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Bußgeldkatalog Umwelt -
Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes
- Thüringen -
Vom 8.Oktober 2025
(ThürStAnz Nr. 48 vom 01.12.2025 S. 1291 - 1396)
Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten vom 08.10.2025, Az.: 1070-21-8527/1-7
Teil 1
Allgemeiner Teil
1 Allgemeines und Verfahren
1.1 Begriffsbestimmungen
1.1.1 Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt ( § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG).
1.1.2 Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) zulässt.
1.2 Anwendungsbereich des Katalogs
1.2.1 Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten der Sachbereiche Abfallentsorgung, Immissionsschutz, Gewässerschutz sowie Naturschutz und Landschaftspflege anzuwenden.
1.2.2 Soweit Zuwiderhandlungen nicht vom Katalog erfasst werden, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Katalogs ausgegangen werden.
1.3 Zuständigkeit
1.3.1 Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 37 OWiG. Auf die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten wird hingewiesen ( § 38 OWiG).
1.3.2 Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach § 36 OWiG.
1.3.3 Bei Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsbehörden ( § 39 OWiG) ist die vorzuziehende Verfolgungsbehörde unverzüglich festzulegen. Dabei erscheint ebenso wie bei einer Vereinbarung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 OWiG wegen § 19 Abs. 2 OWiG eine Übertragung an die Behörde sachdienlich, die für die mit der höchsten Geldbuße bedrohte Ordnungswidrigkeit zuständig ist. Ansonsten sollte der Schwerpunkt der Ordnungswidrigkeiten entscheidend sein.
1.3.4 Sind innerhalb einer Verwaltungsbehörde mehrere Sachbereiche zuständig (z.B. der Landkreis als untere Bau-, Naturschutz- oder Wasserbehörde), soll auf die Übernahme durch eine Stelle unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze hingewirkt werden. Diese führt mit Unterstützung der anderen betroffenen Stellen das Verfahren durch und unterrichtet diese auch über den weiteren Verlauf des Verfahrens.
1.4 Bußgeldverfahren und Verwarnungsverfahren
1.4.1 Bußgeldverfahren
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde ( § 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Ein Bußgeldverfahren soll eingeleitet werden, wenn aufgrund von Anzeigen oder sonstigen Feststellungen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit vorliegen und der Verfolgung keine Hindernisse (z.B. Verjährung) entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn die Ordnungswidrigkeit so unbedeutend erscheint, dass eine Belehrung, ein Hinweis oder eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld ausreichend ist.
1.4.2 Verwarnungsverfahren
Ist eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig zu beurteilen, kann von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgesehen und eine Verwarnung erteilt werden ( § 56 Abs. 1 OWiG). Dabei soll ein Verwarnungsgeld vorgesehen werden, wenn die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld unzureichend ist. Die Erfordernisse des § 56 Abs. 2 OWiG sind zu beachten (Einverständnis des Täters nach Belehrung; Zahlung des Verwarnungsgeldes sofort oder innerhalb einer bestimmten Frist, die eine Woche betragen soll). Für die Einstufung einer Ordnungswidrigkeit als geringfügig sind vor allem das Maß der Gefährdung oder Schädigung der geschützten Umweltgüter sowie das Täterverhalten (Notwendigkeit einer spürbaren Sanktion zur Beeinflussung künftigen Verhaltens) im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu berücksichtigen.
Zur Zuständigkeit für die Erteilung einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld wird auf § 56 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 1 und 2, § 58 Abs. 1 OWiG verwiesen.
1.5 Abgabe an die Staatsanwaltschaft
1.5.1 Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zu verfolgende Tat eine Straftat ist ( § 41 Abs. 1 OWiG).
1.5.2 Eine Sache ist im Hinblick auf § 21
(Stand: 05.02.2026)
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