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Regelwerk; Verfassung

SVerfSchG - Saarländisches Verfassungsschutzgesetz
- Saarland -

Vom 29. April 2026
(Amtsbl. I Nr. 25 vom 02.07.2026 S. 434 i.K.)


Archiv 1993

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Verfassungsschutzes

Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder.

§ 2 Zuständigkeit und Organisation

(1) Verfassungsschutzbehörde ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Die Aufgaben und Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde werden von einer Abteilung wahrgenommen, die nicht in einer für die Polizei zuständigen Abteilung eingegliedert oder mit Polizeidienststellen organisatorisch verbunden werden darf (Abteilung für Verfassungsschutz).

(2) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen der Verfassungsschutzbehörde nicht zu. Sie kann die Polizeibehörden auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist.

(3) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Saarland nur im Einvernehmen, das Bundesamt für Verfassungsschutz nur im Benehmen mit der Verfassungsschutzbehörde tätig werden.

§ 3 Beobachtungsaufgaben

(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über

  1. Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
  2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland für eine fremde Macht,
  3. Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
  4. Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung ( Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker ( Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes), gerichtet sind.

(2) Die Abteilung für Verfassungsschutz unterrichtet den Minister für Inneres, Bauen und Sport oder seine Vertretung regelmäßig und umfassend über ihre Auswertungsergebnisse. Ziel der Unterrichtung ist, die Landesregierung in die Lage zu versetzen, Art und Ausmaß von Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 zutreffend zu beurteilen und die erforderlichen Abwehrmaßnahmen zu treffen.

§ 4 Weitere Aufgaben

(1) Die Verfassungsschutzbehörde wirkt auf Ersuchen der zuständigen öffentlichen Stellen mit

  1. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  2. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder beschäftigt werden sollen,
  3. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen, die im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftig sind, gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,
  4. bei der Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen,
  5. bei der Geheimschutzbetreuung von nichtöffentlichen Stellen durch den Bund oder durch ein Land.

Für die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen nach Satz 1 gilt das Saarländische Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 7. Juli 2021 (Amtsbl. I S. 2141).

(2) Die Verfassungsschutzbehörde kann im Rahmen der Präventionsarbeit die zuständigen Stellen sowie die Öffentlichkeit durch zusammenfassende Berichte und andere Maßnahmen über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 sowie über Wirtschafts- und Wissenschaftsschutz informieren, soweit Geheimschutzinteressen nicht entgegenstehen. Die Verfassungsschutzbehörde kann durch Information und Vermittlung an entsprechende Stellen zur Deradikalisierungsarbeit beitragen.

§ 5 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Bestrebungen

  1. gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 4 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen,
  2. gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen,
  3. gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes
    solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen.

Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Bestrebungen im Sinne des § 3

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