Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Meldedaten-Übermittlungsverordnung (MeldDÜV)
- Saarland -

Vom 22. Januar 2019
(Amtsbl. I Nr. 6 vom 14.02.2019 S. 160)



Aufgrund des § 7 Nummer 2, 3, 4 und 5 des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:

Artikel 1

Die Meldedaten-Übermittlungsverordnung (MeldDÜV) vom 30. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 752), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 16a Datenübermittlung an das Landesverwaltungsamt"

b) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 20 Abrufverfahren für die Polizei " § 20 Abrufverfahren für die Polizeivollzugsbehörden"

c) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 49 Abrufverfahren für die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes und die Handwerkskammer des Saarlandes " § 49 Abrufverfahren für die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes, die Handwerkskammer des Saarlandes und die Ärztekammer des Saarlandes"

d) Die Angabe zu § 54 wird aus dem Vierten Abschnitt - Rückmelde-, Übergangs- und Schlussvorschriften - verschoben in den Dritten Abschnitt - Automatisiertes Abrufverfahren - und wie folgt gefasst:

alt neu
§ 54 Übergangsvorschrift zur Rückmeldung " § 54 Datenabgleich durch Meldebehörden"

2. In § 2 Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter "Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln" durch die Wörter "Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, An der Küppe 2, 53225 Bonn" ersetzt.

3. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe zu Nummer 9 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10 eingefügt:

"10. Ordnungsmerkmal nach § 4 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes."

4. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

" § 16a Datenübermittlung an das Landesverwaltungsamt

Zum Zweck der Prüfung der Einleitung von Verfahren zur Aufhebung von Minderjährigenehen (§ 1316 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 30a des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze) übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung dem Landesverwaltungsamt aus Anlass der An- oder Abmeldung, der Namensänderung oder der Änderung des Familienstands folgende Daten von Personen, die vor Eintritt der Volljährigkeit eine Ehe geschlossen haben:

1. Familienname (derzeitiger und früherer Namen mit Namensbestandteilen) 0101-0104,
0201-0204,
2. Vornamen 0301-0303,
3. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603,
4. Geschlecht 0701,
5. Staatsangehörigkeiten 1001,
6. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1233,
7. Einzugsdatum 1301-1305,
8. Familienstand, Datum und Ort der Eheschließung sowie bei Eheschließungen im Ausland auch den Staat 1401-1402,
1408-1409,
9. Ehepartnerin oder Ehepartner (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Anschrift, Sterbedatum) 1501-1503,
1505- 1516b,
10. Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes 1801, 1801a.

Die Meldebehörden sind berechtigt, die Daten auch im Rahmen einer Initialdatenlieferung zu übermitteln. Im Sinne der Datensparsamkeit ist technisch vorzusehen, dass je Ehepaar nur ein Datensatz zu übermitteln ist."

5. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

"6. Ehepartnerin oder Ehepartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Familienstand) 1501-1508,"

b) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

c) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Im Sinne der Datensparsamkeit ist technisch vorzusehen, dass je Ehepaar nur ein Datensatz zu übermitteln ist."

6. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion