Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1965 zur Abwehr von Gefahren für die Daten in der Informations- und Kommunikationsinfrastruktur des Landes (Informationssicherheitsgesetz Saarland - IT-SiG SL) sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
- Saarland -

Vom 15. Mai 2019
(Amtsbl. I Nr. 35 vom 12.09.2019 S. 653)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
IT-SiG SL - Informationssicherheitsgesetz Saarland
Gesetz zur Abwehr von Gefahren für die Daten in der Informations- und Kommunikationsinfrastruktur des Landes

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des E-Government-Gesetzes Saarland

Das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Saarland vom 15. November 2017 (Amtsbl. I S. 1007), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 10a Elektronischer Rechnungsempfang; Verordnungsermächtigung".

b) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe angefügt:

" § 21 Experimentierklausel".

2. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

" § 10a Elektronischer Rechnungsempfang, Verordnungsermächtigung

(1) Elektronische Rechnungen, die nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen und Aufträgen sowie zu Konzessionen von Stellen im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151), in der jeweils geltenden Fassung, mit Sitz im Saarland ausgestellt wurden, sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 zu empfangen und zu verarbeiten. Diese Verpflichtung gilt unabhängig von dem Geltungsbereich gemäß § 1 und unabhängig davon, ob der Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession den gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen jeweils maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Vertragliche Regelungen, die die elektronische Rechnungsstellung vorschreiben, bleiben unberührt.

(2) Eine Rechnung ist elektronisch, wenn

  1. sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird
    und
  2. das Format die automatische und elektronische Verarbeitung der Rechnung ermöglicht.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften zur Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs zu erlassen. Diese Vorschriften können sich beziehen auf

  1. die Art und Weise der Verarbeitung der elektronischen Rechnung, insbesondere auf die elektronische Verarbeitung,
  2. die Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung und zwar insbesondere auf die von den elektronischen Rechnungen zu erfüllenden Voraussetzungen, den Schutz personenbezogener Daten, das zu verwendende Rechnungsdatenmodell sowie auf die Verbindlichkeit der elektronischen Form,
  3. die Befugnis von öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern, in Ausschreibungsbedingungen die Erteilung elektronischer Rechnungen vorzusehen sowie
  4. Ausnahmen für sicherheitsspezifische Aufträge."

3. Nach § 20 wird folgender § 21 angefügt:

" § 21 Experimentierklausel

Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Einführung und Fortentwicklung elektronischer Verwaltungsstrukturen durch Rechtsverordnung sachlich und räumlich begrenzte Abweichungen von folgenden Vorschriften vorzusehen:

  1. Zuständigkeits- und Formvorschriften nach den §§ 3, 3a, 27a, 33, 34, 37 Absatz 2 bis 5, 41, 57, 64, 69 Absatz 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. I S. 306),
  2. § 1 Absatz 2 des Saarländischen Verwaltungszustellungsgesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. 2006, S. 214) in Verbindung mit § 5 Absatz 4 bis 7, § 5a und § 10 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), zuletzt geändert durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und
  3. sonstigen landesgesetzlichen Zuständigkeits- und Formvorschriften, soweit dies zur Erprobung neuer elektronischer Formen des Schriftformersatzes, der Übermittlung und Bekanntgabe von Dokumenten und Erklärungen, der Vorlage von Nachweisen, der Erhebung, Verarbeitung, Nutzung oder Weitergabe von Daten oder für die Erprobung der Dienste von zentralen Portalen erforderlich ist.

Die Rechtsverordnung ist auf höchstens drei Jahre zu befristen."

Artikel 3
Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes

In der Besoldungsordnung B in der Anlage des Saarländischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), wird in der Besoldungsgruppe B 5 vor der Amtsbezeichnung "Direktor der Landesmedienanstalt Saarland" die Amtsbezeichnung "Direktor des Landesamtes für Zentrale Dienste" mit dem Funktionszusatz "- als Leiter des Landesamtes für Zentrale Dienste und Landesbeauftragter für Informationssicherheit" eingefügt.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 2 § 10a Absätze 1 und 2 treten am 18. April 2020 in Kraft.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion