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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen
öffentlicher Stellen sowie zur Änderung des Thüringer E-Government-Gesetzes

- Thüringen -

Vom 30. Juli 2019
(GVBl. Nr. 9 vom 19.08.2019 S. 312)



Artikel 1
ThürBarrWebG -Thüringer Gesetz über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

( wie eingefügt).

Artikel 2
ThürGIG - Änderung des Thüringer Gesetzes zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen

§ 14 des Thüringer Gesetzes zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 383), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2010 (GVBl. S. 340),

§ 14 Barrierefreies Internet und Intranet

(1) Die Träger öffentlicher Verwaltung im Sinne des § 6 Abs. 1 gestalten ihre Online-Auftritte und -Angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten Programmoberflächen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung nach Maßgabe der nach Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung schrittweise technisch so, dass sie von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können.

(2) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der technischen, finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten

  1. die in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung einzubeziehenden Gruppen von Menschen mit Behinderungen,
  2. die anzustrebenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung,
  3. die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen und
  4. die Übergangsfristen zur Anpassung bereits bestehender Angebote.

wird aufgehoben.

Artikel 3
ThürGIGAVO - Änderung der Verordnung zur Ausführung des Thüringer Gesetzes zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen

Die Verordnung zur Ausführung des Thüringer Gesetzes zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen vom 4. Mai 2007 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2012 (GVBl. S. 139), wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 3

Dritter Abschnitt
Schaffung barrierefreier Informationstechnik

§ 12 Regelungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für Internetangebote sowie alle Anwendungen des eGovernment der in § 6 Abs. 1 ThürGIG genannten Träger der öffentlichen Verwaltung sowie für die von ihnen zur Verfügung gestellten Programmoberflächen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung. Internetangebote, die aufgrund bundesrechtlicher Regelungen durch die Träger der öffentlichen Verwaltung vorzuhalten sind, werden von der Verordnung nicht erfasst.

§ 13 Einzubeziehende Gruppen behinderter Menschen

Die Gestaltung von Angeboten der Informationstechnik (§ 12 Satz 1) nach dieser Verordnung ist dazu bestimmt, behinderten Menschen im Sinne des § 3 ThürGIG, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang zu eröffnen.

§ 14 Anzuwendende Standards

Angebote der Informationstechnik (§ 12 Satz 1) gelten als barrierefrei, wenn sie den Standards der Priorität 1 und für zentrale Einstiegs- und Navigationsseiten zusätzlich den Standards der Priorität 11 der Anlage zur Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

wird aufgehoben.

2. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 3.

3. § 15

(1) Die in § 12 Satz 1 genannten Angebote der Informationstechnik oder Teile davon, die nach mehr als drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung (Stichtag) neu gestaltet oder in wesentlichen Bestandteilen oder größerem Umfang verändert oder angepasst freigeschaltet werden, sind nach § 14 zu erstellen.

(2) Vor dem Stichtag veröffentlichte Angebote sind bis zum Ablauf des 18. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats barrierefrei nach § 14 zu gestalten, wenn sie sich speziell an Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 3 ThürGIG richten. Alle übrigen in § 12 Satz 1 genannten Angebote der Informationstechnik, die vor dem Stichtag dieser Verordnung veröffentlicht wurden, sind innerhalb von vier Jahren, gerechnet ab dem ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats, barrierefrei nach § 14 zu gestalten.

wird aufgehoben.

4. Die bisherigen §§ 16 und 17 werden die §§ 12 und 13.

Artikel 4
ThürEGovG - Änderung des Thüringer E-Government-Gesetzes

Das Thüringer Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (ThürEGovG) in der Fassung vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149) wird wie folgt geändert:

1.

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