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SVerfSchG - Saarländisches Verfassungsschutzgesetz
- Saarland -
Vom 29. April 2026
(Amtsbl. I Nr. 25 vom 02.07.2026 S. 434 i.K.)
Archiv 1993
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Verfassungsschutzes
Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder.
§ 2 Zuständigkeit und Organisation
(1) Verfassungsschutzbehörde ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Die Aufgaben und Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde werden von einer Abteilung wahrgenommen, die nicht in einer für die Polizei zuständigen Abteilung eingegliedert oder mit Polizeidienststellen organisatorisch verbunden werden darf (Abteilung für Verfassungsschutz).
(2) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen der Verfassungsschutzbehörde nicht zu. Sie kann die Polizeibehörden auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist.
(3) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Saarland nur im Einvernehmen, das Bundesamt für Verfassungsschutz nur im Benehmen mit der Verfassungsschutzbehörde tätig werden.
§ 3 Beobachtungsaufgaben
(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über
(2) Die Abteilung für Verfassungsschutz unterrichtet den Minister für Inneres, Bauen und Sport oder seine Vertretung regelmäßig und umfassend über ihre Auswertungsergebnisse. Ziel der Unterrichtung ist, die Landesregierung in die Lage zu versetzen, Art und Ausmaß von Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 zutreffend zu beurteilen und die erforderlichen Abwehrmaßnahmen zu treffen.
§ 4 Weitere Aufgaben
(1) Die Verfassungsschutzbehörde wirkt auf Ersuchen der zuständigen öffentlichen Stellen mit
Für die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen nach Satz 1 gilt das Saarländische Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 7. Juli 2021 (Amtsbl. I S. 2141).
(2) Die Verfassungsschutzbehörde kann im Rahmen der Präventionsarbeit die zuständigen Stellen sowie die Öffentlichkeit durch zusammenfassende Berichte und andere Maßnahmen über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 sowie über Wirtschafts- und Wissenschaftsschutz informieren, soweit Geheimschutzinteressen nicht entgegenstehen. Die Verfassungsschutzbehörde kann durch Information und Vermittlung an entsprechende Stellen zur Deradikalisierungsarbeit beitragen.
§ 5 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Bestrebungen
Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Bestrebungen im Sinne des § 3
(Stand: 24.07.2026)
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