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Bußgeldkatalog Umwelt -
Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes
- Thüringen -
Vom 12. Dezember 2020
(ThürStAnz. Nr. 50 vom 14.12.2020 S. 1651aufgehoben)
Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz vom 12.11.2020, Az.: 0901-21-8527/1-5 das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt ( § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG).
Teil 1
Allgemeiner Teil
1 Allgemeines und Verfahren
1.1 Begriffsbestimmungen
1.1.1 Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung) verwirklicht,
1.1.2 Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) zulässt.
1.2 Anwendungsbereich des Katalogs
1.2.1 Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten der Sachbereiche Abfallentsorgung, Immissionsschutz, Gewässerschutz, Naturschutz und Landschaftspflege sowie Chemikalien anzuwenden.
1.2.2 Soweit Zuwiderhandlungen nicht vom Katalog erfasst werden, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Katalogs ausgegangen werden.
1.3 Zuständigkeit
1.3.1 Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 37 OWiG. Auf die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten wird hingewiesen ( § 38 OWiG).
1.3.2 Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach § 36 OWiG.
1.3.3 Bei Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsbehörden ( § 39 OWiG) ist die vorzuziehende Verfolgungsbehörde unverzüglich festzulegen. Dabei erscheint ebenso wie bei einer Vereinbarung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 OWiG wegen § 19 Abs. 2 OWiG eine Übertragung an die Behörde sachdienlich, die für die mit der höchsten Geldbuße bedrohte Ordnungswidrigkeit zuständig ist. Ansonsten sollte der Schwerpunkt der Ordnungswidrigkeiten entscheidend sein.
1.3.4 Sind innerhalb einer Verwaltungsbehörde mehrere Sachbereiche zuständig (z.B. der Landkreis als untere Bau-, Naturschutz- oder Wasserbehörde), soll auf die Übernahme durch eine Stelle unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze hingewirkt werden. Diese führt mit Unterstützung der anderen betroffenen Stellen das Verfahren durch und unterrichtet diese auch über den weiteren Verlauf des Verfahrens.
1.4 Bußgeldverfahren und Verwarnungsverfahren 1.4.1 Bußgeldverfahren
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde ( § 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Ein Bußgeldverfahren soll eingeleitet werden, wenn aufgrund von Anzeigen oder sonstigen Feststellungen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit vorliegen und der Verfolgung keine Hindernisse (z.B. Verjährung) entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn die Ordnungswidrigkeit so unbedeutend erscheint, dass eine Belehrung, ein Hinweis oder eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld ausreichend ist.
1.4.2 Verwarnungsverfahren
Ist eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig zu beurteilen, kann von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgesehen und eine Verwarnung erteilt werden ( § 56 Abs. 1 OWiG). Dabei soll ein Verwarnungsgeld vorgesehen werden, wenn die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld unzureichend ist. Die Erfordernisse des § 56 Abs. 2 OWiG sind zu beachten (Einverständnis des Täters nach Belehrung; Zahlung des Verwarnungsgeldes sofort oder innerhalb einer bestimmten Frist, die eine Woche betragen soll). Für die Einstufung einer Ordnungswidrigkeit als geringfügig sind vor allem das Maß der Gefährdung oder Schädigung der geschützten Umweltgüter sowie das Täterverhalten (Notwendigkeit einer spürbaren Sanktion zur Beeinflussung künftigen Verhaltens) im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu berücksichtigen.
Zur Zuständigkeit für die Erteilung einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld wird auf § 56 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 1 und 2, § 58 Abs. 1 OWiG verwiesen.
1.5 Abgabe an die Staatsanwaltschaft
1.5.1 Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zu verfolgende Tat eine Straftat ist ( § 41 Abs. 1 OWiG).
1.5.2 Eine Sache ist im Hinblick auf § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG auch dann als Straftat zu behandeln und damit an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch dieselbe Handlung (Tateinheit) oder durch mehrere Handlungen innerhalb eines einheitlichen Ereignisses (Verknüpfung mehrerer Handlungen in einem einheitlichen Lebensvorgang) sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird.
1.5.3 Wird jedoch in diesen Fällen eine Strafe nicht verhängt, ist eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit möglich (§ 21 Abs. 2 OWiG).
1.5.4 Der Runderlass zur Zusammenarbeit der Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Umwelt sowie des gesundheitlichen und technischen Verbraucherschutzes vom 30.01.2020, ThürStAnz Nr. 8/2020, S. 358, ist zu beachten.
1.6 Verfahren nach Einspruch
1.6.1 Ein unzulässiger Einspruch wird von der Verwaltungsbehörde durch Bescheid verworfen. Der Einspruchsführer ist hierbei über den Rechtsbehelf des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zu belehren (§ 69 Abs. 1, § 50 Abs. 2 OWiG).
1.6.2 Ist der Einspruch zulässig und begründet, nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurück. Zur Prüfung der Begründetheit kann die Verwaltungsbehörde in einem Zwischenverfahren u. a. neue Sachermittlungen anordnen oder selbst vornehmen (§ 69 Abs. 2 OWiG).
1.6.3 Erhält die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrecht, so übersendet sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht; sie vermerkt die Gründe dafür in den Akten, soweit dies nach der Sachlage angezeigt ist (§ 69 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Sie bittet, auf ihre Beteiligung nach § 76 Abs. 1 OWiG hinzuwirken, wenn sie beabsichtigt, in der Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. Hält die Verwaltungsbehörde die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung aus besonderen Gründen für notwendig, so regt sie diese an.
