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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Eigenbetriebsverordnung
- Thüringen -

Vom 17. September 2020
(GVBl. Nr. 28 vom 30.11.2020 S. 565)



Aufgrund des § 129 Abs. 2 Nr. 9 und 10 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Artikel 1

Die Thüringer Eigenbetriebsverordnung vom 6. September 2014 (GVBl. S. 642) wird wie folgt geändert:

1. In § 9 wird die Verweisung " § 31 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV) vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 181)" durch die Verweisung " § 31 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV) vom 23. Mai 2019 (GVBl. S. 153)" ersetzt.

2. Dem § 21 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Besteht eine Pflichtmitgliedschaft beim Kommunalen Versorgungsverband Thüringen, dürfen keine Rückstellungen im Sinne des § 249 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches für Pensionsverpflichtungen aufgrund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen gebildet werden."

3. § 25 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

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(4) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers oder der Vermerk über dessen Versagung und die beschlossene Verwendung des Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlusts anzugeben. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss und der Lagebericht entsprechend der Thüringer Bekanntmachungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung an sieben aufeinanderfolgenden Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. "(4) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist öffentlich bekannt zu machen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers oder der Vermerk über dessen Versagung und die beschlossene Verwendung des Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlusts sind entsprechend der Thüringer Bekanntmachungsverordnung vom 22. August 1994 (GVBl. S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung an sieben aufeinanderfolgenden Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung nach Satz 1 ist auf die Auslegung hinzuweisen."

4. § 27 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 27 Übergangsbestimmung

Für Jahresabschlüsse, die für einen Zeitraum bis einschließlich 31. Dezember 2014 aufzustellen sind, findet die Thüringer Eigenbetriebsverordnung vom 15. Juli 1993 (GVBl. S. 432), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 2013 (GVBl. S. 325), weiter Anwendung.

" § 27 Übergangsbestimmung

Besteht eine Pflichtmitgliedschaft im Kommunalen Versorgungsverband Thüringen, werden im Wirtschaftsjahr 2020 die in der Eröffnungsbilanz gebildeten Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen aufgrund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen ergebnisneutral durch Einstellung in die allgemeine Rücklage aufgelöst. Die nach dem Eröffnungsbilanzstichtag gebildeten Rückstellungen sind im Wirtschaftsjahr 2020 aufzulösen. Für den Ertrag, der sich aus der Auflösung der Rückstellungen nach Satz 2 ergibt, ist in Höhe von neun Zehnteln ein passiver Sonderposten zu bilden, der in den folgenden neun Wirtschaftsjahren jeweils mit einem Neuntel ertragswirksam aufzulösen ist."

5. Teil C Nr. 1 der Passivseite der Anlage 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen "1. Rückstellungen für Verpflichtungen aus Dienst- und Arbeitsverhältnissen (zum Beispiel Beihilfen)"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID: 202278

ENDE

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