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Regelwerk, Allgemeines, Umwelt

SUVPG - Saarländisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Saarland -

Vom 30. Oktober 2002
(ABl. Nr. 56 vom 12.12.2002 S. 2494; 18.02.2004 S. 822 04; 19.05.2004 S. 1498 04; 05.04.2006 S. 726 06; 12.09.2007 S. 2026 07; 28.10.2008 /2009 S. 3 09; 13.10.2015 S. 790 15; 13.06.2018 S. 632 18; 13.02.2019 S. 324 19)


Überschrift geändert 19, 19

Siehe Fn. 1

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Teil 1 09 19
(aufgehoben)

§ 1 Umweltverträglichkeitsprüfung von Vorhaben 09 19

(1) Für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben ist nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370; 2018 I S. 472), sowie der zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen.

(2) § 9 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt für die in der Anlage 1 Nummer 2.1 bis 2.8 aufgeführten Vorhaben. § 9 Absatz 2 Satz 2 und § 13 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten für die in der Anlage 1 Nummer 2.5, 2.7 und 2.8 aufgeführten Vorhaben. § 10 Absatz 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt für die in der Anlage 1 Nummer 1.2 aufgeführten Vorhaben.

(3) § 8 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht anzuwenden, wenn nach den einschlägigen fachrechtlichen Vorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) vorgeschrieben ist.

(4) Die Anlagen 2 bis 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der jeweils gelten-den Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Beachtung der Rechtsakte der Europäischen Union

  1. Vorhaben in die Anlage 1 aufzunehmen, die aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können,
  2. Vorhaben aus der Anlage 1 herauszunehmen, die nach den vorliegenden Erkenntnissen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt besorgen lassen.

Soweit von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, ist die Landesregierung auch ermächtigt, not-wendige Folgeänderungen in Bezugnahmen, die in den Vorschriften dieses Gesetzes enthalten sind, auf bestimmte in der Anlage 1 aufgeführte Vorhaben vorzunehmen.

§ 2 Strategische Umweltprüfung von Plänen und Programmen 09 19 19

(1) Für die in der Anlage 2 aufgeführten nach Landesrecht zu erstellenden Pläne und Programme ist eine Strategische Umweltprüfung in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie der zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen.

(2) Die Anlage 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Beachtung der Rechtsakte der Europäischen Union

  1. Pläne und Programme in die Anlage 2 aufzunehmen, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben,
  2. Pläne und Programme aus der Anlage 2 herauszunehmen, die nach den vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben.

Teil 2 09 19
(aufgehoben)

§ 3 Zuständige Behörde, Federführende Behörde, Verordnungsermächtigung 07 09 19 19

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