S. 268 18; 16.09.2020 S. 1028 20; 08.12.2021 S. 2629 21; 17.10.2023 S. 930aufgehoben)
Gl.-Nr.: 225-1



Zur aktuellen Fassung

Teil 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich 07 08 15

(1) Dieses Gesetz gilt für die Presse, die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk und Telemedien, die Zuordnung von Übertragungsmöglichkeiten und die Durchführung von Modellversuchen mit neuen Rundfunktechniken oder Telemedien.

(2) Der Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland, der Staatsvertrag über die Errichtung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen", der Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio", der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Gleiches gilt für das Saarländische Personalvertretungsgesetz.

§ 2 Begriffsbestimmungen 07 08 15

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Medien Presse, Rundfunk und Telemedien. In den § § 4, 5 und 6 Abs. 2 sind dabei nur Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, erfasst.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Druckwerke alle mittels eines zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, Bildträger, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen und Musikalien mit Text oder Erläuterungen. Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert sind.
  2. periodische Druckwerke Zeitungen, Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinende Druckwerke.

(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht

  1. amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
  2. die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerke, wie Formulare, Preislisten, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte sowie Stimmzettel für Wahlen.

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. GVK die Gremienvorsitzendenkonferenz,
  2. KEK die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich,
  3. KJM die Kommission für Jugendmedienschutz,
  4. LMS die Landesmedienanstalt Saarland,
  5. SR die Anstalt Saarländischer Rundfunk,
  6. ZAK die Kommission für Zulassung und Aufsicht.

Teil 2
Allgemeine Vorschriften

§ 3 Freiheit der Medien 15

(1) Die Medien sind frei. Sie dienen der freiheitlichdemokratischen Grundordnung.

(2) Die Tätigkeit der Medien, einschließlich der Errichtung eines Medienunternehmens, ist vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen und im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.

(3) Die Freiheit der Medien unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ( GG) unmittelbar und in seinem Rahmen durch die Verfassung des Saarlandes und durch dieses Gesetz zugelassen sind. Sondermaßnahmen jeder Art, die die Freiheit der Medien beeinträchtigen, sind unzulässig.

(4) Berufsorganisationen der Medien mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Medien sind verboten.

§ 4 Öffentliche Aufgabe der Medien

Die Medien nehmen bei der umfassenden Teilnahme an der Meinungsbildung eine öffentliche Aufgabe wahr.

§ 5 Informationsrecht der Medien 15

(1) Die Behörden sind verpflichtet, Vertreterinnen und Vertretern der Medien die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.Das gilt auch für juristische Personen des privaten Rechts, an denen die öffentliche Hand mehrheitlich beteiligt ist.

(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit

  1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
  2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
  3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
  4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an Medien überhaupt, an diejenigen einer bestimmten Richtung oder an bestimmte Medien verbieten, sind unzulässig.

(4) Bei der Erteilung von Auskünften an Medien, insbesondere der Übermittlung von amtlichen Bekanntmachungen, ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten.

§ 6 Inhalte, Sorgfaltspflichten der Medien 15

(1) Medieninhalte dürfen nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) Die Medien haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.

§ 7 Unzulässige Medienangebote, Jugendschutz 08 15

(1) Für unzulässige Medienangebote und Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien gelten die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.

(2) Die LMS kann die KJM mit nicht länderübergreifenden Angeboten gutachtlich befassen. Sie kann sich im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei Telemedien der durch die obersten Landesjugendbehörden eingerichteten gemeinsamen Stelle Jugendschutz aller Länder ("jugendschutz.net") bedienen, die erforderlichen Mittel sind "jugendschutz.net" zur Verfügung zu stellen.

§ 8 Impressum, Verantwortlichkeit, Auskunftspflicht, Beschwerderecht 08 15

(1) Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift der Druckerin oder des Druckers und der Verlegerin oder des Verlegers, beim Selbstverlag der Verfasserin oder des Verfassers oder der Herausgeberin oder des Herausgebers, genannt sein.

Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift der verantwortlichen Redakteurin oder des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteurinnen oder Redakteure verantwortlich, so muss das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jede oder jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jede oder jeder Einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher zu benennen; für diese oder diesen gelten die Vorschriften über die verantwortliche Redakteurin oder den verantwortlichen Redakteur entsprechend.

Zeitungen und Anschlusszeitungen, die regelmäßig ganze Seiten des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben im Impressum auch die oder den für den übernommenen Teil verantwortliche Redakteurin/verantwortlichen Redakteur und die Verlegerin oder den Verleger zu benennen.

(2) Eine Rundfunkveranstalterin und ein Rundfunkveranstalter privaten Rechts, die oder der nicht eine natürliche Person ist, muss eine für den Inhalt des Programms verantwortliche Person bestellen, die zur alleinigen Entscheidung berechtigt ist. Werden mehrere Verantwortliche bestellt, nehmen sie ihre Aufgaben gemeinsam wahr.

Jede Rundfunkveranstalterin und jeder Rundfunkveranstalter hat auf Verlangen Namen und Anschrift der für den Inhalt des Programms Verantwortlichen sowie des für den Inhalt einer Sendung verantwortlichen Redakteurs oder der für den Inhalt einer Sendung verantwortlichen Redakteurin mitzuteilen.

Jede Rundfunkveranstalterin und jeder Rundfunkveranstalter privaten Rechts hat am Anfang und am Ende seiner täglichen Sendezeit die Veranstalterin oder den Veranstalter zu nennen. Außerdem ist am Ende jeder Sendung die für den Inhalt verantwortliche Redakteurin oder der für den Inhalt verantwortliche Redakteur anzugeben.

Jede Person oder Stelle kann sich mit Beschwerden über Sendungen an die Rundfunkveranstalterin oder den Rundfunkveranstalter wenden. Über Einwände gegen die Antwort der für das Programm Verantwortlichen befindet beim SR der Rundfunkrat, bei privaten Veranstalterinnen oder Veranstaltern der Medienrat der LMS; die Entscheidung kann auf einen Ausschuss oder Beirat übertragen werden.

(3) Für Informationspflichten der Anbieter von Telemedien gilt § 55 des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung. In Bezug auf deren Verantwortlichkeit bleiben die Bestimmungen des Telemediengesetzes in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 9 Persönliche Anforderungen 08 15 18

(1) § 20a Rundfunkstaatsvertrag gilt für Veranstalterinnen und Veranstalter von länderübergreifend, nicht bundesweit verbreiteten, landesweit verbreiteten und lokalen privaten Rundfunkprogrammen entsprechend. Als für den Inhalt eines Rundfunkprogramms verantwortliche Person sowie verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur eines periodischen Druckwerks kann nur benannt werden oder tätig sein, wer

  1. unbeschränkt geschäftsfähig ist,
  2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
  3. das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 GG verwirkt hat,
  4. ihren oder seinen Wohnsitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
  5. unbeschränkt rechtlich verfolgt werden kann.

