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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

MeldDÜV - Meldedaten-Übermittlungsverordnung
Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Übermittlung von Daten aus dem Melderegister an Behörden oder andere öffentliche Stellen

- Saarland -

Vom 30. Oktober 2015
(ABl. I Nr. 32 vom 12.11.2015 S. 752; 18.04.2018 S. 332 18; 22.08.2018 S. 674 18a; 22.01.2019 S. 160 19; 26.10.2020 S. 1054 20; 06.04.2021 S. 904 21; 21a; 23.03.2022 S. 603 22; 12.12.2023/24 S. 88 24)
Gl.-Nr.: 117



Aufgrund § 7 Nummern 2, 3, 4 und 5 des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 712) verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung, Zuständigkeit der Meldebehörden

(1) Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden an andere Behörden oder andere öffentliche Stellen sowie automatisierte Abrufe aus dem Melderegister werden nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen. Darüber hinausgehende Regelungen durch Bundes- oder Landesrecht bleiben unberührt.

(2) Hat eine Person mehrere Wohnungen im Inland (§ 21 des Bundesmeldegesetzes), so sind - soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist - Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die für die Hauptwohnung als auch die für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörden.

§ 2 Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung 19 22

(1) Regelmäßige Datenübermittlungen nach dieser Verordnung erfolgen grundsätzlich in automatisierter Form durch elektronische Übertragung von Daten oder durch Bereithalten von Daten zum Abruf. Soweit die technischen Voraussetzungen für eine Datenübertragung nach Satz 1 nicht vorliegen, ist die Übermittlung der Daten auch zulässig durch Übersenden von maschinell lesbaren Datenträgern oder durch Übersenden in papiergebundener Form.

(2) Automatisierte Datenübermittlungen erfolgen grundsätzlich über die Vermittlungsstelle. Die Meldebehörden stellen der Vermittlungsstelle die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Daten zur Verfügung. Dabei haben sie größtmögliche Aktualität zu gewährleisten.

(3) Die automatisierte Datenübermittlung hat durch Datenübertragung zu erfolgen. Dabei können die Standards OSCI-XMeld, OSCI-Transport in der jeweils geltenden Fassung oder vergleichbare Standards sowie Art und Form der Datenübertragung festgelegt werden.

(4) Die nach dieser Verordnung zu übermittelnden Daten sind unter Angabe der Blatt-Nummer des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/ Länderteil - (DSMeld) bezeichnet, soweit nicht die zu übermittelnden Daten durch Bezugnahme auf andere Rechtsvorschriften benannt sind.

(5) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) herausgegebene Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich des Meldewesens in der jeweils gültigen Fassung.

(6) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll in der jeweils gültigen Fassung.

(7) Der von der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) herausgegebene DSMeld in der jeweils gültigen Fassung legt Form und Inhalt der in automatisierter Form zu übermittelnden Daten fest.

(8) Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der DS-Meld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, Bernkasteler Straße 8, 53175 Bonn, bezogen werden.

(9) Änderungen des Datenaustauschformats OSCI-XMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

§ 3 Datenübermittlung an Sicherheitsbehörden 22

Abfragen von Sicherheitsbehörden nach § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes dürfen melderegisterübergreifend durchgeführt werden.

§ 4 Verfahren des automatisierten Abrufs 21 22

(1) Für Fälle, in denen aufgrund eines Abrufs nach § 38 Absätze 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes die Datensätze einer Vielzahl von Personen angezeigt werden, kann der Umfang der Trefferliste aus technischen Gründen eingeschränkt werden. § 1 Absatz 4 der Bundesmeldedatenabrufverordnung bleibt unberührt.

(2) Abfragen der Gesundheitsämter dürfen melderegisterübergreifend durchgeführt werden, wenn dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

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