Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Verwaltung

E-GovG SL - E-Government-Gesetz Saarland
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Saarland

- Saarland -

Vom 15. November 2017
(Amtsbl. I vom 14.12.2017 Nr. 49 S. 1007; 16.05.2018 S. 254; 15.05.2019 S. 653 19; 15.10.2021 S. 2362 21; 08.12.2021 S. 2629 21a)



Abschnitt 1
Grundlagen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(2) Das Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen, die Tätigkeit des Saarländischen Rundfunks, der Krankenhäuser, der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie, der Schulen, der Landesbank Saar, der Sparkassen, des Sparkassenverbandes Saar und der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen und Versorgungswerke. Für den Landtag und den Rechnungshof gilt dieses Gesetz nur, soweit sie Verwaltungstätigkeiten wahrnehmen.

(3) Die Regelungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf öffentlich-rechtliche Stiftungen und Beliehene.

(4) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für

  1. die Strafverfolgung, den Justizvollzug, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
  2. die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
  3. die Verwaltungstätigkeit der Finanzbehörden nach der Abgabenordnung.

(5) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt. § 5 Absatz 1 gilt für den gesamten Bereich der Justizverwaltung.

(6) Für die Tätigkeiten des Landesamtes für Verfassungsschutz und der anderen in § 2 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes vom 12. Juli 2006, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Behörden und öffentlichen Stellen gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass Angaben zur sicherheitsrelevanten Aufgabenerfüllung nur in allgemeiner Form zulässig sind.

Abschnitt 2
Elektronisches Verwaltungshandeln

§ 2 Information zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen

(1) Jede Behörde stellt über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeiten zur Verfügung.

(2) Jede Behörde soll über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache über ihre nach außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit, damit verbundene Gebühren, beizubringende Unterlagen und die zuständige Ansprechstelle und ihre Erreichbarkeit informieren sowie erforderliche Formulare bereitstellen.

(3) Die angebotenen Informationen und Formulare sind in sicherer und vertrauenswürdiger Form bereitzustellen.

§ 3 Elektronischer Zugang zur Verwaltung

(1) Jede Behörde ist verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen sind, zu eröffnen. Hierfür bietet die Behörde auch ein Verschlüsselungsverfahren an.

(2) Jede Behörde ist verpflichtet, den elektronischen Zugang zusätzlich durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), in der jeweils geltenden Fassung, zu eröffnen. Auch der Empfang einer De-Mail im Sinne des § 3a Absatz 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Juni 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. I S. 306), in der jeweils geltenden Fassung, ist sicherzustellen. Sieht ein Fachverfahren die ausschließliche Einreichung von Unterlagen in elektronischer Form vor, so entfällt die Pflicht zur Entgegennahme einer De-Mail in diesem Fachverfahren. Ist bereits die Verpflichtung zur Eröffnung eines Zuganges durch das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach gesetzlich geregelt und vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingerichtet, so kann ebenfalls von der Eröffnung eines Zuganges durch eine De-Mail-Adresse abgesehen werden.

(3) Jede Behörde ist verpflichtet, in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person auf Grund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet, einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970) oder nach § 78

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 04.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion