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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes sowie zur Regelung des Lichtbildabrufs
- Saarland -
Vom 9. Oktober 2024
(Amtsbl. I Nr. 49 vom 19.12.2024 S. 1085)
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
Das Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 werden nach Absatz 2 die folgenden Absätze 3 bis 5 angefügt:
"(3) Die Einrichtung der Vermittlungsstelle erstreckt sich auch auf die Durchführung des Lichtbildabrufs aus den Pass- und Ausweisregistern gemäß § 22a des Passgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291) und § 25 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271). Die Vermittlungsstelle nimmt auch die Aufgaben eines zentralen Lichtbilddatenbestands im Sinne des Passgesetzes und des Personalausweisgesetzes wahr.
(4) Die Vermittlungsstelle hat insbesondere die Aufgabe der Durchführung elektronischer Lichtbildauskünfte. Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Behörde oder Einrichtung des Landes oder sonstige Stelle für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 zuständig ist. Die zuständige oberste Landesbehörde ist befugt, in dieser Verordnung auch festzulegen, welche Zugangswege und Verfahren für den Zugang der Pass- und Personalausweisbehörden zu dieser Stelle zu nutzen sind. Die Pass- und Personalausweisbehörden übermitteln ihre Daten über die Vermittlungsstelle. Die Vermittlungsstelle gilt als Teil der Pass- und Personalausweisbehörde.
(5) Die Meldebehörde darf den für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden die Pass- und Personalausweisbehörde mitteilen, die den Personalausweis oder Reisepass der betroffenen Person ausgestellt hat."
2. § 7 wird wie folgt geändert:
Der Punkt am Ende des Satzes wird durch Komma ersetzt.
Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 angefügt:
"7. die Durchführung des Lichtbildabrufs aus den Pass- und Ausweisregistern gemäß § 22a des Passgesetzes und § 25 des Personalausweisgesetzes zu regeln."
Artikel 2
Änderung der Vermittlungsstellenverordnung
Die Vermittlungsstellenverordnung vom 30. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 773) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort "Meldebehörden" ersetzt durch die Wörter "Melde-, Pass- und Personalausweisbehörden".
b) aa) In Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 wird jeweils das Wort "Meldebehörden" ersetzt durch die Wörter "Melde-, Pass- und Personalausweisbehörden".
bb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "des Standards OSCI-XMeld" ersetzt durch die Wörter "der Standards OSCI-XMeld, XLichtbild und XPassAusweis".
c) In Absatz 4 wird das Wort "melderechtlichen" ersetzt durch die Wörter "melde-, pass- und personalausweisrechtlichen".
d) In Absatz 5 wird das Wort "Meldebehörden" ersetzt durch die Wörter "Melde-, Pass- und Personalausweisbehörden".
2. Dem § 2 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:
"Die Übertragung der Aufgabe der zentralen Stelle erstreckt sich auch auf die Durchführung des Lichtbildabrufs aus den Pass- und Ausweisregistern gemäß § 22a des Passgesetzes und § 25 des Personalausweisgesetzes."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung (20.12.2024) in Kraft.
ID 243143
| ENDE |
(Stand: 19.03.2025)
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