2 Grundsätze für die Festsetzung der Geldbuße und der Nebenfolgen
2.1 Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen
Die im Katalog ausgewiesenen Geldbußen sind Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen.
2.2 Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Regel- und Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von Rahmensätzen
2.2.1 Allgemeines
Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Höchstgrenzen erhöht (siehe Nrn. 2.2 und 2.3) oder ermäßigt (siehe Nr. 2.4) werden. Für die konkrete Festsetzung der Geldbuße innerhalb eines Rahmensatzes können die in den Nrn. 2.2 bis 2.4 genannten Umstände ebenfalls herangezogen werden.
2.2.2 Erhöhung
Eine Erhöhung kommt insbesondere in Betracht, wenn
2.2.2.1 das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung nach den Umständen des Einzelfalls überdurchschnittlich groß ist oder
2.2.2.2 der Täter
2.2.3 Gewinnabschöpfung
Hat der Täter wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen, so soll die Geldbuße den Betrag des empfohlenen Bußgelds um diesen Vorteil (Gewinn) übersteigen ( § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG). Das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße kann überschritten werden, wenn es nicht ausreicht, den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Tat gezogen hat, abzuschöpfen ( § 17 Abs. 4 Satz 2 OWiG).
2.2.4 Ermäßigung
Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
2.3 Fahrlässiges Handeln
Bei fahrlässigem Handeln sollen im Regelfall die Regel- und Rahmensätze halbiert werden. Das Höchstmaß der Geldbuße nach § 17 Abs. 2 OWiG (die Hälfte des gesetzlich angedrohten Höchstbetrags) darf dabei nicht überschritten werden. Im Übrigen gelten die Grundsätze nach Teil 2 Nr. 2 auch für fahrlässiges Handeln.
2.4 Einziehung von Gegenständen, von Wertersatz und des Wertes von Taterträgen
2.4.1 Soweit es das Gesetz ausdrücklich zulässt, besteht die Möglichkeit der Einziehung unter den Voraussetzungen der §§ 22 ff. OWiG. Dabei sind spezielle Regelungen in den einzelnen Gesetzen zu beachten.
2.4.2 Hat der Täter oder ein Dritter, für den der Täter gehandelt hat, wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen und wird ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet, eingestellt oder eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann der Verfall eines Geldbetrags bis zur Höhe des erlangten Vermögensvorteils gegen den Täter bzw. den Dritten angeordnet werden, wobei die Höhe des Vermögensvorteils geschätzt werden kann ( § 29a OWiG).
3 Besondere Richtlinien und Hinweise
3.1 Tateinheit
3.1.1 Begriff
Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals (Tateinheit), so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt. Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht ( § 19 OWiG).
3.1.2 Tateinheit mit anderen Tatbeständen des Ordnungswidrigkeitenrechts
Werden bei tateinheitlichen Handlungen Ordnungswidrigkeiten nach verschiedenen Rechtsbereichen (z.B. Naturschutz-, Bau- oder Wasserrecht) begangen, kann der Zuständigkeitsbereich mehrerer Behörden oder mehrerer Sachgebiete innerhalb einer Behörde berührt werden. Die Zuständigkeit bestimmt sich in diesen Fällen nach Teil 1 Nrn. 3.3 und 3.4.
3.1.3 Dauerzuwiderhandlungen
Eine Dauerzuwiderhandlung liegt vor, wenn der durch die Verletzung einer Rechtsvorschrift begründete Zustand vorsätzlich oder fahrlässig über einen gewissen Zeitraum aufrechterhalten wird. Hier liegt nur eine Zuwiderhandlung vor. Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere Teil 2 Nr. 2.2.2 (Spiegelstrich 4) zu beachten, wobei die Dauer des rechtswidrigen Zustands zu berücksichtigen ist.
3.2 Tatmehrheit
Werden durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen, so wird für jede eine Geldbuße gesondert festgesetzt ( § 20 OWiG).
3.3 Besondere Personengruppen
3.3.1 Handelt jemand für einen anderen (als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, als gesetzlicher Vertreter eines anderen oder als Beauftragter in einem Betrieb), sind die besonderen Bestimmungen des § 9 OWiG zu beachten.
3.3.2 Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen kann unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden.
3.3.3 Hinsichtlich des Tatbestands der Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen durch den Inhaber oder diesem gleichstehende Personen wird auf § 130 OWiG hingewiesen.
Teil 2
Einzelne Ordnungswidrigkeiten
(siehe Folgeseiten)
2.1 Sachbereich Abfallentsorgung
2.2 Sachbereich Immissionsschutz
2.3 Sachbereich Gewässerschutz
2.4 Sachbereich Naturschutz und Landschaftspflege
Teil 3
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 01.01.2021 in Kraft und am 31.12.2025 außer Kraft. Gleichzeitig tritt der Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes - Bußgeldkatalog Umwelt - vom 29.06.2002, ThürStAnz Nr. 30/2002 S. 2017, außer Kraft.
| Bußgeldkatalog Umwelt - Teil 2 - Einzelne Ordnungswidrigkeiten 2.1 Sachbereich Abfallentsorgung |
Anlage |
| Bußgeldkatalog Umwelt - Teil 2 - Einzelne Ordnungswidrigkeiten 2.2 Sachbereich Immissionsschutz |
Anlage |
| Bußgeldkatalog Umwelt - Teil 2 - Einzelne Ordnungswidrigkeiten 2.3 Sachbereich Gewässerschutz |
Anlage |
| Bußgeldkatalog Umwelt - Teil 2 - Einzelne Ordnungswidrigkeiten 2.4 Sachbereich Naturschutz und Landschaftspflege |
Anlage |
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(Stand: 27.01.2026)
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