Bei einem Antrag juristischer Personen oder einer auf Dauer angelegten Personenvereinigung für eine Rundfunkzulassung müssen diese Voraussetzungen auch von der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterin oder dem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter erfüllt sein.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden. Satz 1 gilt für Rundfunksendungen und Telemedien, die von Jugendlichen verantwortet und für Jugendliche bestimmt sind, entsprechend.

§ 10 Gegendarstellung 08 15

(1) Die verantwortliche Redakteurin oder der verantwortliche Redakteur und die Verlegerin oder der Verleger eines periodischen Druckwerks und die Rundfunkveranstalterin oder der Rundfunkveranstalter sind verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in dem Druckwerk, der Rundfunksendung oder dem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für die oder den Betroffenen zum Abdruck zu bringen, zu verbreiten oder in ihr oder sein Angebot ohne Abrufentgelt aufzunehmen.

(2) Die Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung anzubieten; sie darf nicht in der Form eines Leserbriefs erscheinen. Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken. Satz 3 gilt bei periodischen Druckwerken nur, sofern die Erwiderung in derselben Nummer erfolgt.

(3) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß Absatz 1 besteht nicht, wenn

  1. die oder der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat,
  2. der Umfang der Gegendarstellung unangemessen über den der beanstandeten Tatsachenbehauptung hinausgeht,
  3. die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben beschränkt oder einen strafbaren Inhalt hat,
  4. die Gegendarstellung nicht unverzüglich, bei periodischen Druckwerken spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Aufstellung der Tatsachenbehauptung, beim Rundfunk spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Aufstellung der Tatsachenbehauptung der oder dem in Anspruch Genommenen schriftlich und von der oder dem Betroffenen oder ihrer oder seiner gesetzlichen Vertreterin oder ihrem oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet, zugeht, oder
  5. es sich um eine Anzeige in einem periodischen Druckwerk handelt, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dient.

(4) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung 7 entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(5) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der übernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes und der Länder, der Gemeinden, der sonstigen kommunalen Körperschaften sowie der Gerichte.

(6) Für die Gegendarstellung bei Telemedien gilt § 56 des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung.

§ 11 Datenschutz für den Bereich der Presse 08 15 18

(1) Soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen oder literarischen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72) außer den Kapiteln I, X und XI nur die Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und Artikel 32 Anwendung. Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2016/679 gilt zusätzlich, soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse nicht der freiwilligen Selbstregulierung durch den Pressekodex, den Grundsätzen zum Redaktionsdatenschutz sowie der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserats unterliegen.

Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß der Sätze 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24 und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird.

(2) Wird eine Person durch eine Berichterstattung in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann sie Auskunft über die zugrunde liegenden, zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit

  1. aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,
  2. aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann oder
  3. durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe durch Ausforschung des Informationsbestands beeinträchtigt würde.

Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse, soweit sie der freiwilligen Selbstregulierung durch den Pressekodex, den Grundsätzen zum Redaktionsdatenschutz sowie der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserats unterliegen.

(3) Führt die journalistische Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.

(4) Eine Aufsicht durch die allgemeinen Datenschutzbehörden erfolgt, soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse nicht der freiwilligen Selbstregulierung durch den Pressekodex, den Grundsätzen zum Redaktionsdatenschutz sowie der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserats unterliegen.

§ 11a (aufgehoben) 15 18

§ 11b (aufgehoben) 15 18

§ 11c (aufgehoben) 15 18

§ 12 Verantwortlichkeit 08 15

(1) Anbieter von Medien haften im Rahmen der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für Schäden, die Dritten durch Inhalt oder Gestaltung ihrer Sendungen, Druckwerke oder Telemedien entstehen.

(2) Anbieter von Medien verantworten sich im Rahmen der allgemeinen Strafgesetze für Straftaten, die sie durch Inhalt oder Gestaltung ihrer Sendungen, Druckwerke oder Telemedien begehen.

Teil 3
Vorschriften für die Presse

§ 13 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen, Schleichwerbung 15

(1) Hat die Verlegerin oder der Verleger oder die Verantwortliche oder der Verantwortliche eines periodischen Druckwerks ( § 8 Absatz 1 Satz 2) für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat sie oder er diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen.

(2) Schleichwerbung, Produkt- und Themenplatzierung sowie entsprechende Praktiken sind unzulässig.

§ 14 Pflichtexemplar 15

(1) Von jedem Medienwerk, das im Saarland verlegt wird, ist unabhängig von der Art des Trägers und des Vervielfältigungsverfahrens von der Person, die das Medienwerk verlegt, unaufgefordert unmittelbar nach Beginn der Verbreitung unentgeltlich und auf eigene Kosten ein Stück (Pflichtexemplar) in marktüblicher Form an die Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek abzuliefern. Ein Anspruch auf Aufnahme eines Medienwerks als Pflichtexemplar besteht nicht.

Satz 1 gilt nicht für

  1. Medienwerke, die ausschließlich gewerblichen oder geschäftlichen Zwecken wie der Kundeninformation, der Information und Instruktion der Mitarbeiter oder der Verkehrsabwicklung dienen (zum Beispiel Verkaufskataloge, Preislisten, Werbung aller Art, Anleitungen, Anweisungen, Fahrpläne, Veranstaltungshinweise, Formblätter und Vordrucke),
  2. Medienwerke, die ausschließlich privaten Zwecken dienen oder die ausschließlich einem privaten Kreis von Nutzern zugänglich gemacht werden,
  3. Medienwerke, die nur Personen und Institutionen zugänglich gemacht werden, für die sie nach Gesetz oder Satzung bestimmt sind,
  4. Neuauflagen und Nachdrucke, wenn sie inhaltlich unverändert sind und die letzte Ablieferung des Titels weniger als zehn Jahre zurückliegt,
  5. Referenten- und Schulungsmaterialien mit Manuskriptcharakter,
  6. Pressemitteilungen, Newsletter, Pressespiegel,
  7. Vorab- und Demonstrationsversionen,
  8. Sonderdrucke aus Zeitungen, Zeitschriften und Sammelwerken, wenn sie kein eigenes Titelblatt haben, und
  9. Medienwerke, die vorwiegend als Werkzeug oder Plattform genutzt werden (zum Beispiel Betriebssysteme, sachlich neutrale Anwendungen, sachlich und persönlich neutrale Kommunikations-, Diskussions- oder Informationsinstrumente).

