Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und anderer Gesetze

Vom 23. Juli 2013
(GVBl. Nr. 7 vom 30.07.2013 S. 194)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Thüringer Kommunalordnung

Die Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 53 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen."

2. § 53a Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Weist die Beurteilung der dauerhaften Leistungsfähigkeit in zwei der drei dem laufenden Jahr vorangegangenen Haushaltsjahre oder in zwei der dem ersten Finanzplanungsjahr folgenden Finanzplanungsjahre einen Fehlbetrag auf, ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. In dem Haushaltssicherungskonzept sind die Ursachen für den unausgeglichenen Haushalt zu beschreiben und Maßnahmen darzustellen, die die dauernde Leistungsfähigkeit wieder herstellen. Es ist der Zeitraum anzugeben, innerhalb dem die dauernde Leistungsfähigkeit wieder erreicht wird (Konsolidierungszeitraum). Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzepts zulassen, wenn der Fehlbetrag nicht erheblich ist. "(1) Ein Haushaltssicherungskonzept ist aufzustellen, wenn
  1. die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit in zwei der drei dem laufenden Jahr vorangegangenen Haushaltsjahre oder in zwei der dem laufenden Haushaltsjahr folgenden Finanzplanungsjahre einen Fehlbetrag aufweist,
  2. in einem vorangegangenen Haushaltsjahr ein Fehlbetrag entstanden ist und die Gemeinde nicht in der Lage ist, diesen entsprechend der Vorgaben des § 23 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV) zu decken; dabei ist es unerheblich, ob der Fehlbetrag im Verwaltungs- oder Vermögenshaushalt entstanden ist,
  3. die Gemeinde nicht mehr in der Lage ist, ihren bestehenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen oder
  4. die Gemeinde nicht in der Lage ist, die gesetzliche Verpflichtung zum Erlass eines ausgeglichenen Haushalts gemäß § 53 Abs. 1, § 55 Abs. 1 zu erfüllen.

Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzepts nach Nr. 1 zulassen, wenn der Fehlbetrag nicht erheblich ist. Es ist der Zeitraum anzugeben, in dem die Konsolidierungsziele erreicht werden sollen (Konsolidierungszeitraum). In dem Haushaltssicherungskonzept sind die Ursachen zu beschreiben und Maßnahmen darzustellen, durch die die Erreichung der Konsolidierungsziele dauerhaft sichergestellt werden."

3. Dem § 63 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Kreditaufnahmen für eine wirtschaftliche Betätigung zum Zweck der Energiegewinnung aus erneuerbaren Energien sind bereits dann zulässig, wenn die mit der Zweckerreichung verbundenen wirtschaftlichen Vorteile dauerhaft höher sind als der zusätzlich aufzubringende Kapitaldienst (Zins und Tilgung)."

4. § 65 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 2. der Höchstbetrag für den Eigenbetrieb ein Sechstel der im Erfolgsplan vorgesehenen Erträge übersteigt. "2. der Höchstbetrag für den Eigenbetrieb oder die kommunale Anstalt ein Sechstel der im Erfolgsplan vorgesehenen Erträge übersteigt."

5. § 71 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 71 Gründung, Übernahme und Erweiterung von Unternehmen

(1) Ungeachtet des mit ihnen verfolgten öffentlichen Zwecks darf die Gemeinde Unternehmen nur gründen, übernehmen oder erweitern, wenn

  1. der öffentliche Zweck das Unternehmen erfordert,
  2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht,
  3. die dem Unternehmen zu übertragenden Aufgaben für die Wahrnehmung außerhalb der allgemeinen Verwaltung geeignet sind,
  4. bei einem Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Gegebenenfalls ist ein Markterkundungsverfahren unter Einbindung der betroffenen örtlichen Betriebe in Landwirtschaft, Handel, Gewerbe und Industrie durchzuführen.

(2) Unternehmen der Gemeinde dürfen keine wesentliche Schädigung und keine Aufsaugung selbständiger Betriebe in Landwirtschaft, Handel, Gewerbe und Industrie bewirken.

(3) Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht gründen. Für das öffentliche Sparkassenwesen verbleibt es bei den besonderen Vorschriften.

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