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Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
-Saarland-
Vom 13.Oktober 2015
(Amtsbl. I Nr. 30 vom 29. Oktober 2015 S. 712; 22.08.2018 S. 674 18; 09.10.2024 S. 1085 24)
Gl.-Nr.: 113
§ 1 Meldebehörden
Meldebehörden im Sinne des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), in der jeweils geltenden Fassung, sind die Gemeinden. Sie erfüllen die Aufgaben nach diesem Gesetz oder sonstigen Rechtsvorschriften als Auftragsangelegenheiten nach Weisung der zuständigen Behörden.
§ 2 Speicherung von Daten
Über die in § 3 Bundesmeldegesetz aufgeführten Daten und Hinweise hinaus speichern die Meldebehörden nach § 55 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister für die Mitwirkung bei der Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes Art und Datum eines ausgestellten Untersuchungsberechtigungsscheines einschließlich der zum Nachweis der Richtigkeit erforderlichen Hinweise.
(1) Für das Verfahren der Datenübermittlungen nach Abschnitt 5 des Bundesmeldegesetzes wird eine Vermittlungsstelle eingerichtet, die auch die Aufgaben eines zentralen Meldedatenbestands im Sinne des Bundesmeldegesetzes wahrnimmt.
(2) Die Vermittlungsstelle hat insbesondere die Aufgabe, die Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden, die Datenübermittlungen an andere Behörden und andere öffentliche Stellen sowie die Erteilung elektronischer Melderegisterauskünfte durchzuführen. Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Behörde oder Einrichtung des Landes oder sonstige Stelle für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 zuständig ist. Die zuständige oberste Landesbehörde ist befugt, in dieser Verordnung auch festzulegen, welche Zugangswege und Verfahren für den Zugang der Meldeämter zu dieser Stelle zu nutzen sind. Die Meldebehörden übermitteln ihre Daten über die Vermittlungsstelle. Die Vermittlungsstelle gilt als Teil der Meldebehörde.
(3) Die Einrichtung der Vermittlungsstelle erstreckt sich auch auf die Durchführung des Lichtbildabrufs aus den Pass- und Ausweisregistern gemäß § 22a des Passgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291) und § 25 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271). Die Vermittlungsstelle nimmt auch die Aufgaben eines zentralen Lichtbilddatenbestands im Sinne des Passgesetzes und des Personalausweisgesetzes wahr.
(4) Die Vermittlungsstelle hat insbesondere die Aufgabe der Durchführung elektronischer Lichtbildauskünfte. Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Behörde oder Einrichtung des Landes oder sonstige Stelle für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 zuständig ist. Die zuständige oberste Landesbehörde ist befugt, in dieser Verordnung auch festzulegen, welche Zugangswege und Verfahren für den Zugang der Pass- und Personalausweisbehörden zu dieser Stelle zu nutzen sind. Die Pass- und Personalausweisbehörden übermitteln ihre Daten über die Vermittlungsstelle. Die Vermittlungsstelle gilt als Teil der Pass- und Personalausweisbehörde.
(5) Die Meldebehörde darf den für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden die Pass- und Personalausweisbehörde mitteilen, die den Personalausweis oder Reisepass der betroffenen Person ausgestellt hat.
§ 4 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
(1) Die Meldebehörden dürfen einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zu deren Mitgliedern zusätzlich zu den Daten nach § 42 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes auch das Ordnungsmerkmal nach § 4 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes übermitteln. Zusätzlich zu den Daten nach § 42 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes dürfen die Meldebehörden auch frühere Namen und die derzeitigen Staatsangehörigkeiten der dort bezeichneten Familienangehörigen übermitteln. § 42 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Feststellung nach § 42 Absatz 5 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes trifft das Ministerium für Inneres und Sport.
(3) Die Datenübermittlung zwischen Meldebehörden und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften erfolgt unter Verwendung der Satzbeschreibung OSCI-XMeld und des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport gemäß § 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung, wenn die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft zugestimmt hat.
§ 5 Datenübermittlung an den Saarländischen Rundfunk 18
(1) Die Meldebehörden dürfen dem Saarländischen Rundfunk oder der nach § 10 Absatz 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (Artikel 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 30. November 2011, Amtsbl. I S. 1618), in der jeweils geltenden Fassung, von ihm beauftragten Stelle zum Zweck der Einziehung der Rundfunkbeiträge und der Ermittlung von Beitragsschuldnern nach § 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohnerinnen oder Einwohner übermitteln:
(Stand: 06.03.2025)
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