(2) Die Ablieferungspflicht umfasst sämtliche erkennbar zum Hauptwerk gehörende Beilagen, auch wenn diese für sich allein nicht der Ablieferungspflicht unterliegen, sowie zu Zeitschriften, Lieferungswerken, Loseblattsammlungen und ähnlichen Veröffentlichungen gehörige Materialien, die der Vervollständigung des Hauptwerks dienen. Bei einem periodischen Druckwerk wird der Ablieferungspflicht genügt, wenn es beim erstmaligen Erscheinen und am Beginn jeden Kalenderjahres der zuständigen Stelle zum laufenden Bezug angeboten wird.

(3) Medienwerke in unkörperlicher Form müssen unter Einhaltung der von der Deutschen Nationalbibliothek für Pflichtexemplare festgelegten technischen Standards und Verfahren abgeliefert werden. Abzuliefern sind auch alle Elemente, Software und Werkzeuge, die in ein ablieferungspflichtiges Medienwerk in unkörperlicher Form eingebunden sind oder die zu seiner Darstellung, Speicherung, Benutzung oder Langzeitsicherung benötigt werden, mit Ausnahme von Standardsoftware.

Mit der Ablieferung eines Medienwerkes auf einem elektronischen Datenträger oder eines Medienwerkes in unkörperlicher Form erhält die Bibliothek das Recht, das Werk zu speichern, zu vervielfältigen und zu verändern oder diese Handlungen in ihrem Auftrag vornehmen zu lassen, soweit dies notwendig ist, um das Medienwerk in die Sammlung aufnehmen, erschließen und für die Benutzung bereitstellen zu können sowie seine Erhaltung und Benutzbarkeit dauerhaft zu sichern. Entgegenstehende technische Maßnahmen sind vor der Ablieferung aufzuheben.

Mit der Ablieferung eines Medienwerks in unkörperlicher Form erhält die Bibliothek das Recht, das Werk in ihren Räumen zugänglich zu machen. Sie ist verpflichtet, ausreichende Vorkehrungen gegen eine unzulässige Vervielfältigung, Veränderung oder Verbreitung des Werks zu treffen.

(4) Medienwerke sind alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in körperlicher Form verbreitet oder in unkörperlicher Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(5) Verleger nach Absatz 1 ist auch die Person, die ein Druckwerk durch Selbst-, Kommissions- oder Lizenzverlag verlegt, sofern sie im Medienwerk genannt ist. Absatz 1 gilt entsprechend für diejenige Person, die ein Medienwerk druckt oder in sonstiger Weise herstellt, wenn das Medienwerk von keiner Person verlegt wird. Bei Tonträgern gilt als verlegende Person auch die Person, die den Tonträger herstellt.

(6) Für das Pflichtexemplar gewährt die zuständige Stelle der oder dem Ablieferungspflichtigen auf Antrag eine angemessene Entschädigung, wenn die entschädigungslose Abgabe eine unzumutbare Belastung darstellen würde. Hierbei kann berücksichtigt werden, ob die Herstellung des Medienwerks aus öffentlichen Mitteln gefördert wurde. Der begründete Antrag ist bei der Ablieferung zu stellen.

(7) Erscheint ein Medienwerk inhaltlich identisch in verschiedenen Ausgaben, unterliegen alle Ausgaben der Ablieferungspflicht. Mit der Ablieferung der von der Bibliothek bevorzugten Ausgabe gilt die Ablieferungspflicht jedoch als vollständig erfüllt. Soweit möglich, legt die Bibliothek fest, welcher Ausgabeart sie für welche Art von Medienwerken den Vorzug gibt, und teilt dies den Ablieferungspflichtigen mit; die Pflicht zur unaufgeforderten Ablieferung beschränkt sich dann auf die entsprechende Ausgabe. Die Bibliothek kann ihre Entscheidungen hinsichtlich der bevorzugten Ausgabeart für zukünftig abzuliefernde Medienwerke abändern.

(8) Das für das wissenschaftliche Bibliothekswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, in Bezug auf die Absätze 1 bis 7 im Einvernehmen mit dem für die Angelegenheiten der Medien zuständigen Ministerium das Nähere zur Zuständigkeit der Bibliotheken, zur Durchführung des Verfahrens, zur Ablieferungspflicht und zu Ausnahmen von der Ablieferungspflicht sowie zu Ordnungswidrigkeiten durch Rechtsverordnung zu regeln und die erforderlichen Verwaltungsvorschriften hierzu zu erlassen.

Teil 4
Vorschriften für den Rundfunk

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 15 Programmgrundsätze 15

(1) Die Rundfunkprogramme in ihrer Gesamtheit sollen zu einer umfassenden Information und freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beitragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung dienen und dadurch dem kulturellen Auftrag des Rundfunks entsprechen. In Vollprogrammen soll auch das öffentliche Geschehen im Saarland dargestellt werden.

(2) Für alle Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Rundfunkprogramme haben die Würde des Menschen zu achten und sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit sowie vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Die Rundfunkprogramme sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland, die interregionale Zusammenarbeit und die internationale Verständigung fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, die demokratischen Freiheiten verteidigen, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen sowie zur Achtung vor der sexuellen Identität anderer beitragen, auf ein diskriminierungsfreies Miteinander und auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen hinwirken sowie die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung mit dem Ziel des Abbaus verringern. Gedenk- und Feiertagen, auch in benachbarten Gebietskörperschaften, soll in angemessener Weise Rechnung getragen werden.

(3) Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung des Verfassers oder der Verfasserin als solche zu kennzeichnen.

(4) Die § § 16 , 19 Absatz 3 sowie 20 Absatz 1 und 3 gelten nicht für Teleshopping-Kanäle.

§ 16 Meinungsvielfalt

Jede Veranstalterin und jeder Veranstalter eines deutschsprachigen Vollprogramms oder eines in besonderer Weise meinungsbildenden deutschsprachigen Spartenprogramms hat zu gewährleisten, dass im Programm die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck kommt; sie oder er hat sicherzustellen, dass die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen angemessen zu Wort kommen. Das Programm darf nicht einseitig einer Partei oder Gruppe, einem Berufsstand, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dienen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.

§ 17 Informationspflicht

(1) Der SR ist verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen die dort aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(2) Private Fernsehveranstalterinnen oder Fernsehveranstalter sind verpflichtet, der LMS gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen die dort aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die LMS leitet die Informationen an ihre rechtsaufsichtführende Behörde weiter.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten der Länder zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen bestehen.

