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Regelwerk, Allgemeines, Bildung/Kultur

ThürBibG - Thüringer Bibliotheksgesetz
- Thüringen -

Vom 16. Juli 2008
(GVBl. Nr. 8 vom 29.07.2008 S. 243 Inkafttreten; 10.05.2018 S. 149 18; 07.12.2022 S. 483 22; 24.03.2023 S. 128 23; 11.04.2025 S. 50 25)



§ 1 Informationsfreiheit

Die geordneten und erschlossenen Sammlungen von Büchern und anderen Medienwerken in körperlicher und unkörperlicher Form (Bibliotheken) des Freistaats Thüringen und der unter der Rechtsaufsicht des Landes stehenden juristischen Personen sind nach Maßgabe ihrer Benutzungsbestimmungen und mit Rücksicht auf ihren konkreten Zweck für jedermann zugänglich. Sie gewährleisten damit in besonderer Weise das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten zu können. Das Gleiche gilt für die im Rahmen freiwilliger Aufgabenerfüllung im eigenen Wirkungskreis von den Gemeinden und Landkreisen unterhaltenen Bibliotheken.

§ 2 Bibliotheken in Thüringen 23 25

(1) Bibliotheken mit umfangreichen Beständen für wissenschaftliche Forschung und Lehre (wissenschaftliche Bibliotheken) bestehen an den Hochschulen des Landes oder als eigenständige Forschungsbibliotheken. Sie stehen unbeschadet ihrer besonderen Aufgaben für Forschung und Lehre jedermann entsprechend § 1 für die private und berufliche wissenschaftliche Bildung zur Verfügung. Im Übrigen gelten die Regelungen des Thüringer Hochschulgesetzes.

(2) Die von den Gemeinden und Landkreisen unterhaltenen allgemein zugänglichen Bibliotheken (öffentliche Bibliotheken) sind wichtige Orte der schulischen, beruflichen und allgemeinen Bildung und Information. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Informationsfreiheit und vermitteln Medien- und Informationskompetenzen.

(3) Die Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken informiert, berät und unterstützt die öffentlichen Bibliotheken und ihre Träger in allen Fragen bibliotheksfachlicher und bibliotheksplanerischer Art. Zu ihren weiteren Aufgaben zählen insbesondere die Koordinierung, Gestaltung und Betreuung regionaler und virtueller Bibliotheksverbünde, Konsortien sowie eines zentralen Qualitätsmanagementsystems für die Weiterentwicklung bibliothekarischer Dienstleistungen der Öffentlichen Bibliotheken; Initiierung und Förderung von Kooperationen untereinander, mit Bibliotheken anderer Träger sowie anderer Kultur- und Bildungseinrichtungen; Unterbreitung der Angebote von Fort- und Weiterbildungen sowie die Mitwirkung bei der Entwicklung und Umsetzung der Bibliotheksförderung des Landes. Die für öffentliche Bibliotheken zuständige oberste Landesbehörde kann durch Rechtsverordnung

  1. die Wahrnehmung der Aufgaben und den Betrieb der Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken auf eine andere Behörde, Landkreis oder Gemeinde übertragen,
  2. Regelungen
    1. zur Fachaufsicht des Landes über die Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken und deren Umfang,
    2. zu dem Betrieb, dem Umfang der Ausstattung, den Aufgabenschwerpunkten und der notwendigen fachlichen Qualifikation des Personals der Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken,
    3. des Mehrbelastungsausgleichs nach § 23 Abs. 5 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes, dessen Festlegung oder Ermittlung der Höhe nach und des Verfahrens der Kostenerstattung für die Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken sowie
    4. über die Vorlage und den Inhalt eines Tätigkeitsberichts

    treffen.

Der Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 3 erfolgt im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium.

(4) Bibliotheken für den Dienstgebrauch der Verwaltung und der Gerichte (Behördenbibliotheken) sowie die Bibliothek des Thüringer Landtags sind, sofern die gewünschten Bücher und Medienwerke in anderen Bibliotheken des Freistaats nicht zur Verfügung stehen und dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden, entsprechend § 1 für jedermann zugänglich.

(5) Die an den Schulen des Landes bestehenden Schulbibliotheken dienen in Zusammenarbeit mit öffentlichen und wissenschaftlichen Bibliotheken im besonderen Maße der Lese- und Lernförderung sowie der Vermittlung von Medienkompetenz.

(6) Öffentlich zugängliche Bibliotheken in privater oder kirchlicher Trägerschaft (nicht staatliche Bibliotheken) ergänzen und bereichern das bibliothekarische Angebot im Freistaat Thüringen.

§ 3 Landesbibliothek 23 23
(vorherige Änderungen § 3 bis 31.03.2023 22)

(1) Landesbibliothek ist die Hochschulbibliothek der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Sie trägt den Namen "Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek Jena".

(2) Die Landesbibliothek hat die Aufgabe,

  1. die in und über Thüringen veröffentlichte Literatur im Original zu sammeln, zu inventarisieren, zu erschließen, bibliografisch zu verzeichnen, auf Dauer zu sichern und für die Allgemeinheit nutzbar zu machen,
  2. die Thüringen-Bibliographie fortzuschreiben,
  3. die Pflichtexemplare nach § 4 aufzunehmen,
  4. das für das Land unverzichtbare Bibliotheksgut aus staatlichem Besitz zu bewahren und zugänglich zu machen,
  5. ein Kompetenz- und Servicezentrum für die Bestandserhaltung von Bibliotheksgut zu betreiben sowie

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