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Regelwerk, Allgemeines, Sanktionen

MRVG - Maßregelvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt

- Saarland -

Vom 19. März 2025
(AmtsBl. I Nr. 16 vom 30.04.2025 S. 370)



Abschnitt 1
Grundsätze

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugseinrichtung) aufgrund einer strafgerichtlichen Entscheidung.

(2) Es gilt entsprechend für die befristete Wiederinvollzugsetzung nach § 67h des Strafgesetzbuchs, den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung, die Unterbringung zur Beobachtung nach § 81 der Strafprozessordnung, die Unterbringung nach den §§ 7 und 73 des Jugendgerichtsgesetzes und den Vollzug eines Sicherungshaftbefehls bei der Aussetzung von freiheitsentziehenden Sicherungsmaßregeln entsprechend § 453c der Strafprozessordnung, soweit die jeweiligen dortigen Regelungen nicht entgegenstehen.

§ 2 Ziel

Ziel der Unterbringung ist, die Allgemeinheit vor der Begehung weiterer Straftaten zu schützen. Weitere Ziele der Unterbringung sind:

  1. gemäß § 63 des Strafgesetzbuchs, die untergebrachte Person zu heilen oder ihren Zustand so weit zu bessern, dass sie keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstellt,
  2. gemäß § 64 des Strafgesetzbuchs, die untergebrachte Person von ihrem Hang zu heilen und die zugrunde liegende Fehlhaltung zu beheben.

§ 3 Grundsätze

(1) Das Leben in der Maßregelvollzugseinrichtung soll den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich angeglichen werden und die untergebrachten Personen auf ein straffreies Leben vorbereiten. Die familiäre, soziale und berufliche Eingliederung soll gefördert werden.

(2) Kein Mensch darf im Rahmen des Maßregelvollzugs aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen oder antisemitischen Zuschreibung, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der Sprache, der sexuellen oder geschlechtlichen Identität sowie des sozialen Status diskriminiert werden.

(3) Die Würde der untergebrachten Person ist im Rahmen der Unterbringung zu achten und zu schützen. Den schädlichen Folgen der Freiheitseinschränkung ist insbesondere bei längerer Dauer der Unterbringung entgegenzuwirken.

(4) Behandlung und Betreuung haben medizinischpsychiatrischen, psychotherapeutischen, sozialtherapeutischen, pädagogischen und pflegerischen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Sie sollen die Bereitschaft der untergebrachten Person zu Mitwirkung und Verantwortungsbewusstsein wecken und fördern.

(5) Zur Förderung von Behandlung, Betreuung und Eingliederung soll die Maßregelvollzugseinrichtung mit Behörden, Gerichten, nachsorgenden psychiatrischen Einrichtungen und Diensten, Institutionen der Wissenschaft und Forschung sowie sonstigen Stellen und Personen zusammenarbeiten.

(6) Zur Vorbereitung der Entlassung unterstützt die Maßregelvollzugseinrichtung die untergebrachte Person bei der Beschaffung von Arbeit und Unterkunft und gibt ambulanten sozialen Diensten, der Führungsaufsichtsstelle und der Bewährungshilfe frühzeitig Gelegenheit, Vorbereitungen für die Betreuung nach der Entlassung zu treffen.

§ 4 Einschränkung von Rechten

(1) Die untergebrachte Person unterliegt den in diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes vorgesehenen Einschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen der untergebrachten Person nur Einschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung des geordneten Zusammenlebens in der Maßregelvollzugseinrichtung unerlässlich sind.

(2) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die die untergebrachte Person voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Sie ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann.

(3) Bevor Einschränkungen auferlegt werden, ist zu versuchen, bestehende Konfliktsituationen einvernehmlich zu bereinigen.

(4) Im Rahmen der Unterbringung getroffene Entscheidungen und Anordnungen sind der untergebrachten Person unverzüglich bekannt zu geben und, soweit es ihr Gesundheitszustand zulässt, zu erläutern. Hat die untergebrachte Person eine Vertreterin oder einen Vertreter, so erhält diese oder dieser eine Ablichtung von schriftlich gegenüber der untergebrachten Person erlassenen Entscheidungen und Anordnungen.

Abschnitt 2
Maßregelvollzugseinrichtung, Organisation

§ 5 Maßregelvollzugseinrichtung

(1) Der Maßregelvollzug erfolgt in der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie (SKFP) als Einrichtung des Landes. Die SKFP ist zuständig für die Maßnahmen im Maßregelvollzug.

(2) Die Maßregeln können auch in Maßregelvollzugseinrichtungen außerhalb des Landes vollzogen werden. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes finden insoweit keine Anwendung.

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(Stand: 30.04.2025)

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