Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz
zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung
der Insolvenzordnung

Vom 16. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 17 vom 23.12.2005 S. 387)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung vom 29. September 1998 (GVBl. S. 287), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 424), wird wie folgt geändert:

1. § § 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:

alt neu
§ 1 Geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte schlagen dem Landesamt für Soziales und Familie mindestens eine nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO)1) geeignete Stelle auf ihrem Gebiet vor.

(2) Das Landesamt für Soziales und Familie ist zuständig, Stellen nach Absatz 1 sowie weitere Stellen als geeignet nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anzuerkennen.

(3) Eine Liste der als geeignet anerkannten Stellen wird im Staatsanzeiger veröffentlicht.

§ 2 Aufgaben

(1) Aufgabe der geeigneten Stelle oder der geeigneten Person ist die Beratung einer verschuldeten natürlichen Person, die keine oder nur eine geringfügige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei dem Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigem auf der Grundlage eines Plans.

(2) Bleibt der Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigem erfolglos, so hat die Stelle oder Person eine Bescheinigung darüber auszustellen und den Schuldner über das Verbraucherinsolvenzverfahren zu beraten.

§ 3 Anerkennung

(1) Stellen können als geeignet anerkannt werden, wenn insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sind,

  1. sie von einer zuverlässigen und hinreichend sachkundigen Person geleitet werden, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiter überwacht,
  2. sie auf Dauer angelegt sind und
  3. in ihnen mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig ist.

(2) Eine Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn neben der Verbraucherinsolvenzberatung Kredit- , Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste gewerblich betrieben werden.

(3) Weitere fachliche Anforderungen an die als geeignet anzuerkennenden Stellen sowie die darin tätigen Beratungskräfte regelt das für Sozialwesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

§ 4 Anerkennungsverfahren

(1) Die Anerkennung weiterer Stellen nach § 1 Abs. 2 ist bei dem Landesamt für Soziales und Familie zu beantragen. Mit dem Antrag sind die in § 3 genannten Anerkennungsvoraussetzungen nachzuweisen.

(2) Die Anerkennung geeigneter Stellen nach § 1 Abs. 2 ist widerruflich; sie kann befristet und unter Auflagen erteilt werden. Die anerkannte Stelle ist verpflichtet, das Landesamt für Soziales und Familie unverzüglich über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen zu unterrichten. Dieses kann zudem jederzeit verlangen, daß der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.

(3) Die von einer geeigneten Stelle oder Person eines anderen Landes ausgestellte Bescheinigung über die erfolglose außergerichtliche Einigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO steht der Bescheinigung einer nach § 1 Abs. 2 als geeignet anerkannten Stelle oder geeigneten Person gleich.

 " § 1 Geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren

(1) Geeignete Stellen im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) bedürfen der Anerkennung durch das für Verbraucherinsolvenzberatung zuständige Ministerium. Stellen können als geeignet anerkannt werden, wenn

  1. sie in der Trägerschaft eines Verbandes der Freien Wohlfahrtspflege oder eines Mitglieds eines Verbandes, eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, einer Gemeinde, sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder einer Verbraucherzentrale stehen,
  2. sie von einer zuverlässigen und hinreichend sachkundigen Person geleitet werden, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiter überwacht,
  3. sie auf Dauer angelegt sind,
  4. in ihnen mindestens eine Person beschäftigt ist, die ausreichende praktische Erfahrungen in der Schuldnerberatung besitzt,
  5. sie die erforderliche Rechtsberatung sicherstellen und
  6. sie den weiteren, von dem für Verbraucherinsolvenzberatung zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung zu regelnden, fachlichen Anforderungen genügen.

(2) Eine Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn neben der Verbraucherinsolvenzberatung Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste gewerblich betrieben werden.

(3) Das für Verbraucherinsolvenzberatung zuständige Ministerium kann die Zuständigkeit für die Anerkennung durch Rechtsverordnung anderen Behörden übertragen. Die Übertragung erfolgt im Einvernehmen mit der für die andere Behörde zuständigen obersten Landesbehörde.

(4) Eine Liste der als geeignet anerkannten Stellen wird im Internet veröffentlicht.

§ 2 Anerkennungsverfahren

(1) Die Anerkennung als geeignete Stelle ist bei dem für Verbraucherinsolvenzberatung zuständigen Ministerium oder der nach § 1 Abs. 3 zuständigen Behörde (Anerkennungsbehörde) zu beantragen. Mit dem Antrag sind die in § 1 Abs. 1 genannten Anerkennungsvoraussetzungen nachzuweisen.

(2) Die Anerkennung ist widerruflich; sie kann befristet und unter Auflagen erteilt werden.

(3) Die als geeignet anerkannte Stelle ist verpflichtet, die Anerkennungsbehörde unverzüglich über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen zu unterrichten. Die Anerkennungsbehörde kann zudem jederzeit verlangen, dass der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.

(4) Näheres zum Anerkennungsverfahren regelt das für Verbraucherinsolvenzberatung zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

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