Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

ThürEBV - Thüringer Eigenbetriebsverordnung
- Thüringen -

Vom 6. September 2014
(GVBl. Nr. 9 vom 30.09.2014 S. 642; 17.09.2020 S. 565 20)



Archiv: 1993

Aufgrund des § 129 Abs. 2 Nr. 9 und 10 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82), verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Unternehmen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die außerhalb des Haushaltsplans der Gemeinde nach kaufmännischen Grundsätzen als Sondervermögen verwaltet werden (Eigenbetriebe nach § 76 Abs. 1 ThürKO), sind im Rahmen der Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung, nach dieser Verordnung und nach den ergänzenden Bestimmungen der Betriebssatzung des Eigenbetriebs zu führen. Entsprechendes gilt für die Eigenbetriebe von Landkreisen, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbänden.

(2) In der Betriebssatzung kann bestimmt werden, dass für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen die Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik ( ThürKDG) vom 19. November 2008 (GVBl. S. 381) und der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (ThürGemHV-Doppik) vom 11. Dezember 2008 (GVBl. S. 504) jeweils in der geltenden Fassung Anwendung finden sollen. In diesem Fall finden die §§ 9 und 12 Abs. 1 sowie §§ 13 bis 24 keine Anwendung.

§ 2 Freistellung von der Abschlussprüfung

Das Landesverwaltungsamt kann auf Antrag widerruflich Eigenbetriebe für ein Wirtschaftsjahr von der Abschlussprüfung nach § 85 ThürKO oder § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ThürKDG freistellen. Wiederholte Freistellungen sind möglich. In begründeten Fällen kann eine Freistellung für bis zu fünf aufeinanderfolgende Jahre erteilt werden. Eine Freistellung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn der Eigenbetrieb ein Versorgungs- und Einzugsgebiet von über 10.000 Einwohnern hat oder die Gewinn- und Verlustrechnung für den Prüfungszeitraum einen Jahresverlust ausweist.

§ 3 Erweiterung des Geltungsbereiches

(1) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, Einrichtungen innerhalb der allgemeinen Verwaltung (Regiebetriebe) ganz oder teilweise nach den Bestimmungen über die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe zu führen, wenn die Abweichung von den allgemeinen kommunalwirtschaftlichen Vorschriften nach Art und Umfang der Einrichtung zweckmäßig ist. In der Satzung können auch Regelungen getroffen werden, die von einzelnen für Eigenbetriebe geltenden Bestimmungen abweichen.

(2) Die Wirtschaftsführung der Regiebetriebe nach Absatz 1 einschließlich der Jahresabschlüsse unterliegt der Rechnungsprüfung entsprechend den Bestimmungen über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe. § 85 ThürKO und § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ThürKDG finden keine Anwendung.

§ 4 Zusammenfassung von Eigenbetrieben

Mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde können zu einem einheitlichen Eigenbetrieb zusammengefasst werden. Versorgungs- und Verkehrsbetriebe sollen, sofern sie als Eigenbetrieb geführt werden, jeweils zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden. Die Versorgungsbetriebe einer Gemeinde sollen durch die Betriebssatzung den Namen "Gemeindewerke" beziehungsweise "Stadtwerke" erhalten.

Zweiter Abschnitt
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

§ 5 Vermögen des Eigenbetriebs

(1) Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.

(2) Der Eigenbetrieb ist mit einem dem Gegenstand und dem Betriebsumfang angemessenen Eigenkapital auszustatten, dessen Höhe die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebs gewährleistet. Sofern Stammkapital gebildet wird, ist die Höhe des Stammkapitals in der Betriebssatzung festzusetzen.

(3) Der Gemeinderat beschließt über die Gründung des Eigenbetriebs. Die im Zeitpunkt der Gründung zu berücksichtigenden Vermögensbestandteile und Schulden sind im Einzelnen in dem Beschluss zu bezeichnen.

§ 6 Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit

(1) Für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebs ist zu sorgen. Insbesondere sind alle notwendigen Instandhaltungsarbeiten rechtzeitig durchzuführen.

(2) Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebs und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sollen aus dem Jahresgewinn Rücklagen gebildet werden. Bei umfangreichen Investitionen kann neben die Eigenfinanzierung die Finanzierung aus Krediten treten. Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

(3) Die Gemeinde darf das Eigenkapital zum Zweck der Rückzahlung nur ausnahmsweise und nur dann vermindern, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebs nicht beeinträchtigt werden. Hierüber entscheidet der Gemeinderat. Vor der Beschlussfassung ist die Werkleitung zu hören.

§ 7 Vergütung von Lieferungen und Leistungen

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