Regelwerk; Allgemeines, Sanktionen

ThürThUGAG - Thüringer Gesetz zur Ausführung des Therapieunterbringungsgesetzes
- Thüringen -

Vom 24. März 2017
(GVBl. Nr. 3 vom 31.03.2017 S. 61; 16.11.2023 S. 291 23)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Therapieunterbringung aufgrund des Therapieunterbringungsgesetzes (ThUG) vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300, 2305) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Einrichtungen

(1) Die Therapieunterbringung wird in Einrichtungen für Sicherungsverwahrung im Sinne des § 2 Abs. 2 ThUG vollzogen.

(2) Der Vollzug der Therapieunterbringung kann ausnahmsweise im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium in einer Einrichtung erfolgen, die Maßregeln der Besserung und Sicherung nach den §§ 63 oder 64 des Strafgesetzbuchs vollzieht und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 ThUG erfüllt, wenn diese Einrichtung im Einzelfall für die Behandlung einer psychischen Störung besser geeignet ist.

§ 3 Ziele des Vollzugs

(1) Der Vollzug der Therapieunterbringung dient dem Ziel, die infolge einer psychischen Störung bestehende Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Anordnung der Therapieunterbringung möglichst bald aufgehoben werden kann. Die Untergebrachten sollen befähigt werden, künftig ein Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu führen.

(2) Der Vollzug der Therapieunterbringung bezweckt zugleich den Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten.

§ 4 Gestaltung des Vollzugs

(1) Der Vollzug der Therapieunterbringung ist medizinischtherapeutisch und unter Berücksichtigung notwendiger Sicherheitsbelange freiheitsorientiert auszurichten. Er gewährleistet eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung auf der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behandlungsplans. Der Vollzug der Therapieunterbringung ist unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit so auszugestalten, dass die Untergebrachten so wenig wie möglich belastet werden.

(2) Das Leben im Vollzug der Therapieunterbringung ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Es soll den Bezug zum Leben außerhalb des Vollzugs erhalten, die Untergebrachten in ihrer Eigenverantwortung stärken und ihnen helfen, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.

(3) Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion und Weltanschauung, werden bei der Gestaltung des Vollzugs der Therapieunterbringung und bei allen Einzelmaßnahmen berücksichtigt.

§ 5 Behandlung, Motivation

(1) Den Untergebrachten sind die zur Erreichung der Vollzugsziele erforderlichen Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen anzubieten. Die Behandlungsmaßnahmen haben wissenschaftlichen Erkenntnissen zu entsprechen.

(2) Die Erreichung des Vollzugsziels nach § 3 Abs. 1 erfordert die Mitwirkung der Untergebrachten. Ihre Bereitschaft hierzu ist fortwährend zu wecken und zu fördern. Die Motivationsmaßnahmen sind zu dokumentieren.

§ 6 Verlegung

Die Untergebrachten können, wenn dies zur Behandlung der psychischen Störung erforderlich ist, im Einvernehmen mit der aufnehmenden Einrichtung und nach Anhörung des nach § 4 ThUG zuständigen Gerichts in eine andere Einrichtung im Sinne des § 2 verlegt werden.

§ 7 Entsprechende Anwendung anderer Rechtsvorschriften 23

(1) Für den Vollzug in Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 finden, soweit Zweck und Eigenart der Therapieunterbringung nicht entgegenstehen, die §§ 6 bis 47, 49 bis 58, 60 bis 70, 73 und 75 des Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (ThürSVVollzG) vom 23. Mai 2013 (GVBl. S. 121 -122-) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass

  1. sich die Behandlungsuntersuchung nach § 9 Abs. 2 ThürSVVollzG insbesondere auf alle Umstände, die für die Behandlung der psychischen Störung maßgeblich sind, erstreckt,
  2. bei der Entscheidung über die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen nach § 13 Abs. 2 bis 4 ThürSVVollzG auch medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind und anstelle der Strafvollstreckungskammer das nach § 4 ThUG zuständige Gericht anzuhören ist,
  3. bei der Entscheidung über die Gewährung einer Freistellung aus der Unterbringung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ThürSVVollzG das nach § 4 ThUG zuständige Gericht anzuhören ist und
  4. eine Übermittlung von Daten nach § 58 ThürSVVollzG in Verbindung mit dem Thüringer Justizvollzugsdatenschutzgesetz auch an das nach § 4 ThUG und an das für Entscheidungen nach § 327 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ( FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587) in der jeweils geltenden Fassung zuständige Gericht zulässig ist.

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