§ 18 Aufzeichnungspflicht, verschlüsselte Programme 07

(1) Alle Sendungen, die nicht unmittelbar von einer Veranstalterin oder einem Veranstalter in der Bundesrepublik Deutschland übernommen werden, sind von der Veranstalterin oder dem Veranstalter in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Films verbreitet werden, ist die Aufzeichnung oder der Film aufzubewahren. Nach Ablauf von vier Wochen seit dem Tag der Verbreitung können Aufzeichnungen gelöscht werden, soweit keine Beanstandung mitgeteilt worden ist; wird eine Sendung zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, so beginnt die Frist mit dem letzten Tage der Bereitstellung. Bei einer Beanstandung darf die Aufzeichnung erst gelöscht werden, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. Die Sätze 3 und 4 gelten für Filme entsprechend.

(2) Die LMS kann auf Antrag Ausnahmen von den Pflichten nach Absatz 1 zulassen. Sie kann anordnen, dass einzelne Aufzeichnungen oder Filme länger als vier Wochen aufzubewahren sind.

(3) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten berührt zu sein, kann Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen. Auf Verlangen sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller auf deren oder dessen Kosten Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden.

(4) Der LMS ist der Abruf von verschlüsselten Programmen oder der Zugriff auf verschlüsselte Programme unentgeltlich zu ermöglichen. Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter haben dies sicherzustellen. Sie dürfen ihre Programme nicht gegen den Abruf oder den Zugriff durch die LMS sperren.

§ 19 Besondere Sendezeiten 15

(1) Die Bundesregierung und die Landesregierung haben das Recht, Gesetze, Verordnungen und amtliche Erklärungen durch den Rundfunk bekannt zu geben. Hierfür ist ihnen die erforderliche Sendezeit unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen.

(2) Stellt eine Veranstalterin oder ein Veranstalter Parteien oder Vereinigungen, für die im Saarland ein Wahlvorschlag zum Landtag des Saarlandes oder zum Deutschen Bundestag zugelassen worden ist, Sendezeiten zur Vorbereitung der Wahlen zur Verfügung, gilt § 5 Absätze 1 bis 3 des Parteiengesetzes entsprechend. Gleiches gilt, wenn eine Veranstalterin oder ein Veranstalter

  1. politischen Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, für die mindestens ein Wahlvorschlag zugelassen wurde, Sendezeiten zur Vorbereitung der Wahlen der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament oder
  2. politischen Parteien, sonstigen politischen Vereinigungen oder zugelassenen Einzelbewerbern Sendezeiten zur Vorbereitung von Kommunalwahlen

zur Verfügung stellt. Sendezeiten zur Vorbereitung der Wahlen bleiben bei der Berechnung der zulässigen Dauer der Werbung unberücksichtigt.

(3) Der Katholischen Kirche, der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche der Pfalz und der Synagogengemeinde Saar sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher oder vergleichbarer Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen zu gewähren. Zur Gewährung dieser Sendezeiten ist eine private Veranstalterin oder ein privater Veranstalter nur verpflichtet, wenn sie oder er ein Vollprogramm veranstaltet; auf Verlangen sind ihr oder ihm die Selbstkosten zu erstatten.

(4) Absatz 1 gilt für private Veranstalterinnen oder Veranstalter nur im Fall des Zustandes der äußeren oder inneren Gefahr oder des Katastrophenzustandes.

(5) Für Inhalt und Gestaltung von Sendungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist verantwortlich, wem die Sendezeit zugebilligt worden ist.

(6) Beiträge Dritter gemäß Absatz 2 dürfen nach Inhalt und Gestaltung nicht die Würde des Menschen sowie die sittlichen und religiösen Überzeugungen anderer Menschen verletzen. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

§ 20 Anwendbare Bestimmungen

(1) Das Recht auf Kurzberichterstattung richtet sich nach § 5 des Rundfunkstaatsvertrages. Die Übertragung von Großereignissen richtet sich nach § 5a des Rundfunkstaatsvertrages.

(2) Das Sponsoring richtet sich nach § 8 des Rundfunkstaatsvertrages.

(3) Die Wiedergabe von Meinungsumfragen richtet sich nach § 10 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages.

§ 21 Zuordnung neuer terrestrischer Übertragungskapazitäten 07 15 18

(1) Landesregierung und LMS sind für die Mitteilung des Versorgungsbedarfs für Rundfunk im Saarland gemäß § 57 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes gegenüber der Bundesnetzagentur zuständig. Bei der Mitteilung nach Satz 1 ist dem Ziel der Meinungsvielfalt (Angebots- und Anbietervielfalt) Rechnung zu tragen.

(2) Landesregierung und LMS wirken darauf hin, dass zusätzliche Übertragungskapazitäten für das Saarland verfügbar gemacht werden. Landesregierung und LMS wirken ferner darauf hin, dass die dem Saarland zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten möglichst frequenzökonomisch eingesetzt werden. Sie unterstützen das Ziel, durch die Vermeidung von Doppelversorgungen vorhandene Frequenz-Ressourcen möglichst effizient auszunutzen. Bei der Zuordnung neuer Übertragungskapazitäten soll der Bedarfsträger, der die Zuordnung einer neuen Übertragungskapazität begehrt, nachweisen, dass diese Zuordnung zur Verbesserung einer anderenfalls unzureichenden Versorgung erforderlich ist.

(3 Die Zuordnung dem Saarland zur Verfügung stehender neuer terrestrischer Übertragungskapazitäten zur programmlichen Nutzung, deren Zuordnung bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nicht geregelt war, erfolgt nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(4) Stehen dem Saarland Übertragungskapazitäten für Rundfunkzwecke zur Verfügung, gibt die Landesregierung dies den für das Saarland zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und der LMS bekannt. Die Landesregierung wirkt darauf hin, dass sich die zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter und die LMS über eine sachgerechte Zuordnung der zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten verständigen. Wird eine Verständigung erreicht, ordnet die Landesregierung die Übertragungskapazitäten zu und unterrichtet den für Medienfragen zuständigen Ausschuss des Landtags über das Ergebnis der Verständigung. Eine Verständigung ist bereits vor der Mitteilung des Versorgungsbedarfs nach Absatz 1 zulässig

(5) Kommt eine Verständigung nach Absatz 4 Satz 2 innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe gemäß Absatz 4 Satz 1 nicht zustande, wird ein Schiedsverfahren durchgeführt. Der Schiedsstelle gehören je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der betroffenen für das Saarland zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter sowie die gleiche Anzahl von Vertreterinnen oder Vertretern der LMS an. Erklärt die LMS, dass Interessen des privaten Rundfunks nicht betroffen sind, entsendet sie keine Vertreterinnen oder Vertreter. Die Mitglieder der Schiedsstelle sind der Landesregierung auf Aufforderung zu benennen. Die Schiedsstelle wählt mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der Mitglieder ein vorsitzendes Mitglied, das bisher nicht Mitglied der Schiedsstelle ist. Können sich die Mitglieder der Schiedsstelle nicht auf ein vorsitzendes Mitglied verständigen, so wird dieses von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes bestimmt. Das vorsitzende Mitglied beruft die Sitzungen der Schiedsstelle in Abstimmung mit dem für Medienfragen zuständigen Mitglied der Landesregierung ein. An den Sitzungen der Schiedsstelle ist die Landesregierung mit beratender Stimme beteiligt. Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Schiedsstelle wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstands einberufen ist; bei der zweiten Einberufung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Die Schiedsstelle macht einen begründeten Vorschlag über die Zuteilung der technischen Übertragungskapazitäten mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Der Vorschlag über die Zuteilung von Übertragungskapazitäten soll dabei nach Maßgabe der Absätze 6 und 7 erfolgen. Die Landesregierung teilt die technischen Übertragungskapazitäten auf der Grundlage des Vorschlags der Schiedsstelle zu und unterrichtet den für Medienfragen zuständigen Ausschuss des Landtags über das Ergebnis der Verständigung.

