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Regelwerk
Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz

Vom 7. März 2013
(GVBl. Nr. 2 vom 28.03.2013 S. 66)


Aufgrund des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Anlage der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz vom 14. Oktober 2011 (GVBl. S. 297) wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) In Teil a Abschnitt 5 wird das Wort"Landwirtschaft" durch das Wort "Landschaft" ersetzt.

b) In Teil B Abschnitt 12 Nr. 6 wird das Wort "Musterprüfung" durch das Wort "Meisterprüfung" ersetzt.

2. Das Verwaltungskostenverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Teil A wird wie folgt geändert:

aa)Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 9.14 wird der Klammerzusatz " (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürVwKostG)" durch den Klammerzusatz " (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG ersetzt)".

bbb) In Nummer 16.1.2 werden die Worte "je pro beantragte 1.000 kg" durch die Worte "je beantragte 1.000 kg" ersetzt.

ccc) In Nummer 26.1 wird der Klammerzusatz " (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürVwKostG)" durch den Klammerzusatz " (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG)" ersetzt.

bb) In Abschnitt 3 Nr. 2.1.1, 3.1 und 11.4 wird jeweils der Klammerzusatz " (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürVwKostG)" durch den Klammerzusatz " (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG)" ersetzt.

cc) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 2.1.2.9 erhält folgende Fassung:

alt neu
 2.1.2.9: Die jeweilige Gebühr in den Nummern 2.1.2.1 bis 2.1.2.8 ermäßigt sich um 30 v.H., wenn die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. Nr. 114 vom 24.04.2001 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung registrierten Unternehmens ist. "2.1.2.9: Die jeweilige Gebühr in den Nummern 2.1.2.1 bis 2.1.2.8 ermäßigt sich um 30 v.H., wenn die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. Nr. 342 vom 22.12.2009 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung registrierten Unternehmens ist."

bbb) In Nummer 2.3.12 wird der Klammerzusatz " (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürVwKostG)" durch den Klammerzusatz " (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG)" ersetzt.

ccc) In Nummer 2.3.15 wird die Verweisung "Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Verweisung "Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.

ddd) In Nummer 11.4 wird die Verordnung "VO (EG) Nr. 761/2001" durch die Verweisung "Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.

dd) Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Nummern 2.1.1.2 bis 2.1.1.2.3 erhalten folgende Fassung:

alt neu
 
2.1.1.2 mit Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 für die Vermarktung bei einem Warenwert
2.1.1.2.1 bis 50 Euro
2.1.1.2.2 über 50 Euro bis 100 Euro 5,00
2.1.1.2.3 über 100 Euro zusätzlich zu den Gebühren nach Teil a Abschnitt 5 Nr. 2.1.1.2.2 je weitere 50,00 Euro Warenwert 10,00

2,50

"2.1.1.2 mit Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 für die Vermarktung bei einem Warenwert
2.1.1.2.1 bis 50 Euro 5,00
2.1.1.2.2 über 50 Euro bis 100 Euro 10,00
2.1.1.2.3 über 100 Euro zusätzlich zu den Gebühren nach Teil a Abschnitt 5 Nr. 2.1.1.2.2 je weitere 50,00 Euro Warenwert 2,50"

bbb) In Nummer 3.3 werden die Worte "Anerkennung nach § des 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes" durch die Worte "Anerkennung nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes" ersetzt.

ee) In Abschnitt 7 Nr. 2.5.7.1

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