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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der SUP-Richtlinie im Saarland
- Saarland -

Vom 28. Oktober 2008
(ABl. Nr. 1 vom 08.01.2009 S. 3)


Siehe Fn. 1

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. September 2007 (Amtsbl. S. 2026) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt neu gefasst:

"Inhaltsübersicht

Teil 1: Allgemeine Vorschriften über die Umweltprüfung

§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen

Teil 2: Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

§ 3 Anwendungsbereich, Feststellung der UVP-Pflicht
§ 4 UVP-Pflicht aufgrund Art, Größe und Leistung der Vorhaben
§ 5 UVP-Pflicht im Einzelfall
§ 6 Änderungen und Erweiterungen UVP-pflichtiger Vorhaben
§ 7 UVP-pflichtige Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben
§ 8 Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung

Teil 3: Strategische Umweltprüfung (SUP)

§ 8a Anwendungsbereich, Feststellung der SUP-Pflicht
§ 8b SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall
§ 8c SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung
§ 8d Ausnahme von der SUP-Pflicht
§ 8e Durchführung der Strategischen Umweltprüfung

Teil 4: Schlussvorschriften

§ 9 Zuständige Behörde, Federführende Behörde
§ 10 Übergangsregelung
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1 Liste UVP-pflichtiger Vorhaben
Anlage 2 Kriterien für die Vorprüfung des Einzellfalls
Anlage 3 Liste SUP-pflichtiger Pläne und Programme
Anlage 4 Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung"

2. Vor § 1 wird als Gliederungspunkt eingefügt:

"Teil 1 Allgemeine Vorschriften über die Umweltprüfung"

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Vorhaben" die Wörter ""sowie bei bestimmten Plänen und Programmen" eingefügt.

b) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Umwelt" die Wörter "im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung)" eingefügt.

c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung so früh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit berücksichtigt wird. "2. die Ergebnisse
  1. der Umweltverträglichkeitsprüfung bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben und
  2. der Strategischen Umweltprüfung bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen

so früh wie möglich berücksichtigt werden."

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird Nr. 1 wie folgt gefasst:

alt neu
1. Menschen, Tiere und Pflanzen, " 1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,"

bb) In Satz 3 wird das Wort "Einbeziehung" durch das Wort "Beteiligung" ersetzt.

b) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2852)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316)" ersetzt.

c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:

"(4) Die Strategische Umweltprüfung ist ein unselbständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, die von einer Behörde, der' Landesregierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind landesrechtlich vorgesehene Pläne und Programme, zu deren Ausarbeitung, Annahme oder Änderung eine Behörde durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist. Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich den Zielen des Katastrophenschutzes dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(6) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen. Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist für die Beteiligung in Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 jede Person, deren Belange durch eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 oder einen Plan oder ein Programm im Sinne des Absatzes 5 berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 oder einen Plan oder ein Programm im Sinne des Absatzes 5 berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes."

5. Vor § 3 wird als Gliederungspunkt eingefügt:

"Teil 2
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)"

6. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

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