(6) Übertragungskapazitäten, die zur Sicherstellung der Grundversorgung mit öffentlich-rechtlichem Rundfunk erforderlich sind, werden dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugeordnet.

(7) Unbeschadet des Absatzes 6 sind die Übertragungskapazitäten insgesamt so zuzuordnen, dass eine möglichst gleichgewichtige Entwicklung des öffentlich-rechtlichen und des privaten Rundfunks gesichert wird. Dabei sind folgende Gesichtspunkte einzubeziehen:

  1. Sicherung der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks,
  2. Sicherung einer flächendeckenden Versorgung im jeweiligen Verbreitungsgebiet mit landesweit verbreiteten und lokalen privaten Rundfunkprogrammen,
  3. die Vielfalt des Programmangebots.

(8) Werden bislang in analoger Technik genutzte terrestrische Übertragungskapazitäten für die Übertragung von Rundfunkprogrammen in digitaler Technik genutzt, sind diejenigen Anbieter vorrangig zu berücksichtigen, die ihr Programm auf diesen Übertragungskapazitäten bislang in analoger Technik verbreitet haben.

(9) In einer Einführungsphase von fünf Jahren erhalten bei der Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF insgesamt 50 vom Hundert der Gesamtkapazität für ihre Diensteangebote. Dies schließt den Betrieb des technischen Multiplex für ARD und ZDF ein.

(10) Zur Förderung des digitalen terrestrischen Hörfunks wird der SR beauftragt, ein zusätzliches Hörfunkprogramm nach § 11c Absatz 2 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrags weiterhin zu veranstalten.

Abschnitt 2
Saarländischer Rundfunk

Unterabschnitt 1
Allgemeines

§ 22 Rechtsform, Sitz, Selbstverwaltung, Bestands- und Entwicklungsgarantie

(1) Der "Saarländische Rundfunk" (SR) ist eine rechtsfähige gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Saarbrücken. Er hat im Rahmen dieses Gesetzes das Recht der Selbstverwaltung.

(2) Bestand und Entwicklung des Saarländischen Rundfunks werden gewährleistet.

(3) Der SR kann in Wahrnehmung seiner Aufgaben in sendetechnischer, programmlicher und finanzieller Hinsicht alle für Rundfunkveranstalter zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzen, insbesondere Telemedien anbieten.

(4) Dem SR stehen die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes genutzten Senderechte (Frequenzen und Kanäle) weiterhin zu. Er kann mit anderen Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstaltern Vereinbarungen über die Übertragung der Senderechte schließen.

§ 23 Auftrag, Aufgaben, anwendbare Bestimmungen 15

(1) Der SR hat durch die Herstellung und Verbreitung von qualitativ hochwertigen Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie Telemedien als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken. Er kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.

(2) Der SR hat in seinen Angeboten und Programmen einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Er soll hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration, die deutschfranzösische Zusammenarbeit sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Sein Programm hat der Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Er hat Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten.

(3) Der SR hat bei der Erfüllung seines Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit der Angebote und Programme zu berücksichtigen.

(4) Der SR kann bei der Erfüllung seines öffentlichen Auftrages mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und -körperschaften auf allen Gebieten zusammenarbeiten. Dies umfasst insbesondere die gemeinsame Verbreitung, Herstellung, Veranstaltung und die wechselseitige Überlassung von Programmen, Sendungen und sonstigen Angeboten sowie die administrative Zusammenarbeit. Das Nähere regeln die Rundfunkanstalten und -körperschaften im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Verträgen.

(5) Der SR kann mit französischen Rundfunkveranstaltern grenzüberschreitend zusammenarbeiten und die gesellschaftlichen und kulturellen Aufgaben des Rundfunks fördern. Er kann ferner auch durch eine Zusammenarbeit mit anderen Veranstalterinnen oder Veranstaltern eigene vorhandene Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitspotenziale ausschöpfen.

(6) Der SR gestaltet in Richtlinien seinen Auftrag näher aus. Die Richtlinien sind zu veröffentlichen. Der SR erstattet alle zwei Jahre in angemessener Form gegenüber der Öffentlichkeit Bericht über die Erfüllung seines Auftrags. Dies umfasst insbesondere Qualität und Quantität der Programme und Angebote und die geplanten Schwerpunkte der anstehenden publizistischen Leistungen. Der SR berichtet dabei insbesondere auch über die Entwicklung seiner französischsprachigen Angebote, seine grenzüberschreitende Berichterstattung, die Zusammenarbeit mit französischen Rundfunkanstalten und Institutionen sowie über den Stand der Barrierefreiheit seiner Angebote.

(7) Der SR hat sicherzustellen, dass das Saarland ausreichend und möglichst gleichmäßig versorgt wird.

(8) Die Programme des SR haben den kulturellen Belangen der Bevölkerung des Saarlandes Rechnung zu tragen. Im Rahmen seines Programmauftrags und unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist der SR zur qualitativen und quantitativen Sicherung seiner Programmbeschaffung berechtigt, sich an Filmförderungen zu beteiligen.

(9) Programme und Angebote des SR im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien.

(10) Für die Werbung gelten § 7 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 4, 6 bis 8, §§ 15, 16 und 18 des Rundfunkstaatsvertrages und § 6 Abs. 1 bis 5 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.

(11) Veröffentlichungspflichten des SR nach Maßgabe dieses Gesetzes einschließlich der Bekanntmachung von Satzungen und Richtlinien kann der SR in elektronischer Form in seinem Internetauftritt nachkommen.

