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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

ThürEGovG - Thüringer E-Government-Gesetz
Thüringer Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung

- Thüringen -

Vom 10. Mai 2018
(GVBl. Nr. 5 vom 23.05.2018 S. 212, ber. 294; 30.07.2019 S. 312 19; 23.11.2020 S. 562 20; 09.02.2023 S. 29 23)



Erster Abschnitt
Grundlagen

§ 1 Begriffsdefinition E-Government, Ziel und Geltungsbereich

(1) E-Government ist die Abwicklung geschäftlicher Prozesse im Zusammenhang mit Regieren und Verwalten (Government) mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken über elektronische Medien. Der Einsatz von digitalen Informations- und Kommunikationstechniken vereinfacht die Durchführung von Prozessen zur Information, Kommunikation und Transaktion in und zwischen staatlichen Institutionen sowie zwischen diesen und den Bürgern oder juristischen Personen.

(2) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Grundlagen für eine einfache elektronische Kommunikation mit und innerhalb der öffentlichen Verwaltung sowie für elektronische und medienbruchfreie Kommunikations- und Bearbeitungsprozesse in der öffentlichen Verwaltung zu schaffen.

(3) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Dieses Gesetz gilt ferner für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern sie aufgrund der nachfolgenden Vorgaben dieses Gesetzes zur Erfüllung verpflichtet sind. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen, die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks, der Schulen, der Hochschulen nach § 1 Abs. 2 des Thüringer Hochschulgesetzes, der Krankenhäuser, des Universitätsklinikums, der Thüringer Aufbaubank, der der Aufsicht des Landes unterstehenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen und Versorgungswerke, der Sparkassen, der Sparkassen- und Giroverbände sowie die Tätigkeit der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland und der Unfallkasse Thüringen. Das Gesetz gilt nicht für die Tätigkeiten der Stiftungen, Beliehenen oder Notare. Der Thüringer Landtag und der Landesrechnungshof sind mit Ausnahme des Absatzes 7 nicht vom Geltungsbereich des Gesetzes erfasst.

(5) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für

  1. Verwaltungsverfahren, in denen Landesfinanzbehörden Bestimmungen der Abgabenordnung ( AO) anwenden,
  2. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen, die Steuerfahndung und Maßnahmen des Richterdienstrechts,
  3. die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und
  4. für das Amt für Verfassungsschutz und die durch Absatz 3 verpflichteten Stellen oder deren Teile, soweit sie sicherheitsempfindliche Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 des Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 17. März 2003 (GVBl. S. 185) in der jeweils geltenden Fassung wahrnehmen.

(6) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nicht. § 16 Abs. 1 und 2 sowie § 17 bleiben unberührt.

(7) Der Thüringer Landtag und der Landesrechnungshof sollen die Zusammenarbeit beim aufgabenorientierten Auf- und Ausbau von eigenen E-Government-Strukturen mit dem für die Koordinierung der ressortübergreifenden Infor-mations- und Kommunikationstechnik und E-Government zuständigen Ministerium kooperativ gestalten. Hierzu ist zwischen den Beteiligten eine Kooperationsvereinbarung abzuschließen, in der konkrete Ziele und Maßnahmen definiert werden und mit der eine koordinierte und konstruktive Zusammenarbeit gewährleistet wird. Diese Vereinbarung ist periodisch fortzuschreiben.

§ 2 (aufgehoben) 19

§ 3 Personalgewinnung, Qualifizierung

(1) Die Gewinnung, Bindung und Entwicklung von IT-Fachkräften in der Landesverwaltung soll auf Grundlage eines gemeinsamen Personalentwicklungskonzepts der obersten Landesbehörden erfolgen.

(2) Durch anforderungsgerechte Qualifizierungsmaßnahmen werden der Erwerb und der Erhalt der IT- und E-Government-Kompetenz der Bediensteten der Landesverwaltung sichergestellt.

(3) Bei der Einführung neuer IT- oder E-Government-Verfahren sowie bei wesentlichen Erweiterungen oder sonstigen Änderungen bestehender Verfahren sind die hiervon betroffenen Bediensteten angemessen zu schulen.

Zweiter Abschnitt
Elektronisches Verwaltungshandeln

§ 4 Offene Standards und Freie Software

(1) Zur Gewährleistung einer weitreichenden Interoperabilität sind neue Anwendungen und Technologien mit offenen Schnittstellen sowie Standards auszustatten und hierüber nutzbar zu machen. Neue Anwendungen und Technologien sollen möglichst abwärtskompatibel sein.

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