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Verordnung zur Änderung der Meldedaten-Übermittlungsverordnung (MeldDÜV)
- Saarland -
Vom 22. Januar 2019
(Amtsbl. I Nr. 6 vom 14.02.2019 S. 160)
Aufgrund des § 7 Nummer 2, 3, 4 und 5 des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:
Die Meldedaten-Übermittlungsverordnung (MeldDÜV) vom 30. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 752), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 16a Datenübermittlung an das Landesverwaltungsamt"
b) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 20 Abrufverfahren für die Polizei | " § 20 Abrufverfahren für die Polizeivollzugsbehörden" |
c) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 49 Abrufverfahren für die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes und die Handwerkskammer des Saarlandes | " § 49 Abrufverfahren für die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes, die Handwerkskammer des Saarlandes und die Ärztekammer des Saarlandes" |
d) Die Angabe zu § 54 wird aus dem Vierten Abschnitt - Rückmelde-, Übergangs- und Schlussvorschriften - verschoben in den Dritten Abschnitt - Automatisiertes Abrufverfahren - und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 54 Übergangsvorschrift zur Rückmeldung | " § 54 Datenabgleich durch Meldebehörden" |
2. In § 2 Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter "Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln" durch die Wörter "Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, An der Küppe 2, 53225 Bonn" ersetzt.
3. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe zu Nummer 9 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10 eingefügt:
"10. Ordnungsmerkmal nach § 4 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes."
4. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
" § 16a Datenübermittlung an das Landesverwaltungsamt
Zum Zweck der Prüfung der Einleitung von Verfahren zur Aufhebung von Minderjährigenehen (§ 1316 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 30a des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze) übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung dem Landesverwaltungsamt aus Anlass der An- oder Abmeldung, der Namensänderung oder der Änderung des Familienstands folgende Daten von Personen, die vor Eintritt der Volljährigkeit eine Ehe geschlossen haben:
| 1. | Familienname (derzeitiger und früherer Namen mit Namensbestandteilen) | 0101-0104, 0201-0204, |
| 2. | Vornamen | 0301-0303, |
| 3. | Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat | 0601-0603, |
| 4. | Geschlecht | 0701, |
| 5. | Staatsangehörigkeiten | 1001, |
| 6. | Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) | 1200-1233, |
| 7. | Einzugsdatum | 1301-1305, |
| 8. | Familienstand, Datum und Ort der Eheschließung sowie bei Eheschließungen im Ausland auch den Staat | 1401-1402, 1408-1409, |
| 9. | Ehepartnerin oder Ehepartner (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Anschrift, Sterbedatum) | 1501-1503, 1505- 1516b, |
| 10. | Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes | 1801, 1801a. |
Die Meldebehörden sind berechtigt, die Daten auch im Rahmen einer Initialdatenlieferung zu übermitteln. Im Sinne der Datensparsamkeit ist technisch vorzusehen, dass je Ehepaar nur ein Datensatz zu übermitteln ist."
5. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
| "6. | Ehepartnerin oder Ehepartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Familienstand) | 1501-1508," |
b) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
c) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Im Sinne der Datensparsamkeit ist technisch vorzusehen, dass je Ehepaar nur ein Datensatz zu übermitteln ist."
6. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(Stand: 26.04.2021)
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