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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Meldedaten-Übermittlungsverordnung (MeldDÜV)
- Saarland -

Vom 13. Februar 2026
(Amtsbl. I Nr. 8 vom 05.03.2026 S. 166)


Aufgrund des § 7 Nummer 2 und 4 des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2024 (Amtsbl. I S. 1085), verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:

Artikel 1

Die Meldedaten-Übermittlungsverordnung ( MeldDÜV) vom 30. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 752), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Januar 2025 (Amtsbl. I S. 170, 171), wird wie folgt geändert:

§ 9 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe "Folgejahr" durch die Angabe "übernächsten Jahr" ersetzt.

2. Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung übermitteln zum Zweck der Feststellung der allgemeinen Schulpflicht und der Planung und Organisation des Unterrichtsbetriebes der zuständigen Grundschule zum 1. April 2026 die in Satz 1 genannten Daten der erstmals im Folgejahr schulpflichtig werdenden Kinder. Die Sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (06.03.2026) in Kraft.

ID 260602

ENDE

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(Stand: 18.03.2026)

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