§ 24 Mitwirkung der Programm-Mitarbeiterinnen und Programm-Mitarbeiter, Redaktionsstatut 15

(1) An der Erfüllung der dem SR obliegenden Aufgaben wirken die Programm-Mitarbeiterinnen und Programm-Mitarbeiter im Rahmen ihrer vertraglichen Rechte und Pflichten in eigener journalistischer Verantwortung mit. Weisungsrechte der Vorgesetzten und vertragliche Vereinbarungen sowie die Verantwortlichkeit des Intendanten oder der Intendantin und der übrigen Organe bleiben unberührt.

(2) Verfahren der Mitwirkung und der Klärung von Meinungsverschiedenheiten in Programmfragen werden gemäß § 112 Abs. 2 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes in besonderen Arbeitsregeln für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Programmbereich (Redaktionsstatut) festgelegt.

(3) Programm-Mitarbeiterinnen und Programm-Mitarbeiter sind die angestellten Redakteurinnen und Redakteure und Reporterinnen und Reporter im Sinne der Vergütungsordnung des SR in der jeweils geltenden Fassung sowie ständige freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ihre Tätigkeit auf Inhalt und Aussage von Sendungen oder Angebote Einfluss haben und die Voraussetzungen des § 12a Tarifvertragsgesetz sowie der diese Bestimmung ausfüllenden tarifvertraglichen Regelungen erfüllen.

§ 25 Organe der Anstalt

Die Organe der Anstalt sind:

  1. der Rundfunkrat,
  2. der Verwaltungsrat,
  3. die Intendantin oder der Intendant.

§ 26 Rundfunkrat und Verwaltungsrat 15

(1) Die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrates sind Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates zu gefährden (Interessenkollision).

(2) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Rundfunkrat und im Verwaltungsrat ist ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Mitgliedschaft des Vorsitz führenden Mitglieds des Rundfunkrates oder ihres/ihrem Stellvertreter im Verwaltungsrat nach § 31 Absatz 1. Ein Mitglied kann dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat zusammen insgesamt in höchstens drei Amtsperioden angehören.

(3) Kein Mitglied des Rundfunkrats oder des Verwaltungsrats darf als Inhaberin oder Inhaber, Gesellschafterin oder Gesellschafter, Vorstandsmitglied, Bedienstete oder Bediensteter oder Vertreterin oder Vertreter eines Unternehmens unmittelbar oder mittelbar mit dem SR für eigene oder fremde Rechnung Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch für Unternehmen, die gemeinnütziger Art sind.

(4) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören

  1. Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlamentes,
  2. Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der Regierung eines deutschen Landes,
  3. hauptamtliche kommunale Wahlbeamte,
  4. Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,
  5. Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene,
  6. Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes auf Bundes- oder Landesebene; die alleinige Mitgliedschaft in einem Parteischiedsgericht gemäß § 14 des Parteiengesetzes steht einer Mitgliedschaft im Rundfunkrat und Verwaltungsrat nicht entgegen.

Satz 1 gilt nicht für die Mitglieder des Rundfunkrates nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3, Nummer 24, Nummer 25, die Mitglieder nach § 27 Absatz 1 Satz 2, das nach § 31 Absatz 1 von der Landesregierung entsandte Mitglied des Verwaltungsrates sowie für bis zu zwei nach § 31 Absatz 1 Satz 2 vom Rundfunkrat gewählte Mitglieder des Verwaltungsrats.

Gehören dem Verwaltungsrat bereits zwei im vorangegangenen Turnus vom Rundfunkrat gewählte Mitglieder nach Satz 1 an, gilt für Wahlvorschläge im nächsten Turnus Satz 1. Gehört dem Verwaltungsrat bereits ein im vorangegangenen Turnus vom Rundfunkrat gewähltes Mitglied nach Satz 1 an und werden Wahlvorschläge unterbreitet, die die Zahl der vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder nach Satz 1 über das nach Satz 2 hinaus zulässige Maß übersteigen könnten, findet zunächst eine Stichwahl unter diesen Wahlvorschlägen statt. Gewählt ist das Mitglied, das die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder des Rundfunkrats erhält.

(5) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen ferner nicht angehören

  1. Angestellte oder arbeitnehmerähnliche Personen des Saarländischen Rundfunks,
  2. Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Unternehmen stehen, an dem der Saarländische Rundfunk beteiligt ist, oder Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem mit diesem Unternehmen verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) stehen,
  3. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu diesem stehen,
  4. Personen, die privaten Rundfunk veranstalten oder den Aufsichtsorganen oder Gremien eines privaten Rundfunkveranstalters oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen ( § 15 des Aktiengesetzes) angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen stehen,
  5. Personen, die Anbieter einer Plattform gemäß § 2 Absatz 2 Ziffer 13 Rundfunkstaatsvertrag sind, oder den Aufsichtsorganen oder Gremien eines Plattformanbieters oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen stehen,
  6. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien einer Landesmedienanstalt angehören oder Organen, derer sich eine Landesmedienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, oder die zu diesen Organen oder einer Landesmedienanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen.

Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für das Mitglied des Verwaltungsrats nach § 31 Absatz 1 Nummer 3.

(6) Der in den Absätzen 3 und 4 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden aus der dort genannten Funktion als Mitglied in den Rundfunkrat oder Verwaltungsrat entsandt oder gewählt werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend."

(7) Die Mitglieder des Rundfunkrates haben Anspruch auf Sitzungsgelder und Ersatz von Reisekosten mit Ausnahme des Tagegeldes. Das den Vorsitz führende Mitglied und das den stellvertretenden Vorsitz führende Mitglied des Rundfunkrates sowie die Mitglieder des Verwaltungsrates haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung. Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder sind der Höhe nach zu veröffentlichen.

