umwelt-online: ThürVwKostOMLFUN - Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz (2)

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Abschnitt 6
Strahlenschutz
Nummer Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro
1 Allgemeines
1.1 zusätzlich für umwelttechnische Untersuchungen nach Teil a Abschnitt 9
2 Öffentliche Leistungen aufgrund der Röntgenverordnung in der Fassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) in der jeweils geltenden Fassung
2.1 Betriebsgenehmigung für Röntgenanlagen nach § 3 Abs. 1, Änderungen, Ergänzungen oder Verlängerungen der Betriebsgenehmigung 50,00 bis 1.000,00
2.2 Untersagung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 4 Abs. 6 50,00
2.3 Bestimmung eines Sachverständigen nach § 4a Abs. 1 50,00 bis 2.500,00
2.4 Betriebsgenehmigung für Störstrahler nach § 5 Abs. 1 je Einrichtung 50,00 bis 1.000,00
2.5 Untersagung der Tätigkeit nach § 7 50,00
2.6 Prüfung der Abweichung von den Konstanzprüfungsfristen nach § 16 Abs. 3 Satz 6 50,00 bis 500,00
2.7 Anerkennung von Kursen nach § 18a Abs. 1 Satz 1 25,00 bis 250,00
2.8 Ausstellen einer Fachkundebescheinigung nach § 18a Abs. 1 Satz 3 25,00 bis 250,00
2.9 Anerkennung der Ausbildung nach § 18a Abs. 1 Satz 5 250,00 bis 1.000,00
2.10 Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen nach § 18a Abs. 2 Satz 1 25,00 bis 500,00
2.11 Prüfung des Nachweises der Aktualisierung der Fachkunde nach § 18a Abs. 2 Satz 2 25,00 bis 500,00
2.12 Entzug der Fachkunde oder Erteilung einer Auflagen nach § 18a Abs. 2 Satz 4 25,00 bis 250,00
2.13 Veranlassung der Überprüfung der Fachkunde nach § 18a Abs. 2 Satz 5 25,00 bis 250,00
2.14 Gestattung des Betriebs außerhalb des Röntgenraums nach § 20 Abs. 3 Nr. 4 50,00 bis 500,00
2.15 Gestattung des Zutritts und Aufenthalts nach § 22 Abs. 1 Satz 2 25,00 bis 100,00
2.16 Zulassung der Anwendung von Röntgenstahlen auf Menschen in besonderen Fällen nach § 25 Abs. 1 500,00 bis 2.500,00
2.17 Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 33 Abs. 1 und 2 25,00 bis 2.500,00
2.18 Registrierung eines Strahlenpasses nach § 35 Abs. 2   Satz 1 und 2 je Pass 15,00
2.19 Anordnung von Messungen oder Festlegung einer Ersatzdosis nach § 35 Abs. 8 50,00 bis 250,00
2.20 Ermächtigung von Ärzten nach § 41 Abs. 1 50,00 bis 250,00
2.21 Anordnungen und sonstige Aufsichtsmaßnahmen nach § 19 des Atomgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) in der jeweils geltenden Fassung bei Tätigkeiten nach der Röntgenverordnung 50,00 bis 2.500,00
2.22 Sonstige öffentliche Leistungen nach der Röntgenverordnung 50,00 bis 500,00
3 Öffentliche Leistungen aufgrund der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 S. 1459) in der jeweils geltenden Fassung
3.1 Genehmigung nach § 7 Abs. 1 zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes oder mit Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes, Änderungen, Ergänzungen oder Verlängerung einer Genehmigung 50,00 bis 5.000,00
3.2 Ausstellen einer Bescheinigung über den Nachweis der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde nach § 30 Abs. 1 Satz 3 25,00 bis 250,00
3.3 Genehmigung zur Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe nach § 16

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