Unterabschnitt 2
Der Rundfunkrat

§ 27 Zusammensetzung des Rundfunkrats 07 15 18 18 21

(1) In den Rundfunkrat entsenden je ein Mitglied

  1. die Landesregierung,
  2. jede Fraktion im Landtag des Saarlandes,
  3. der Interregionale Parlamentarierrat, das nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt,
  4. die Evangelische Kirche,
  5. die Katholische Kirche,
  6. die Synagogengemeinde Saar,
  7. der Saarländische Integrationsrat,
  8. die staatlichen Hochschulen des Saarlandes, wobei zur Entsendung des Mitglieds der Präsident oder die Präsidentin der Universität des Saarlandes, der Rektor oder die Rektorin der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, der Rektor oder die Rektorin der Hochschule für Musik Saar sowie der Rektor oder die Rektorin der Hochschule der Bildenden Künste Saar gemeinsam berechtigt sind,
  9. der Landessportverband für das Saarland,
  10. die saarländische Lehrerschaft,
  11. der Landesjugendring Saar,
  12. die Arbeitsgemeinschaft Katholischer Frauenverbände im Saarland,
  13. die Arbeitsgemeinschaft Evangelische Frauenhilfe im Saarland,
  14. der Frauenrat Saarland,
  15. die saarländischen Familienverbände,
  16. der Deutsche Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Saar,
  17. der Deutsche Beamtenbund, Landesverband Saar,
  18. der Verband der Freien Berufe des Saarlandes e. V,
  19. die Vereinigung der Saarländischen Unternehmensverbände e. V.,
  20. die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes,
  21. die Handwerkskammer des Saarlandes,
  22. die Landwirtschaftskammer für das Saarland,
  23. die Arbeitskammer des Saarlandes,
  24. der Saarländische Städte- und Gemeindetag,
  25. der Landkreistag Saarland,
  26. die saarländischen Journalistenverbände, wobei die Entsendung durch die organisierten, hauptberuflich tätigen Journalistinnen und Journalisten erfolgt,
  27. der Landesausschuss für Weiterbildung,
  28. die Landesakademie für musischkulturelle Bildung e. V.,
  29. die saarländischen Natur- und Umweltschutzvereinigungen,
  30. die Liga der Freien Wohlfahrtspflege Saar,
  31. die Behindertenverbände im Saarland,
  32. die Verbraucherzentrale des Saarlandes e. V.,
  33. die Landesarbeitsgemeinschaft PRO EHRENAMT,
  34. der Lesben- und Schwulenverband Saarland.

Wenn die Zahl der Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 acht nicht übersteigt, können bis zu zwei weitere Mitglieder des Rundfunkrats vom Landtag des Saarlands mehrheitlich gewählt werden.

(2) Das amtierende den Vorsitz führende Mitglied des Rundfunkrats stellt zu Beginn der Amtsperiode die nach diesem Gesetz ordnungsgemäße Entsendung fest und gibt die Feststellungen dem Rundfunkrat in der konstituierenden oder in der auf die Anzeige nach Absatz 5 folgenden Sitzung bekannt. Die entsendenden Stellen haben alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung der Voraussetzungen nach § 26 Absatz 4 bis 6 erforderlich sind.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 sind Frauen angemessen zu berücksichtigen. Bei den Vertretern oder Vertreterinnen nach Absatz 1 Satz 1 muss, soweit eine andere Person als Nachfolger oder Nachfolgerin eines Mitglieds entsandt wird, diese Person eine Frau sein, wenn zuvor ein Mann entsandt war, oder ein Mann sein, wenn zuvor eine Frau entsandt war. Satz 2 gilt nicht, wenn dies auf Grund der Zusammensetzung der entsendungsberechtigten Stelle nicht möglich oder aus sonstigen Gründen nicht sachdienlich ist. Dies ist gegenüber dem vorsitzführenden Mitglied des Rundfunkrats bei der Benennung des Mitglieds schriftlich oder elektronisch zu begründen. Die Begründung ist dem Rundfunkrat bekannt zu geben.

(4) Drei Monate vor Ablauf der Amtsperiode hat das den Vorsitz des Rundfunkrates führende Mitglied die entsendungsberechtigten Stellen aufzufordern, dem Rundfunkrat Mitglieder und stellvertretende Mitglieder für die neue Amtsperiode anzuzeigen. Im Falle der gemeinsamen Entsendung durch namentlich nicht bestimmte Organisationen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, Nummer 15, Nummer 26, Nummer 29 und Nummer 31 fordert das den Vorsitz führende Mitglied des Rundfunkrates drei Monate vor Ablauf der Amtszeit durch Bekanntmachung in der Tagespresse des Saarlandes und des Amtsblatts des Saarlandes dazu auf, innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung das Interesse an der Entsendung eines Mitglieds geltend zu machen.

(5) Das den Vorsitz des Rundfunkrates führende Mitglied prüft die Entsendungsberechtigung. Sollte die Prüfung nach Absatz 4 ergeben, dass jeweils mehr als eine Organisation entsendungsberechtigt ist, teilt das den Vorsitz führende Mitglied den jeweiligen Organisationen mit, dass sie sich auf eine gemeinsame Entsendung aus den zuvor gemachten Personenvorschlägen zu einigen haben.

Diese Einigung ist dem den Vorsitz führenden Mitglied des Rundfunkrates bis zwei Wochen vor der konstituierenden Sitzung des Rundfunkrates anzuzeigen. Sitze, über deren Besetzung sich die gemeinsam entsendungsberechtigten Organisationen nicht einigen, bleiben bis zur Herbeiführung einer Einigung unbesetzt.

(6) Das den Vorsitz des Rundfunkrates führende Mitglied prüft die Entsendungsberechtigung. Sollte die Prüfung nach Absatz 4 Satz 3 ergeben, dass jeweils mehr als eine Organisation entsendungsberechtigt ist, teilt das den Vorsitz führende Mitglied den jeweiligen Organisationen mit, dass sie sich auf eine gemeinsame Entsendung aus den zuvor gemachten Personenvorschlägen zu einigen haben.

Diese Einigung ist dem den Vorsitz führenden Mitglied des Rundfunkrates bis zwei Wochen vor der konstituierenden Sitzung des Rundfunkrates anzuzeigen. Sitze, über deren Besetzung sich die gemeinsam entsendungsberechtigten Organisationen nicht einigen, bleiben bis zur Herbeiführung einer Einigung unbesetzt.

(7) Die Amtszeit der Mitglieder des Rundfunkrates beträgt vier Jahre; sie beginnt am 1. Januar. Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat erlischt durch

  1. schriftliche Niederlegung des Amtes,
  2. Verwirkung von Grundrechten ( Artikel 18 GG),
  3. Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden,
  4. Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
  5. Tod,
  6. Feststellung des Eintritts eines der in § 26 Absatz 2 und 3 genannten Ausschlussgründe,
  7. Feststellung einer Interessenkollision nach § 26 Absatz 1 Satz 3,
  8. Abberufung aus wichtigem Grund durch die entsendungsberechtigte Stelle; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied aus der entsendungsberechtigten Stelle ausgeschieden ist,
  9. Ablauf der Legislaturperiode für nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 entsandte Mitglieder oder wenn die nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 entsendungsberechtigte Stelle den Fraktionsstatus verliert.

Das Vorliegen der Beendigungsgründe nach Satz 2 Nummer 1 bis Nummer 5 sowie nach Nummer 8 und Nummer 9 gibt das den Vorsitz führende Mitglied des jeweiligen Organs dem Organ bekannt. Die Feststellung nach Satz 2 Nummer 6 trifft das den Vorsitz führende Mitglied und gibt die Feststellung dem Organ bekannt. Die Feststellung nach Satz 2 Nummer 7 trifft der Rundfunkrat. Das betroffene Mitglied darf an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken.

(8) Der Rundfunkrat wählt aus seiner Mitte ein Vorsitz führendes Mitglied und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Der Anteil der Mitglieder des Rundfunkrates nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3, Nummer 24, Nummer 25 und nach Satz 2 darf in den Ausschüssen des Rundfunkrates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Entsprechendes gilt bei der Bestimmung der den Vorsitz führenden Mitglieder der Ausschüsse des Rundfunkrates und dessen oder deren Stellvertretern.

Wenn das Vorsitz führende Mitglied ein Mitglied nach Satz 2 ist, darf dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter kein Mitglied nach Satz 2 sein und umgekehrt.

(9) Scheidet ein Mitglied aus, so ist nach den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu berufen und dem Rundfunkrat anzuzeigen. Solange keine Nachfolgerin bzw. kein Nachfolger berufen ist, werden die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds von dem stellvertretenden Mitglied wahrgenommen

(10) Das Nähere bestimmt die Satzung.

§ 28 Aufgaben 15 18 18

(1) Der Rundfunkrat vertritt im SR die Interessen der Allgemeinheit; dabei trägt er der Vielfalt der Meinungen in der Bevölkerung Rechnung. Er wacht darüber, dass der SR seine Aufgaben gemäß dem Gesetz, der Satzung und der Richtlinien im Sinne des § 23 Abs. 6 erfüllt, und übt die ihm hierzu eingeräumten Kontrollrechte aus. Seine Mitglieder sind verpflichtet, sich für die gesamten Interessen des Rundfunks und der Rundfunkteilnehmerinnen und Rundfunkteilnehmer einzusetzen.

(2) Der Rundfunkrat berät und beschließt über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den SR. Ihm obliegen dabei folgende Aufgaben:

  1. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats mit Ausnahme des von der Landesregierung ernannten Mitglieds,
  2. die Wahl und die Abberufung der Intendantin oder des Intendanten,
  3. die Zustimmung zu der Bestellung und Abberufung der stellvertretenden Intendantin oder des stellvertretenden Intendanten,
  4. die Entscheidung über Programmbeschwerden,
  5. die Gestattung von Ausnahmen von den Jugendschutzregelungen,
  6. die Feststellung des jährlichen Wirtschaftsplans,
  7. die Feststellung des Jahresabschlusses,
  8. die Entlastung der Intendantin oder des Intendanten und des Verwaltungsrats,
  9. die Genehmigung des Jahresabschlusses,
  10. die Beschlussfassung über die Satzung,
  11. die Zustimmung zu der Finanzordnung,
  12. die Zustimmung zu Beteiligungen an wirtschaftlichen Unternehmen,
  13. die Ernennung und Enthebung aus dem Amt des oder der Datenschutzbeauftragten des SR gemäß § 42b.

(3) Der Rundfunkrat berät die Intendantin oder den Intendanten in der Programmgestaltung. Er überwacht die Einhaltung der für die Programme geltenden Grundsätze und hierzu erlassener Richtlinien. Er kann feststellen, dass einzelne Sendungen oder Angebote gegen diese Grundsätze verstoßen, und die Intendantin oder den Intendanten auffordern, einen festgestellten Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. Die Beanstandungen des Rundfunkrats sind schriftlich oder elektronisch zu begründen.

§ 29 Sitzungen des Rundfunkrats 15 21

(1) Der Rundfunkrat tritt mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr zusammen.

(2) Der Rundfunkrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und alle Mitglieder gemäß der Satzung geladen wurden.

(3) Ist der Rundfunkrat nach Absatz 2 beschlussunfähig, so sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. In der darauf stattfindenden Sitzung ist der Rundfunkrat ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist. Beschlüsse dürfen jedoch nicht ausschließlich mit den Stimmen der Mitglieder nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gefasst werden.

(4) Beschlüsse und Wahlen erfolgen, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(5) Die Sitzungen des Rundfunkrates sind öffentlich. In begründeten Ausnahmefällen kann der Rundfunkrat mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind, und Angelegenheiten, in welchen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist, sind stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln. Die Sitzungen der Ausschüsse des Rundfunkrates finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.

(6) Die Zusammensetzung des Rundfunkrates sowie seiner Ausschüsse sind zu veröffentlichen. Die Tagesordnungen der Sitzungen werden zeitgleich zum Versand an die Mitglieder der Gremien veröffentlicht. Dasselbe gilt für die Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen sowie eine Anwesenheitsliste. Die Veröffentlichung hat unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogener Daten der Beschäftigten des Saarländischen Rundfunks zu erfolgen. Berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung sind zu wahren. Eine Veröffentlichung in elektronischer Form im Internetauftritt des Saarländischen Rundfunks ist ausreichend. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Rundfunkrates.

(7) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und die Intendantin oder der Intendant sind zu den Sitzungen des Rundfunkrats einzuladen. Sie sind berechtigt, beratend an den Sitzungen teilzunehmen, es sei denn, dass ein Beratungsgegenstand ihre Person betrifft. Auf Verlangen des Rundfunkrats sind sie zur Teilnahme verpflichtet.

(8) Über die Sitzungen des Rundfunkrates sind Niederschriften anzufertigen, die auch in elektronischer Form erfolgen können, und auch dem Verwaltungsrat zuzuleiten sind.

§ 29a Erhalt der Entscheidungsfähigkeit in außerordentlichen Notlagen 20

(1) Ist die Durchführung einer Sitzung des Rundfunkrats aufgrund einer außerordentlichen Notlage, insbesondere einer epidemischen Lage, erheblich erschwert, kann das den Vorsitz führende Mitglied des Rundfunkrats für alle wichtigen Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, die Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren anordnen, sofern die technischen Voraussetzungen bei jedem Mitglied des Rundfunkrats gewährleistet sind. Sind in einer außerordentlichen Notlage Wahlen durchzuführen, so ist die Durchführung einer Briefwahl zulässig. Die Gremiengeschäftsstelle übt dabei die Funktion der Wahlkommission aus.

(2) Das Vorliegen einer außerordentlichen Notlage stellt das den Vorsitz führende Mitglied des Rundfunkrats fest.

(3) § 29 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Beschlüsse im schriftlichen oder elektronischen Verfahren sind von der Gremiengeschäftsstelle zusammen mit den beschlussvorbereitenden Vorlagen unmittelbar nach der Beschlussfassung im Internetangebot des Saarländischen Rundfunks zu veröffentlichen. Für den Fall eines nicht öffentlichen Beratungsgegenstandes nach § 29 Absatz 5 Satz 2 ist die Veröffentlichung auf den Beschluss beschränkt.

(5) Ergebnisse einer Briefwahl werden von der Gremiengeschäftsstelle zeitnah im Internetangebot des Saarländischen Rundfunks bekannt gegeben.

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